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Hanf Aussichten Nutzpflanze
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16.08.2023 Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)
A. Problem und Ziel
Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen, insbesondere auch unter jungen Menschen, ansteigt. Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der TetrahydrocanabinolGehalt unbekannt ist und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.
B. Lösung
Konsumentinnen und Konsumenten wird durch den Gesetzentwurf ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert. Privater Eigenanbau, gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an Erwachsene zum Eigenkonsum werden ermöglicht. Durch Information, Beratungs und Präventionsangebote werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten von Konsumcannabis reduziert. Die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention werden gezielt gestärkt, insbesondere wird die Teilnahme von durch den Umgang mit Cannabis auffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen an Frühinterventionsprogrammen gefördert. Darüber hinaus sollen Bürgerinnen und Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden.
C. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zu den vorgesehenen Regelungen, welche die Ziele des Gesetzes im gleichen Maße erreichen würden. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der derzeitigen Verbotsregelungen ansteigt. Im Fall der Beibehaltung der derzeitigen Regelungen oder einer bloßen Duldung des Konsums von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken trotz Verbots durch die Strafverfolgungsbehörden könnten der Schwarzmarkt sowie die organisierte Kriminalität nicht wirksamer eingedämmt und der Gesundheits, Kinder und Jugendschutz nicht verbessert werden. Um eine evidenzbasierte Entscheidung über die etwaige Einführung kommerzieller Lieferketten für Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu ermöglichen, werden unter Berücksichtigung der völker und europarechtlichen Rahmenbedingungen schrittweise zunächst der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum, der private Eigenanbau durch Erwachsene von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zwecke des Eigenkonsums zur nichtgewerblichen Verwendung sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau nebst Weitergabe von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum straffrei ermöglicht. In einem weiteren, einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehaltenen zweiten Schritt sollen in regional und zeitlich begrenzten Modellvorhaben die gewerbliche Produktion und der gewerbliche Vertrieb von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken erprobt und ihre Auswirkungen auf den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich untersucht werden. Ebenfalls bestehen keine Alternativen zum MedizinalCannabisgesetz. Die bestehenden Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes, die einen Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle vorsehen, haben sich im Grundsatz in vielen Teilen ergänzend zur Versorgung mit importiertem Cannabis zu medizinischen Zwecken aus staatlich kontrolliertem Anbau bewährt. Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten zur medizinischen Selbsttherapie birgt die Gefahr einer Über oder Unterdosierung aufgrund unbekannter Schwankungen der Wirkstoffgehalte, da arzneimittel und apothekenrechtliche Vorgaben unbeachtet bleiben, und ist aus gesundheitspolitischer Sicht nicht zielführend.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen Es entstehen Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 1 Million Euro jährlich im Jahr 2024 und den Folgejahren bis einschließlich 2027 für die Evaluation des Konsumcannabisgesetzes. Um die Informations, Aufklärungs und Präventionsangebote der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf bzw. auszubauen, fallen im Jahr 2024 einmalig zusätzliche Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 6 Millionen Euro an. In den Folgejahren fallen zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von je 2 Millionen Euro an. Beim Bundesamt für Justiz (BfJ) entstehen aufgrund der Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 47 KCanG einmalig zusätzliche Personalausgaben in Höhe von rund 1 520 000 Euro. Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. Über die Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein. Sozialversicherung Für die gesetzlichen Krankenkassen ergeben sich infolge der Überführung von Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem BtMG in das Cannabisgesetz keine Mehrausgaben. Die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, die den Bürgerinnen und Bürgern unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln geben, bleiben unverändert. Daher ist insgesamt mit einer unveränderten Situation bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Cannabis zu medizinischen Zwecken zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von 542 000 Stunden und einmalige Sachkosten von 36 Millionen Euro. Jährlich entsteht ein Zeitaufwand von 1,55 Millionen Stunden und Sachkosten von 5,3 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein verminderter Erfüllungsaufwand in einer Kostenspanne von insgesamt 3,3 Millionen Euro bis 7,9 Millionen Euro pro Jahr, was einem Mittelwert von 5,9 Millionen Euro entspricht. Dieser verteilt sich wie folgt: Bei etwa 60 Anbauern, die Medizinalcannabis und Cannabis und/oder Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken anbauen, entsteht ein verminderter Erfüllungsaufwand in einer Kostenspanne von etwa 26 000 bis etwa 1,1 Millionen Euro je Jahr abhängig vom Umfang der jeweiligen (Geschäfts)tätigkeit. Im rechnerischen Mittel ist von einer Ersparnis von etwa 540 000 Euro je Jahr auszugehen, während zumindest für die drei in größerem Maßstab tätigen gewerblichen Anbauer von Medizinalcannabis unter staatlicher Kontrolle eher ein höherer Wert im Rahmen der Kostenspanne einschlägig sein wird. Für Medizinalcannabis verarbeitende Unternehmen ist von einem reduzierten Erfüllungsaufwand in einer Kostenspanne von etwa 24 000 Euro bis etwa 198 000 Euro je Jahr auszugehen. Die Kostenspanne ergibt sich auch hier aus dem jeweils unterschiedlichen Geschäftsumfang. Hieraus folgt ein rechnerisches Mittel an Ersparnis je Jahr von etwa 87 000 Euro. Für die mit Medizinalcannabis Handel treibenden pharmazeutischen Großhändler ergeben sich Einsparungen je nach Umfang der Geschäftstätigkeit in einer Kostenspanne von etwa 274 000 Euro bis etwa 3,6 Millionen Euro je Jahr. Im geschätzten Mittel ist von Einsparungen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro je Jahr auszugehen. Für Arztpraxen mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 719 000 Euro jährlich. Für Apotheken mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 6,1 Millionen Euro. Die Verringerung des Erfüllungsaufwands entfällt zu einem überwiegenden Anteil auf Länder und Kommunen. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2 554 000 Euro. Zu einem großen Teil ist dieser Aufwand auf die Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 47 KCanG zurückzuführen. Hierdurch entsteht dem BfJ ein einmaliger personeller Mehraufwand von rund 1 554 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Durch die straffreie Ermöglichung des privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbaus sowie des Besitzes von Cannabis bis zu den im Konsumcannabisgesetz genannten Höchstmengen ist eine stark verringerte Anzahl der gerichtlichen Strafverfahren wegen cannabisbezogener Delikte zu erwarten. Die Einsparungen bei den Gerichten belaufen sich voraussichtlich auf rund 225 Millionen pro Jahr.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)
Vom (Datum)... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)
Artikel 2 Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinischwissenschaftlichen Zwecken (MedizinalCannabisgesetz – MedCanG)
Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 4 Änderung der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung
Artikel 5 Änderung der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung
Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 12 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der FahrerlaubnisVerordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
(Konsumcannabisgesetz – KCanG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Umgang mit Cannabis
§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
§ 4 Umgang mit Cannabissamen
Kapitel 2
Gesundheitsschutz, Kinder und Jugendschutz, Prävention
§ 5 Konsumverbot
§ 6 Allgemeines Werbe und Sponsoringverbot
§ 7 Frühintervention
§ 8 Suchtprävention
Kapitel 3
Privater Eigenanbau durch Erwachsene
§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
§ 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft
Kapitel 4
Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum
Abschnitt 1
Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
§ 11 Erlaubnispflicht
§ 12 Versagung der Erlaubnis
§ 13 Inhalt der Erlaubnis
§ 14 Dauer der Erlaubnis
§ 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
Abschnitt 2
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen
§ 16 Mitgliedschaft
§ 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
§ 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
Abschnitt 3
Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen
§ 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
§ 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
§ 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
§ 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
Abschnitt 4
Kinder und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen
§ 23 Kinder und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
Abschnitt 5
Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen
§ 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
§ 25 Selbstkostendeckung
Abschnitt 6
Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen
§ 26 Dokumentations und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
§ 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
§ 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung
§ 29 Duldungs und Mitwirkungspflichten
§ 30 Verordnungsermächtigung
Kapitel 5
Anbau von Nutzhanf
§ 31 Überwachung des Anbaus von Nutzhanf
§ 32 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Kapitel 6
Zuständigkeiten
§ 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Kapitel 7
Straf und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Strafvorschriften
§ 34 Strafvorschriften
§ 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe
Abschnitt 2
Bußgeldvorschriften
§ 36 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 3
Einziehung und Führungsaufsicht
§ 37 Einziehung
§ 38 Führungsaufsicht
Abschnitt 4
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
§ 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Abschnitt 5
Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister
§ 42 Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
Kapitel 8
Schlussvorschriften
§ 43 Evaluation des Gesetzes
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver
ordnungen ist oder sind
1. Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabi
noidsystems im menschlichen Körper binden können;
2. Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Δ9Tetrahydrocannabinol;
3. Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol;
4. Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze;
5. Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze;
6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von
Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Frucht
stände verfügen;
7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;
8. Cannabis: Pflanzen, Blüten, und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung
Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach
Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des MedizinalCannabisgeset
zes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie
vor der Blüte vernichtet werden;
9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehö
renden Pflanzen,
a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerb
lichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rausch
zwecken ausschließen, und
aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifizier
tem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt
10
sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni
2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen
arten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch
die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C
veröffentlicht sind, oder
bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder
b) wenn
aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der
Forstwirtschaft, des Garten und Weinbaus, der Fischzucht, der Teich
wirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei,
oder
bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über GAPDirektzahlun
gen in Betracht kommen und
bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt,
die am 15. März des Anbaujahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für land
wirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richt
linie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sor
tenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S.
1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im
Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind;
10. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den
natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggre
gatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
11. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums;
12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;
13. Anbauvereinigungen:
a) eingetragene nicht wirtschaftlicher Vereine oder
b) eingetragene Genossenschaften,
deren Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weiter
gabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weiter
gabe von Vermehrungsmaterial ist;
14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder
der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmit
telbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das
gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer an
deren gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume
einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzi
elle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem
nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis
gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird;
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15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstal
tungen in Form von Geld, Sach oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder
der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmit
telbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis
zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern;
16. Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person eine Wohnung unter Umständen innehat, die
darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird;
17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorüber
gehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Auf
enthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurz
fristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben;
18. Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
19. Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr
vollendet;
20. Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebens
jahr vollendet haben;
21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in
sich abgeschlossene Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial;
22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Ge
bäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das, oder der von der berechtigten Person in
äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten
gesichert ist;
23. Präventionsbeauftragter: die für den Jugendschutz sowie für Sucht und Präventions
fragen beauftragte Person;
24. Angehörige:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebens
partner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwis
ter, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht
mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
sowie
b) Pflegeeltern und Pflegekinder.
§ 2
Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
1. Cannabis zu besitzen,
2. Cannabis anzubauen,
3. Cannabis herzustellen,
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4. mit Cannabis Handel zu treiben,
5. Cannabis einzuführen, auszuführen oder durchzuführen,
6. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben,
7. sich Cannabis zu verschaffen oder
8. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen.
(2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt
nicht für die
1. Extraktion von CBD
2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach
§ 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 und 6 erforderlich ist.
(3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebens
jahr vollendet haben,
1. der Besitz von Cannabis nach § 3,
2. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und
3. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Canna
bis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29..
Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.
(4) Bei Verstößen gegen das Verbot nach Absatz 1 ist das jeweils aufgefundene Can
nabis von der zuständigen Behörde
1. nach den §§ 94 und 98 der Strafprozessordnung sicherzustellen oder in Beschlag zu
nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstoß gegen Absatz 1 eine Straftat
darstellt oder
2. nach dem jeweiligen Landesgesetz sicherzustellen, wenn eine minderjährige Person
gegen Absatz 1 verstößt, jedoch kein Verdacht besteht, dass dadurch eine Straftat be
gangen wurde.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrneh
mung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen
Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz
1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist
oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gel
ten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung
entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigeset
zes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
13
§ 3
Erlaubter Besitz von Cannabis
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25
Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist über den erlaubten Besitz
von Cannabis nach Absatz 1 hinaus im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohn
sitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von bis zu drei lebenden Cannabis
pflanzen erlaubt.
(3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriede
ten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum
Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3.
§ 4
Umgang mit Cannabissamen
(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum
unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des pri
vaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von
Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union erlaubt.
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapi
tel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt
werden sollen, können in analoger Anwendung des § 2 Absatz 5 sichergestellt werden.
Kapitel 2
Gesundheitsschutz, Kinder und Jugendschutz, Prävention
§ 5
Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten
1. in Schulen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schu
len,
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2. auf Kinderspielplätzen und in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich
von Kinderspielplätzen
3. in Kinder und Jugendeinrichtungen und in einem Bereich von 200 Metern um den Ein
gangsbereich von Kinder und Jugendeinrichtungen
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in einem Bereich
von 200 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verbo
ten.
§ 6
Allgemeines Werbe und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen
sind verboten.
§ 7
Frühintervention
(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8, ohne
sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei
und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informie
ren.
(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder
des Jugendlichen hat die zuständige Polizei und Ordnungsbehörde darüber hinaus unver
züglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und
die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu über
mitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinwei
sen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der
minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Informa
tion im Kinderschutz gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf
hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder
vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.
§ 8
Suchtprävention
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adres
satengerecht bereitstellt zu
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a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
c) diesem Gesetz,
2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventi
onsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf
den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsu
mentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und
4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von
Cannabis zu
a) Suchtpräventionsmaßnahmen,
b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen die
von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in
leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
Kapitel 3
Privater Eigenanbau durch Erwachsene
§ 9
Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenan
bau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben wer
den.
§ 10
Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft
(1) Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Auf
enthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch
Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.
(2) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für
die Nachbarschaft verursachen.
16
Kapitel 4
Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis
und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum
A b s c h n i t t 1
E r l a u b n i s f ü r d e n g e m e i n s c h a f t l i c h e n E i g e n a n b a u u n d
d i e W e i t e r g a b e v o n C a n n a b i s i n A n b a u v e r e i n i g u n g e n
§ 11
Erlaubnispflicht
(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder wei
tergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn
1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäfts
fähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderli
che Zuverlässigkeit besitzen,
2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial inner
halb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte
Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche geschützt ist, und
3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewähr
leistet.
(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende
Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:
1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der
Anbauvereinigung,
2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vor
standsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauverei
nigung,
4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller ent
geltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermeh
rungsmaterial erhalten,
5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeug
nis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergeset
zes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der
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Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsbe
rechtigte Person der Anbauvereinigung,
6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung
nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der
Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbau
vereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraus
sichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
10. Darlegung der Sicherungs und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach §
23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach §
23 Absatz 4 Satz 6 nachzuweisenden Beratungs und Präventionskenntnisse,
12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits und Jugendschutzkonzept.
(5) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4
genannten Angaben und Nachweise hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.
§ 12
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauver
einigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt,
2. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauver
einigung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
3. die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 er
nannt hat oder keinen Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 6 nachzuweisen
den Beratungs und Präventionskenntnisse vorgelegt hat,
4. in der Satzung der Anbauvereinigung
a) als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigen
anbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten
Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe
von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für
den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,
b) keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,
18
c) nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, oder
d) nicht vorgesehen ist, dass der der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an
einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft wer
den,
e) bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglie
der verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen
zugeschrieben wird,
5. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenan
bau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis
zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem
Bereich von 200 Meter um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder und Jugendein
richtungen sowie Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist
oder nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist,
6. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise inner
halb einer privaten Wohnung befindet,
7. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise inner
halb eines militärischen Bereiches befindet oder
8. der gemeinschaftliche Eigenanbau oder die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Ei
genanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum im
Hinblick auf die örtliche Lage, die geplante Nutzung, die Ausstattung oder die sonstigen
Gegebenheiten des befriedeten Besitztums schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des BundesImmissionsschutzgesetzes befürchten lässt.
(2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der An
bauvereinigung besitzt die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbe
sondere nicht, wenn
1. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen,
das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig
verurteilt worden ist:
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder
Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
c) ein Vergehen nach dem NeuepsychoaktiveStoffeGesetz,
d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit
Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem MedizinalCannabis
Gesetz straffrei sind, oder
2. nach Anhörung der betreffenden Person Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie
a) dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub
leistet oder leisten wird oder
19
b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den
§§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19
bis 22 geregelten Anforderungen hält.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn nach Anhörung eines Vorstandsmit
glieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung Tatsa
chen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit hinreichender Wahr
scheinlichkeit nicht gewährleistet, dass sie sich an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25
geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den
§§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen hält.
(4) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die Vorlage
von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb
einer Wohnung zu den üblichen Öffnungszeiten verlangen, um das Vorliegen der Erlaub
nisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche Versagungsgründe nach Absatz 1
zu prüfen.
§ 13
Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe
des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder
zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels.
(2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig be
zeichnen. Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der An
bauvereinigung erstrecken.
(3) Die Erlaubnis ist auf die voraussichtlichen jährlichen Eigenanbau und Weiterga
bemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder
der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat
die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau und Weitergabemengen an Cannabis
nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung auf Grund veränderter Mitgliedzah
len nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau
und Weitergabemenge verändert hat.
(4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis auch nachträglich mit Bedingungen
und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Er
laubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen.
§ 14
Dauer der Erlaubnis
Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie
kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschrif
ten der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.
20
§ 15
Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau oder Weiterga
bemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere
dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung
1. ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,
2. die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau und Weitergabemengen wie
derholt überschreitet,
3. wiederholt Cannabis mit einem höheren THCGehalt als 10 Prozent an Heranwach
sende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weiterga
bemengen überschreitet,
4. von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen
Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden,
wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der
Frist glaubhaft gemacht wird, oder
5. ihren Duldungs oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht voll
ständig nachkommt.
(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschrif
ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
A b s c h n i t t 2
G e m e i n s c h a f t l i c h e r E i g e n a n b a u i n A n b a u v e r e i n i g u n
g e n
§ 16
Mitgliedschaft
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur
Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) Als Mitglied in eine Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegen
über der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein
Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 2 ist von der
Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegen
über der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonsti
ger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie
1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
21
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der
Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft
von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzu
sehen.
§ 17
Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verord
nungsermächtigung
(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich ange
baut werden. Die Mitglieder können durch volljährige geringfügig Beschäftigte der Anbau
vereinigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beim gemein
schaftlichen Eigenanbau unterstützt werden. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlich Be
schäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder
den unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten ist un
zulässig.
(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn
Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar
mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
(3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze
der guten fachlichen Praxis einzuhalten. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen,
damit Risiken für die menschliche Gesundheit, die durch den Einsatz der in Absatz 4 ge
nannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können, minimiert werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu
stimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Fol
gendes festzulegen:
1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau, Umwandlungs oder Re
aktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem
Cannabis oder Vermehrungsmaterial:
a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das In
verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45
vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L
227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes,
c) andere Pflanzen oder Bodenbehandlungsmittel,
d) BiozidProdukte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz
oder der Schädlingsbekämpfung dienen,
22
e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht er
wünschte Stoffe und
f) Mikroorganismen,
2. Höchstgehalte für
a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu
bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen,
und
b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Ge
genständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in
Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial,
3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenan
forderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und
4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaft
lichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trock
nung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich
angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial.
§ 18
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
(1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die
Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
eingehalten werden. Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die
über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. Ein Risiko im Sinne
von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis
oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist.
(2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaft
lichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermeh
rungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des
§ 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem an
gebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersu
chen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen.
(3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weiterga
befähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten.
(4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn
1. das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres
befriedeten Besitztums angebaut worden ist,
2. die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt,
3. das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3
festgelegten voraussichtlichen jährlichen Eigenanbau oder Weitergabemengen über
steigt,
23
4. in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten
sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgeh
alte übersteigt,
5. das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben wird oder
6. das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt
oder verbunden ist.
(5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn
1. das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder
2. die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt.
A b s c h n i t t 3
K o n t r o l l i e r t e W e i t e r g a b e u n d S i c h e r u n g v o n C a n n a b i s
u n d V e r m e h r u n g s m a t e r i a l i n A n b a u v e r e i n i g u n g e n
§ 19
Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums ge
meinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist aus
schließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
(2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglie
der an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger
persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds
weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weiter
gabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage
des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet
hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat zum
Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchsten 25
Gramm Cannabis pro Tag und höchsten 30 Gramm Cannabis pro Monat weitergeben. Das
Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THCGehalt von 10
Prozent nicht überschreiten.
(4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben,
nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten.
24
§ 20
Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewon
nene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an
1. ihre Mitglieder,
2. Nichtmitglieder, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder
3. andere Anbauvereinigungen.
Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person
persönlich anwesend sein.
(2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genann
ten Personen, haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des
Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vor
lage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.
(3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte
Person pro Monat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt
sieben Samen und Stecklinge weitergeben.
(4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu
folgenden Zwecken erfolgen:
1. zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder Nummer 2 genannten Personen,
2. zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermeh
rungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauver
einigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
(5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.
§ 21
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Ver
mehrungsmaterial
(1) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt
oder verbunden ist mit
1. Tabak,
2. Nikotin,
3. Lebensmitteln,
4. Futtermitteln oder
25
5. sonstigen Zusätzen.
Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neut
ralen Verpackung weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden
Person einen Beipackzettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen
Cannabis auszuhändigen:
1. Gewicht in Gramm,
2. Erntedatum,
3. Mindesthaltbarkeitsdatum,
4. Sorte,
5. durchschnittlicher THCGehalt in Prozent,
6. durchschnittlicher CBDGehalt in Prozent,
7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.
Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die
in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Beipackzettel machen.
(3) Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungs
material aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von
Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs und
Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Die
Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf
1. mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Canna
bis im Alter von unter 25 Jahren,
2. notwendige Vorkehrungen zum Kinder und Jugendschutz, einschließlich des Nicht
konsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
3. Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv
wirksamen Substanzen,
4. Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen
sowie
5. weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Platt
form.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu
stimmung des Bundesrates festzulegen, dass auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 auszu
händigen Beipackzettel weitere zum Schutze der Gesundheit oder aus anderen gleichwer
tigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.
26
§ 22
Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
(1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zu
griff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Be
friedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, ge
wonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder
andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Weg
nahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern.
(2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb
des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit
Ausnahme des in den Absätzen 3 und 4 genannten Falls an andere Orte als das in der
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen.
(3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten
Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar
miteinander verbunden sind oder wenn
1. die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der in der Erlaubnis nach
§ 13 Absatz 3 bezeichneten Eigenanbau und Weitergabemenge nicht überschreitet,
2. das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere
durch Kinder und Jugendliche geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis
durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,
3. die Anbauvereinigung, das Datum, die Start und Zieladresse des Transports sowie die
Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag
vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elekt
ronisch anzeigt,
4. der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mit
glieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und
5. das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mit
gliedsausweis der Anbauvereinigung, eine Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung
nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer
vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete
Transportbescheinigung mit sich führt.
(4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
2. Datum des Transports,
3. Start und Zieladresse des Transports,
4. Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und
5. Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen
Behörde.
27
(5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Be
sitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unter
schiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.
A b s c h n i t t 4
K i n d e r u n d J u g e n d s c h u t z , S u c h t p r ä v e n t i o n i n A n b a u
v e r e i n i g u n g e n
§ 23
Kinder und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen
(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.
(2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch wer
bende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterischen Elemente erkennbar ma
chen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist
zulässig.
(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind
durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu
schützen.
(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend und Ge
sundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang
mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung
ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der
jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Ver
fügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Errei
chung eines umfassenden Jugend und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention
getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der
Erstellung des Gesundheits und Jugendschutzkonzeptes nach Absatz 6 ein und stellt des
sen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung
nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs und Präventionskenntnisse verfügt, die
er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes oder Fachstellen für Suchtprävention
oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Bera
tungs und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer
der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.
(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise koope
rieren, dass Mitglieder mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehen
den Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits und Jugendschutzkonzept zu erstel
len, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend und Ge
sundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Kon
sum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.
28
A b s c h n i t t 5
M i t g l i e d s b e i t r ä g e u n d S e l b s t k o s t e n d e c k u n g i n A n b a u
v e r e i n i g u n g e n
§ 24
Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
Anbauvereinigungen können, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn
sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit
zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen
Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial festlegen.
§ 25
Selbstkostendeckung
(1) Die unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch An
bauvereinigungen ist verboten.
(2) Anbauvereinigungen dürfen für die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungs
material an ihre Mitglieder neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen oder laufenden
Beiträgen nach § 24 keine Entgelte verlangen.
(3) Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen
nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung
der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmate
rials entstanden sind.
A b s c h n i t t 6
B e h ö r d l i c h e Ü b e r w a c h u n g v o n A n b a u v e r e i n i g u n g e n
§ 26
Dokumentations und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen
(1) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18
bis 20 und des § 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Ver
mehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren:
1. Name, Vorname und Anschrift einer Person, Name und Sitz einer Anbauvereinigung
oder Name und Sitz einer juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhal
ten haben,
2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in
oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden,
3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm,
29
4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Ver
mehrungsmaterials,
5. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Cannabis weitergeben wurde
sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:
a) Menge in Gramm
b) durchschnittlicher THCGehalt,
c) Datum der Weitergabe,
6. Name, Vorname und Geburtsjahr eines Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weiter
gegeben wurde sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsma
terial:
a) Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials
b) Datum der Weitergabe und
7. Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis,
Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mit
glieds sowie Datum, Start und Zieladresse des jeweiligen Transports.
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Nummer 6 nur die
Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren.
(2) Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu über
mitteln. Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation
nach § 43 die Angaben nach Absatz 1 anonymisiert bis zum 31. Januar eines jeden Kalen
derjahres elektronisch zu übermitteln, wobei anstelle vollständiger Geburtsdaten lediglich
Geburtsjahre zu übermitteln sind.
(3) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3
festgelegten Eigenanbau und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31.
Januar eines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an
Cannabis in Gramm zu übermitteln, die
1. im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
a) angebaut wurden,
b) weitergegeben wurden,
c) vernichtet wurden und
2. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren.
Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen
Gehalt an THC und CBD aufzugliedern.
(4) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu infor
mieren, wenn sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer
Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die
Verwendung des von ihnen weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein Risiko für die
30
menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von Can
nabis hinausgeht. Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen Maßnah
men zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere ihre Mitglieder zu informieren und
das betroffene Cannabis oder Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und
zu vernichten.
(5) Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weiter
gabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich
die zuständige Behörde zu informieren.
§ 27
Maßnahmen der behördlichen Überwachung
(1) Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen
regelmäßig Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und
untersucht im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise
und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf
grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen
beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Ver
mehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlas
senen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz, sowie
nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten Die regelmäßigen Kontrollen vor Ort
und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich und darüber hin
aus anlassbezogen stattfinden.
(2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1
Satz 1 die ihr übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz
3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbau
vereinigungen. Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1
informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von
über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die
menschliche Gesundheit zu überprüfen. Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen
eines über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos
für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3 genannten Maßnahmen
zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen,
wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben
hat oder weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt
oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme, insbesondere den Rückruf, die Rück
nahme und die Vernichtung des Cannabis oder Vermehrungsmaterials, nicht oder nicht
rechtzeitig trifft.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begrün
deten Verdacht hat, dass das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene
Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht
den Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vor
schriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
oder bei der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses
Gesetzes für den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4
vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht vollständig einhält. Die zuständige Behörde ist ins
besondere befugt,
1. Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Can
nabis erst dann weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht,
31
2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das
von ihr zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene
Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und der zuständigen Behörde das Ergeb
nis der Prüfung mitteilt,
3. einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut
oder weitergibt oder Vermehrungsmaterial weitergibt,
4. den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungs
material durch die Anbauvereinigung anzuordnen,
5. im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Ver
mehrungsmaterial, das ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis
hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sicherzustellen und
dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder vernichten zu lassen,
6. einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,
7. anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den
über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken
warnt, die mit dem weitergegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden
sind,
8. die Beseitigung von Werbe und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe
oder Sponsoringmaßnahmen anzuordnen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Wei
tergabe des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefah
ren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit
darstellt, das aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr und der Schwere des dro
henden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung
des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständi
gen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. Die zustän
dige Behörde hat ihre Entscheidung über das Treffen einer Maßnahme auf der Grundlage
einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Schadens und der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens zu treffen. Die Möglichkeit, einen höheren
Sicherheitsgrad in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu erreichen, oder die Verfüg
barkeit von anderem Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko für
die menschliche Gesundheit darstellt, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass
ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 1 erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine nach Absatz 3 angeordnete
Maßnahme, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder das Vermehrungsmate
rial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, schlüssig darlegt, dass sie wirksame Maß
nahmen zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes er
lassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen getroffen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach
Absatz 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu
stimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Unter
suchung von Erzeugnissen festzulegen.
32
§ 28
Befugnisse der Behörden zur Überwachung
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige
Behörde befugt,
1. befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen sowie Einrichtungen und Geräte zur
Beförderung und Fahrzeuge von Anbauvereinigungen, in, auf oder mit denen im Rah
men der Tätigkeit von Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial ge
meinschaftlich erhalten, angebaut, gewonnen, weitergegeben, gelagert oder transpor
tiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten;
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in
Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge sowie das befriedete Be
sitztum auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27
erforderlich ist, befugt, Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen:
1. Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen be
findet,
2. das von den Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzte
befriedete Besitztum und Gerätschaften und
3. alle geschäftlichen Schrift und Datenträger von Anbauvereinigungen.
Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterla
gen anfertigen und digitale Daten sicherstellen.
(3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre
Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbau
vereinigung, deren vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäf
tigten anfordern. Die betroffene Anbauvereinigung oder die betroffenen Personen sind über
den Grund der Anforderung zu informieren.
(4) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, Name,
Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten sowie die bei Ausübung
der Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Informationen folgender Personen zu
erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 oder zur
Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
1. vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
2. Mitglieder der Anbauvereinigung,
3. entgeltlich Beschäftigte einer Anbauvereinigung,
4. von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte,
5. sonstige im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung angetroffene Personen oder
33
6. Personen, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial von der Anbauvereinigung erhal
ten haben.
Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Auf
zeichnungen nach § 26 Absatz 2 zu erheben und zu verarbeiten.
(5) Die zuständige Behörde ist befugt, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen
ihrer Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
erhoben oder verarbeitet hat, an andere Behörden weiterzugeben, soweit dies zum Zwecke
der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder ande
ren gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Die zuständige Behörde hat die ihr nach § 26
Absatz 2 Satz 2 übermittelten Angaben zum Zweck der Evaluation nach § 43 an eine vom
Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle weiterzugeben. Eine über Satz 1 und
Satz 2 hinausgehende Weitergabe von Daten an Dritte ist verboten.
(6) Die zuständige Behörde hat die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erhobenen oder verarbeiteten Daten zu löschen, soweit sie
nicht erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Jahres, bei personenbezo
genen Daten mit Ablauf des zweiten Jahres, nach ihrer Erhebung oder Verarbeitung. Die
Frist des Satz 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwalt
lichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung er
forderlich ist; in diesem Fall sind die erhobenen und verarbeiteten Daten mit rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens zu löschen.
§ 29
Duldungs und Mitwirkungspflichten
(1) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Be
schäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und
die zuständige Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Zugang zum be
friedeten Besitztum zu gewähren, das der jeweiligen Anbauvereinigung zur Vereinstätigkeit
dient, sowie Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Proben
von Cannabis, von Vermehrungsmaterial oder von bei dem gemeinschaftlichen Eigenan
bau, der Weitergabe oder der Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen
sind der zuständigen Behörde oder den von dieser beauftragten Personen unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
(2) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Be
schäftigten und ihre Mitglieder haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauf
tragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erfor
derlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verwei
gern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrecht
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus
setzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
§ 30
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der An
bauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach
34
§ 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und
Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene
Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits, Kinder und Jugendschutzes
berücksichtigen.
Kapitel 5
Anbau von Nutzhanf
§ 31
Überwachung des Anbaus von Nutzhanf
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems über den An
bau von Hanf gelten entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs und Kontrollsys
tems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden,
sowie die Ergebnisse von THCKontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direkt
zahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift ver
wenden.
§ 32
Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1.
Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
(2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu ver
wenden. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen
den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen
Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin,
2. die dem Landwirt oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Be
rufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds oder Katasternummer,
3. die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im
Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde
vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer;
ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche
kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh
rung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, ange
geben werden.
35
Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen
Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen.
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeich
nete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung dem
Anzeigenden zu übersenden. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen
Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesan
stalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutz
hanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zustän
digen Staatsanwaltschaft mit.
Kapitel 6
Zuständigkeiten
§ 33
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwa
chung nach § 27 sind die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauverei
nigung ihren Sitz hat. Liegen der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbau
vereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, in dem der nach
seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der
nach Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis
nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen
mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder länderübergreifend erteilen. Im Fall
einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen Behörden der
betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren Zu
ständigkeiten zusammen. Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des
befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem
anderen Land liegen als dem Land der für die Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis
zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch die für die Erlaubniserteilung
zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde des Landes
durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. Die zu
ständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaub
niserteilung zuständigen Behörde durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermit
teln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis
nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Soweit sich Maßnahmen
nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die
in einem anderen Land liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden des betroffenen Landes zu treffen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach die
sem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Behörden haben sich
gegenseitig die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im
Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 zu un
terstützen.
36
Kapitel 7
Straf und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
A b s c h n i t t 1
S t r a f v o r s c h r i f t e n
§ 34
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt oder
b) mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt, ausführt oder durchführt,
6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis ab oder weitergibt,
7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 sich Cannabis verschafft,
8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8
a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Monat erwirbt oder entgegennimmt,
9. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
10. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt, oder
11. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 11 ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
37
1. in den Fällen des Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 9 bis 11 gewerbsmäßig
handelt,
2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder 9 bis 11 bezeichnete Handlung die Ge
sundheit mehrerer Menschen gefährdet,
3. als Person über 21 Jahre eine in Absatz 1 Nummer 6 genannte Handlung begeht und
dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 1 bis 11 begeht und sich die Handlung auf eine
nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheits
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatz 3 Nummer 3 gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1
Nummer 3 bis 7, 9 oder 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung
zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung begeht und
dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, oder
4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach
zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und
a) sich Cannabis in nicht geringer Menge verschafft oder
b) eine in Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 genannte Handlung begeht, die sich
auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 8, Nummer 10 oder
11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 35
Strafmilderung und Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder,
wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe
absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass
eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden
konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach
§ 34 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er
weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Num
mer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafge
setzbuches gilt entsprechend.
38
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 36
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4. entgegen § 5 Absatz 1, § 5 Absatz 2 oder § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring be
treibt,
6. entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmate
rial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
7. entgegen § 11 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
unverzüglich macht,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist,
10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt,
11. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt,
12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 einen sonstigen entgeltlichen Beschäftigten oder einen
Dritten beauftragt,
13. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähi
ges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet,
15. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kon
trolle des Alters erfolgt,
16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft
erfolgt,
17. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert,
18. entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt,
39
19. entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt,
20. entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert,
21. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt,
22. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt,
23. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt,
24. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Beipackzettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aushändigt,
25. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
26. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
27. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig sichert,
28. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder ver
bringt,
29. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
30. entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt,
31. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen
nach außen erkennbar macht,
32. entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Ge
wächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen
schützt,
33. entgegen § 26 Absatz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig gibt,
34. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
35. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder
36. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis
10, 12, 14, 15, 17, 19 bis 23, 27, 28 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 36 die Bundesanstalt für Landwirt
schaft und Ernährung.
40
A b s c h n i t t 3
E i n z i e h u n g u n d F ü h r u n g s a u f s i c h t
§ 37
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 38
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen.
A b s c h n i t t 4
B e s o n d e r e R e g e l u n g e n b e i V o r l i e g e n e i n e r c a n n a b i s
b e z o g e n e n A b h ä n g i g k e i t s e r k r a n k u n g
§ 39
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitser
krankung
Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener
Abhängigkeitserkrankung Anwendung.
A b s c h n i t t 5
T i l g u n g v o n E i n t r a g u n g e n i m B u n d e s z e n t r a l r e g i s t e r
§ 40
Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister
(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des
Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermeh
rungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
2. das geltende Recht
41
a) für die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht
oder
b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit
einer Nebenfolge androht.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im
Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträg
lich aus mehreren Einzelstrafen aufgrund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungs
mittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch
wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung
einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausge
schlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit
stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen
über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.
§ 41
Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister
(1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die
Person betreffende Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist.
(2) Im Rahmen der Feststellung durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt
es zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn diese
durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung kann die
Staatsanwaltschaft auch die eidesstattliche Versicherung der verurteilten Person zulassen.
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht,
das im ersten Rechtszug die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgespro
chen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 erlassen hat. Lässt sich diese Staatsan
waltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, in
deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im
Inland hat. Hat die verurteilte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so ist die Staatsanwalt
schaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(4) Nimmt die Staatsanwaltschaft eine zu Unrecht getroffene Feststellung nach Ab
satz 1 zurück, so teilt sie der Registerbehörde die Rücknahme und die nach § 5 des Bun
deszentralregistergesetzes erforderlichen Daten für die im Bundeszentralregister vorzuneh
mende Wiedereintragung der getilgten Verurteilung oder der getilgten Entscheidung über
die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Ent
scheidung darüber, ob eine Feststellung nach Absatz 1 zurückgenommen wird, der verur
teilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 des Bundeszentralregister
gesetzes ist nicht anzuwenden.
42
§ 42
Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung im Bundes
zentralregister über eine strafgerichtliche Verurteilung oder über eine strafgerichtliche Ent
scheidung fest (§ 41), so hat sie dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mit
zuteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat die Staatsanwalt
schaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
(2) Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder
Entscheidungen, deren Tilgungsfähigkeit nach § 41 durch die Staatsanwaltschaft festge
stellt und von dieser der Registerbehörde mitgeteilt worden ist, sind durch die Registerbe
hörde zu tilgen.
Kapitel 8
Schlussvorschriften
§ 43
Evaluation des Gesetzes
(1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kin
der und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Krimi
nalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfol
gen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der
Durchführung der Evaluation. Spätestens bis … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 sowie die Jahreszahl des vierten auf das Inkraft
treten nach Artikel 15 Absatz 1 folgenden Jahres] soll dem Bundesministerium für Gesund
heit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden.
(3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich
bis zum 31. Januar des Folgejahres die ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr nach
§ 26 Absatz 2 und 3 übermittelten Angaben an eine vom Bundesministerium für Gesundheit
benannte Stelle.
(4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragun
gen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftig
ten durch den mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.
Artikel 2
Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken
(MedizinalCannabisgesetz – MedCanG)
43
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Verschreibung und Abgabe
§ 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
Kapitel 3
Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
A b s c h n i t t 1
E r l a u b n i s
§ 4 Erlaubnispflicht
§ 5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 6 Inhalt der Erlaubnis
§ 7 Antrag
§ 8 Änderung von Angaben im Antrag
§ 9 Versagung der Erlaubnis
§ 10 Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen
§ 11 Widerruf der Erlaubnis
A b s c h n i t t 2
G e n e h m i g u n g z u r E i n f u h r u n d A u s f u h r ; D u r c h f u h r
§ 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr
§ 13 Durchfuhr
§ 14 Geltung der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung
A b s c h n i t t 3
A b g a b e u n d E r w e r b
§ 15 Abgabe und Erwerb
A b s c h n i t t 4
A u f z e i c h n u n g e n u n d M e l d u n g e n
§ 16 Aufzeichnungen und Meldungen
44
Kapitel 4
Überwachung; Berichtspflicht
A b s c h n i t t 1
Ü b e r w a c h u n g
§ 17 Zuständige Behörden
§ 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftli
chen Zwecken
§ 19 Probenahme
§ 20 Duldungs und Mitwirkungspflicht
§ 21 Sicherungsanordnung
§ 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
A b s c h n i t t 2
J a h r e s b e r i c h t a n d i e V e r e i n t e n N a t i o n e n
§ 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Kapitel 5
Kinder und Jugendschutz
§ 24 Kinder und Jugendschutz im öffentlichen Raum
Kapitel 6
Straf und Bußgeldvorschriften
A b s c h n i t t 1
S t r a f v o r s c h r i f t e n
§ 25 Strafvorschriften
§ 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 27 Bußgeldvorschriften
Kapitel 7
Einziehung und Führungsaufsicht
§ 28 Einziehung
§ 29 Führungsaufsicht
45
Kapitel 8
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
§ 30 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Kapitel 9
Schlussvorschriften
§ 31 Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der
zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu
medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Ab
satz 1 des EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Δ9Tetrahydrocannabinol einschließlich
Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe;
2. Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen
Zwecken nach Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte
Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau mit wissenschaftlicher Zweck
bestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten
a) Δ6a(10a)Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9Trimethyl3pentyl
7,8,9,10tetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol,
b) Δ6aTetrahydrocannabinol, chemischer Name: (9R,10aR)6,6,9Trimethyl3pen
tyl8,9,10,10atetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
c) Δ7Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,9R,10aR)6,6,9Trimethyl3
pentyl6a,9,10,10atetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
d) Δ8Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)6,6,9Trimethyl3pen
tyl6a,7,10,10atetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
46
e) Δ10Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)6,6,9Trimethyl3pentyl
6a,7,8,9tetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
f) Δ9(11)Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)6,6Dimethyl9me
thylen3pentyl6a,7,8,9,10,10ahexahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweck
bestimmung;
3. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den
natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggre
gatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung;
4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be oder Verarbeiten, Reinigen und
Umwandeln;
5. verantwortliche Person: eine Person, die in einer Betriebsstätte oder mehreren Be
triebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen
der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 verantwortlich ist;
6. internationale Suchtstoffübereinkommen:
a) das EinheitsÜbereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961
(BGBl. 1973 II S. 1354),
b) das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971
(BGBl. 1976 II S. 1478) und
c) das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. II S. 1993
S. 1137).
Kapitel 2
Verschreibung und Abgabe
§ 3
Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbrau
cher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage einer ärztlichen Verschrei
bung abgegeben werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
sind nicht zur Verschreibung berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsver
ordnung gelten entsprechend. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
47
Kapitel 3
Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
A b s c h n i t t 1
E r l a u b n i s
§ 4
Erlaubnispflicht
(1) Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen,
abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will,
bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(2) Eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu wissenschaftli
chen oder nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
erteilen.
§ 5
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 4 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf Grund einer ärztlichen
Verschreibung nach § 3 abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an Inhaber
einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken zurückgibt
oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer Erlaubnis zum Be
trieb der Apotheke weitergibt oder
b) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
2. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 er
wirbt,
3. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 er
worben hat und als Reisebedarf einführt oder ausführt,
4. gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen
und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit
48
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken beteiligt ist oder die Lage
rung und Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit einer solchen
Beförderung oder für eine befugte Teilnehmerin oder einen befugten Teilnehmer
am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder
b) die Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und
Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Can
nabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken durch andere besorgt oder ver
mittelt oder
5. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftli
chen Zwecken als Probandin oder Proband oder Patientin oder Patient im Rahmen
einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arznei
mittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Eu
ropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfah
ren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und
zur Errichtung einer Europäischen ArzneimittelAgentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geän
dert worden ist, erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 4 bedürfen nicht Bundes und Landesbehörden für den
Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis
zu medizinischen zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken beauftragten Behörden oder Einrichtungen.
§ 6
Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:
1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbe
zeichnung,
2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Canna
bis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Ab
satz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und
3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinischwis
senschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden
dürfen.
§ 7
Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arz
neimittel und Medizinprodukte zu stellen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
49
1. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen
Personen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma; im Fall der gesetzli
chen Vertretung der antragstellenden Person Name, Vorname und Anschrift des ge
setzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenver
einigungen die Angabe des Namens, des Vornamens und der Anschrift der nach Ge
setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,
2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundes
zentralregistergesetzes für die antragstellende Person und jede der verantwortlichen
Personen,
3. für jede verantwortliche Person der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis und Er
klärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Ver
pflichtungen ständig erfüllen kann,
4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach dem Ort, wenn möglich mit Flur
bezeichnung, sowie Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil,
5. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Canna
bis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken beantragt wird und welche der in § 4
Absatz 1 genannten Handlungen mit dem Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
mit dem Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken erlaubt werden sollen,
6. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinischwis
senschaftlichen Zwecken, mit der die zu erlaubenden Handlungen vorgenommen wer
den sollen, und
7. im Fall des Verwendens zu wissenschaftlichen Zwecken eine Erläuterung des verfolg
ten wissenschaftlichen Zwecks unter Bezugnahme auf die einschlägige wissenschaft
liche Literatur.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 wird er
bracht
1. im Fall des Herstellens von Cannabis zu medizinischen Zwecken, das ein Arzneimittel
ist, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgeset
zes,
2. im Fall des Anbaus, Herstellens und Verwendens von Cannabis zu medizinischwis
senschaftlichen Zwecken für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine
nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Che
mie, der Pharmazie, der Human oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
3. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
als Kauffrau im Groß und Außenhandel oder Kaufmann im Groß und Außenhandel
und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Arz
neimittelverkehr.
(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den
in Absatz 3genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen oder andere Nach
weise der erforderlichen Sachkenntnis verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des
Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwis
senschaftlichen Zwecken gewährleistet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi
zinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine
Entscheidung nach § 4.
50
§ 8
Änderung von Angaben im Antrag
(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, haben jede Änderung der in §
7 Absatz 2 genannten Angaben und Nachweise dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet nach eige
nem Ermessen, ob es einer Änderung der erteilten Erlaubnis oder der Neuerteilung der
Erlaubnis bedarf. Wird die erteilte Erlaubnis geändert, unterrichtet das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich
über diese Änderung.
§ 9
Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte, für die der Antrag auf Erlaubnis ge
stellt wurde, eine verantwortliche Person bestellt wird; die den Antrag auf Erlaubnis
stellende Person kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen,
2. nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Ge
meinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt
wird,
3. die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr oblie
genden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben
a) gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person, der antragstellenden Per
son oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder
b) bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen
die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver
tretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
5. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizini
schen Zwecken oder das Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken bei
der Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, obwohl diese Versendung
durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist, oder
6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde
einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn
1. sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht,
2. sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrich
tungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder
3. die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.
51
§ 10
Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen
Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtun
gen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder es wegen Rechtsakten der Europäischen
Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis
zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken er
forderlich ist, kann die Erlaubnis
1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
2. nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen ver
sehen werden.
§ 11
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Zeitraum kann verlängert
werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unterrichtet das Bundes
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die zuständige oberste Landes
behörde.
A b s c h n i t t 2
G e n e h m i g u n g z u r E i n f u h r u n d A u s f u h r ; D u r c h f u h r
§ 12
Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis
nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
§ 13
Durchfuhr
Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur
unter zollamtlicher Überwachung zulässig
1. ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt
und
52
2. ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durch
zuführende Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken während des Ver
bringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfü
gung steht.
Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwe
cken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken kei
ner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeich
nung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern.
§ 14
Geltung der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung
Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr,
Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken finden die Vorschriften der BetäubungsmittelAu
ßenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der BetäubungsmittelAußen
handelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockne
ten Blüten Anwendung findet.
A b s c h n i t t 3
A b g a b e u n d E r w e r b
§ 15
Abgabe und Erwerb
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftli
chen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken abgegeben und erworben werden.
A b s c h n i t t 4
A u f z e i c h n u n g e n u n d M e l d u n g e n
§ 16
Aufzeichnungen und Meldungen
(1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend
Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu
medizinischen oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeich
nungen müssen folgende Angaben enthalten:
53
1. das Datum,
2. die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Be
stand,
3. im Fall der Ein oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausfüh
renden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name
und Anschrift der jeweiligen Firma,
4. im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aus
saat,
5. im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizini
schen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken und die
Produktausbeute.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren.
(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundes
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige
Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
2. zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen
Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg,
3. zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen
Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und
4. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils
bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei
sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu
beachten.
(4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 an
zugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
54
Kapitel 4
Überwachung; Berichtspflicht
A b s c h n i t t 1
Ü b e r w a c h u n g
§ 17
Zuständige Behörden
(1) Der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte und die von diesem beauftragten Personen. Abwei
chend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken der
Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Den zuständigen Behörden und
den von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 18 und
19 geregelten Befugnisse zu.
(2) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich dieses
Gesetzes unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d
und Artikel 28 Absatz 1 des EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe wahr.
Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimit
tel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz
1 des EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften
des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Be
rücksichtigung der Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehen, seinen
Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest.
§ 18
Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Canna
bis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
(1) Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten
Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Can
nabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken einzusehen und hieraus Abschriften
oder Ablichtungen anzufertigen, soweit die Unterlagen für die Sicherheit oder Kontrolle
des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizi
nischwissenschaftlichen Zwecken von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereini
gungen alle Auskünfte zu verlangen, die zur Überwachung des Verkehrs mit Cannabis
zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwe
cken erforderlich sind,
55
3. geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, in de
nen der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken erfolgt, zu den üblichen Geschäfts und Betriebs
zeiten zu betreten, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu prüfen.
4. soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Ver
kehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwis
senschaftlichen Zwecken geboten ist, vorläufig
a) die weitere Teilnahme am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken ganz oder teilweise zu
untersagen und
b) die Bestände an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde inner
halb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wir
ken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizini
schen Zwecken und von Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken mit.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Geset
zes, die sich bei der Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 3 mitwirkenden
Behörden unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
§ 19
Probenahme
(1) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Über
wachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbestätigung Proben des Canna
bis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwe
cken nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität
teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulas
sen.
(2) Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich
zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem
Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung
als aufgehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern
nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
56
§ 20
Duldungs und Mitwirkungspflicht
(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwe
cken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die
Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu dulden und die zuständigen Behörden und die von
diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwe
cken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken haben der zuständi
gen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur
Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. Die zur Auskunft verpflich
tete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst
oder einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord
nungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu
belehren.
§ 21
Sicherungsanordnung
(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken ist durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem
Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Maß
nahmen zur Sicherung vor dem Zugriff durch unbefugte Personen gegenüber befugten Teil
nehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken anordnen, soweit diese das Can
nabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken nicht ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert haben und
soweit es zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfor
derlich ist.
§ 22
Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4
entsprechend Anwendung auf
1. Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Canna
bis zu medizinischen Zwecken dienen,
2. Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis
zu medizinischen Zwecken dienen, sowie
3. die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug die
ses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken
57
den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundes
polizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sani
tätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes und Landesbehörden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu
lassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen
und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.
A b s c h n i t t 2
J a h r e s b e r i c h t a n d i e V e r e i n t e n N a t i o n e n
§ 23
Jahresbericht an die Vereinten Nationen
Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes
der Bundesregierung über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmit
telgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalender
jahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Form
blatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.
Kapitel 5
Kinder und Jugendschutz
§ 24
Kinder und Jugendschutz im öffentlichen Raum
§ 5 Absatz 2 und 3 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentli
chen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.
58
Kapitel 6
Straf und Bußgeldvorschriften
A b s c h n i t t 1
S t r a f v o r s c h r i f t e n
§ 25
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine
ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen,
2. entgegen § 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung ab
gibt,
3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausge
nommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken
a) anbaut,
b) herstellt,
c) einführt oder ausführt,
d) abgibt,
e) veräußert,
f) sonst in den Verkehr bringt,
g) sich verschafft,
h) erwirbt oder
i) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken Handel treibt,
4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftli
chen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis für den Erwerb oder
ohne nach §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein,
5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken durchführt.
(2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, g und h findet keine Anwendung in den Fällen,
in denen die Tat
59
1. nicht mehr
a) als 25 Gramm pro Tag,
b) als 50 Gramm pro Monat
an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken oder
2. nicht mehr als 3 Cannabispflanzen gleichzeitig
zum Gegenstand hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b bis j und Nummer 5 ist
der Versuch strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatz 1 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Men
schen gefährdet,
3. entgegen § 3 oder ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach §§ 5 oder 22 von der Er
laubnispflicht ausgenommen zu sein als Person über 21 Jahre Cannabis zu medizini
schen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken an ein
Kind oder einen Jugendlichen abgibt, ihm verabreicht oder ihm zum unmittelbaren Ver
brauch überlässt oder
4. eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 begeht und sich die Handlung auf eine
nicht geringe Menge bezieht.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen mit Freiheits
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer
1. im Fall des Absatzes 4 Nummer 3 gewerbsmäßig handelt,
2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1
Nummer 3 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
3. eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Handlung nach begeht und dabei als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat, oder
4. eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach
zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, und
a) sich Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken in nicht geringer Menge verschafft oder
b) eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht
geringe Menge bezieht.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und i
und Nummer 5 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
60
§ 26
Strafmilderung und Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern, oder,
wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe
absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass
eine Straftat nach § 25, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden
konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach
§ 25 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er
weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Num
mer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafge
setzbuches gilt entsprechend.
A b s c h n i t t 2
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 27
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver
züglich macht,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,
3. ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken ein oder ausführt,
4. entgegen § 1 Absatz 2 der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung oder § 7 Ab
satz 2 der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14,
im Einfuhr oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
5. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 2 der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14,
die Ein oder Ausfuhranzeige oder die Ein oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht rich
tig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht,
6. entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
7. entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre auf
bewahrt,
61
8. entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
9. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro
geahndet werden.
Kapitel 7
Einziehung und Führungsaufsicht
§ 28
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Ge
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 29
Führungsaufsicht
In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen.
Kapitel 8
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängig
keitserkrankung
§ 30
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitser
krankung
Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener
Abhängigkeitserkrankung Anwendung.
62
Kapitel 9
Schlussvorschriften
§ 31
Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
Genehmigungen nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt
wurde, bis zum … [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens nach Artikel
15 Absatz 1 sowie die Jahreszahl des ersten auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1
folgenden Kalenderjahres] auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmit
telgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert
worden ist, erteilt werden
Artikel 3
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arznei
mittel und Medizinprodukte zu stellen.“
2. § 19 Absatz 2a und 3 wird aufgehoben.
3. § 24a wird aufgehoben.
4. § 32 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 14 wird aufgehoben.
cc) Nummer 15 wird Nummer 14.
b) In Absatz 3 wird das Komma und werden die Wörter „im Falle des § 32 Abs. 1 Nr.
14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ gestrichen.
5. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Positionen werden gestrichen:
„ Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis ge
hörenden Pflanzen)
63
ausgenommen
a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem
Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im Gemein
samen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die
nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom
20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommis
sion im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Ge
halt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit
ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaft
lichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte
vernichtet werden,
d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die
aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssiche
rung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft,
des Garten und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der
Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder
bb) für eine Direktzahlung nach dem GAPDirektzahlungenGesetz in Betracht
kommen
und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt,
die am 15. März des Anbaujahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt
schaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie
2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog
für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäi
schen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder
e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken
Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen) “.
b) Die Positionen „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemi
schen Varianten:“ bis „Δ9(11)Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)THC)“ werden wie
folgt gefasst:
INN andere nicht ge
schützte oder Trivial
namen
chemische Namen (IUPAC)
„ Tetrahydrocannabi
nole, folgende Isome
ren und ihre stereo
chemischen Varian
ten:
64
Δ 6a(10a)Tetrahy
drocannabinol
(Δ 6a(10a)THC)
6,6,9Trimethyl3pentyl7,8,9,10tetrahydro6H
benzo[c]chromen1ol
Δ 6aTetrahydrocan
nabinol
(Δ 6aTHC)
(9R,10aR)6,6,9Trimethyl3pentyl8,9,10,10atet
rahydro6Hbenzo[c]chromen1 ol
Δ 7Tetrahydrocan
nabinol
(Δ 7THC)
(6aR,9R,10aR)6,6,9Trimethyl3pentyl
6a,9,10,10atetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
Δ 8Tetrahydrocan
nabinol
(Δ 8THC)
(6aR,10aR)6,6,9Trimethyl3pentyl6a,7,10,10a
tetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol
Δ 10Tetrahydrocan
nabinol
(Δ 10THC)
(6aR)6,6,9Trimethyl3pentyl6a,7,8,9tetrahydro
6Hbenzo[c]chromen1ol
Δ 9(11)Tetrahydro
cannabinol
(Δ 9(11)THC)
(6aR,10aR)6,6Dimethyl9methylen3pentyl
6a,7,8,9,10,10ahexahydro6Hbenzo[c]chromen1
ol
ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im
Sinne des MedizinalCannabisgesetzes handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizini
schen Zwecken im Verkehr ist.“
6. In Anlage II wird die Position „Δ9Tetrahydrocannabinol (Δ9THC)““ wie folgt gefasst:
INN andere nicht ge
schützte oder Trivial
namen
chemische Namen (IUPAC)
„ Δ9Tetrahydrocan
nabinol (Δ9THC)
6,6,9Trimethyl3pentyl6a,7,8,10atetrahydro6H
benzo[c]chromen1ol
ausgenommen,
65
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des MedizinalCannabisgesetzes
handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizini
schen Zwecken im Verkehr ist.“.
7. Anlage III wird wie folgt geändert:
a) Folgende Position wird gestrichen:
„ Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis ge
hörenden Pflanzen)
nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle
gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des EinheitsÜbereinkommens von 1961
über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zuge
lassen sind “
b) Die Position „Dronabinol“ wird wie folgt gefasst:
INN andere nicht ge
schützte oder Trivi
alnamen
chemische Namen (IUPAC)
„Dronabinol (6aR,10aR)6,6,9Trimethyl3pentyl
6a,7,8,10atetrahydro6Hbenzo[c]chromen1
ol
ausgenommen,
a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des MedizinalCannabisgesetzes
handelt, oder
b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizini
schen Zwecken im Verkehr ist.“.
c) Der Position dritter Spiegelstrich, Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:
„Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr für die nach der Position Dronabinol aus
genommenen Zubereitungen richten sich nach dem MedizinalCannabisgesetz.“
Artikel 4
Änderung der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung
Die BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I. S. 74,
80), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
66
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „Cannabis auch in Form
von getrockneten Blüten,“ gestrichen.
2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird das Wort „Cannabis,“ und das Wort „Dronabinol,“
jeweils gestrichen.
Artikel 5
Änderung der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung
§ 15 Absatz 1 Satz 2 der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung vom 16. Dezem
ber 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„ 19. MedizinalCannabisgesetz.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt:
„Abschnitt 15 MedizinalCannabisgesetz“.
b) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflan
zen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist
jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben.
bb) In Nummer 1.2 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflan
zen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist
jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben.
cc) In Nummer 3 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen
und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede
Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben.
67
dd) In Nummer 5 wird der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen
und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede
Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben.
ee) In Nummer 9 wird der Satz „Anmerkung: Bei “Cannabis (Marihuana, Pflanzen
und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede
Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben.
c) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
„Abschnitt 15
MedizinalCannabisgesetz (MedCanG)
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro
dukte
Num
mer Gebühren oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren
oder Auslagen in
Euro
1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG
1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Can
nabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu me
dizinischwissenschaftlichen Zwecken und je Betriebs
stätte
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizi
nischen Zwecken zu berechnen.
1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2 Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die
bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverar
beitet werden
480
1.1.2.1 Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwe
cken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analyti
schen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschli
chen oder tierischen Körper angewendet zu werden
240
1.1.3 Binnenhandel 590
1.1.3.1 Befristete Einmalerlaubnis 295
1.1.3.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 8 850
1.1.4 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1 040
68
1.1.4.1 Befristete Einmalerlaubnis 520
1.1.4.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 15 600
1.2 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Can
nabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu me
dizinischwissenschaftlichen Zwecken und je Betriebs
stätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder
analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche
Zwecksetzung erfolgt
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizi
nischen Zwecken zu berechnen.
1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die
bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverar
beitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseige
nen wissenschaftlichen Zwecken)
190
1.2.3 Erwerb 190
1.2.3.1 Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen
Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftli
chen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte
nicht mehr als
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizi
nischen Zwecken zu berechnen.
4425
1.2.4 Abgabe 190
1.2.5 Einfuhr 190
1.2.6 Ausfuhr 190
2 Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2
Satz 1 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG
2.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufge
nommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizi
nischen Zwecken zu berechnen.
Die unter Nummer 1
für die Erteilung einer
entsprechenden Er
laubnis nach § 4
MedCanG festge
legte Gebühr
69
2.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Ände
rung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Er
laubnisinhabers
50 Prozent der unter
Nummer 1 für die
Erteilung einer ent
sprechenden Erlaub
nis nach § 4
MedCanG festgeleg
ten Gebühr
2.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Ände
rung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen inner
halb eines Gebäudes
50 Prozent der unter
Nummer 1 für die
Erteilung einer ent
sprechenden Erlaub
nis nach § 4
MedCanG festgeleg
ten Gebühr
3 Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz
in Verbindung mit § 4 MedCanG
3.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wis
senschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder
ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung
90
3.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Än
derung
190
4 Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG
erteilten befristeten Erlaubnis
25 Prozent der unter
Nummer 1 für die
Erteilung einer ent
sprechenden Erlaub
nis nach § MedCanG
festgelegten Gebühr
5 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10
Nummer 2 MedCanG
190
6 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14
MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV,
einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in
Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Can
nabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizi
nischen Zwecken zu berechnen.
70
6.1 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14
MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder
einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Ver
bindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur
wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von
35
70
besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche
Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizini
schen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken
Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizi
nischen Zwecken zu berechnen.
7 Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
MedCanG
660 bis 15 000
8 Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz
2 MedCanG
150
9 Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zure
chenbare öffentliche Leistungen
9.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
9.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigun
gen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
50 bis 250
9.3 Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Bera
tungsgespräch)
500 bis 5 000
10 Auslagen
10.1 Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 In tatsächlich
entstandener Höhe
10.2 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe“.
Artikel 7
Änderung des Arzneimittelgesetzes
In § 81 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De
zember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 20. De
zember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Atomrechts,“
die Wörter „des Konsumcannabisgesetzes, des MedizinalCannabisgesetzes,“ eingefügt.
71
Artikel 8
Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen“ die
Wörter „von Tabak und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elekt
ronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Ver
dampfung von Tabak und Cannabisprodukten“ eingefügt.
2. In § 2 Nummer 3 wird die Angabe „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die
Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S.
965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„ 5. wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizi
nalCannabisgesetz oder
6. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal“.
Artikel 10
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S.
2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)
geändert worden ist, wird das Wort „Tabakrauch“ durch die Wörter „Rauche und Dämpfe
von Tabak und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“ ersetzt.
72
Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep
tember 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit
§ 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des
MedizinalCannabisgesetzes – zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen.“
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „nach
§ 39 des Konsumcannabisgesetzes oder nach § 310 des MedizinalCannabisge
setzes“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelge
setzes“ durch die Wörter „§ 35 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 36 des
Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcan
nabisgesetzes oder § 310 des MedizinalCannabisgesetzes –“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 56 des Strafgesetzbuchs oder § 57 des Strafgesetzbuchs“
ersetzt.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter„–
auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 310 des Medi
zinalCannabisgesetzes –“ eingefügt.
3. Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach
§ 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über
die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.“
Artikel 12
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl.
I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
73
a) In Nummer 2 werden die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittel
gesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des AntiDopingGesetzes“ durch die Wör
ter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Num
mer 2 des AntiDopingGesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabis
gesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des MedizinalCannabisgesetzes“ ersetzt.
b) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittel
gesetzes oder § 4a des AntiDopingGesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäu
bungsmittelgesetzes, § 4a des AntiDopingGesetzes, § 35 des Konsumcannabis
gesetzes oder § 26 des MedizinalCannabisgesetzes“ ersetzt.
2. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder
§ 4a des AntiDopingGesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 4a des AntiDopingGesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des
MedizinalCannabisgesetzes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird folgender Artikel 316o einge
fügt:
„Artikel 316o
Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungs
mittelgesetz
Im Hinblick auf vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz
1 dieses Gesetzes] verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem
Konsumcannabisgesetz oder dem MedizinalCannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch
nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung der FahrerlaubnisVerordnung
Die FahrerlaubnisVerordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Betäubungsmittel“ ein Komma und das
Wort „Cannabis“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
74
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„ 2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgeset
zes oder von Cannabis oder“.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Betäubungsmittel im Sinne des Betäu
bungsmittelgesetzes“ die Wörter „oder Cannabis“ eingefügt.
2. In Anlage 4 werden in der Tabelle in Nummer 9.1 in der ersten Spalte die Wörter „aus
genommen Cannabis“ gestrichen.
3. In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmit
teln oder Arzneimitteln“ jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder
Cannabis oder Arzneimitteln“ ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 40 bis 42 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderquartals] in Kraft.
75
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die
cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis
einzudämmen sowie den Kinder und Jugendschutz zu stärken. Zum Schutz von Konsu
mentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die
Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.
Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der derzeitigen Ver
botsregelungen ansteigt. In Deutschland haben nach einer Erhebung aus dem Jahr 2021,
mehr als vier Millionen Menschen zwischen 18 und 64 Jahren innerhalb von 12 Monaten
Cannabis konsumiert (12MonatsPrävalenz). Wie bei anderen psychoaktiven Substanzen
auch, ist der Konsum von Cannabis mit gesundheitlichen Risiken, wie beispielsweise can
nabisinduzierte Psychosen, verbunden. Daher sollte auf den Konsum von Cannabis ver
zichtet werden. Ein risikoreduzierter Umgang mit Konsumcannabis ist unter anderem ge
kennzeichnet durch nur gelegentlichen Konsum, die Nutzung von Produkten mit geringem
Tetrahydrocannabinol (THC)Gehalt, Verzicht auf den Konsum zusammen mit Tabak oder
anderen psychoaktiven Substanzen (unter anderem Alkohol) sowie Konsumverzicht, wenn
individuelle gesundheitliche Risikofaktoren vorliegen. Der Konsum von Cannabis, das vom
Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden.
Bei Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen wird, ist der THCGehalt unbekannt, es
können giftige Beimengungen und Verunreinigungen im Cannabis enthalten sein oder syn
thetische Cannabinoide, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und Konsumenten
nicht abgeschätzt werden kann.
Auch unter jungen Menschen ist der Cannabiskonsum verbreitet. Laut einer aktuellen Stu
die berichtet jeder Dreizehnte zwischen 12 und 17 Jahren und jeder Vierte zwischen 18 und
25 Jahren, in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert zu haben. Insbesondere bei
Letzteren ist der Konsum von Cannabis in den letzten zehn Jahren deutlich angestiegen.
Beim Konsum von Cannabis sind junge Altersgruppen besonderen gesundheitlichen Risi
ken ausgesetzt. Solange die Gehirnentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen ist,
kann die Gedächtnisleistung nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere bei
einem früh einsetzenden regelmäßigen Konsum und bei einem Konsum von Cannabis mit
einem hohen THCGehalt. Zudem bringt regelmäßiger Konsum im jungen Alter besondere
gesundheitliche Risiken mit sich.
Mit der Neuregelung werden der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau und der
private Eigenanbau von Konsumcannabis erlaubt. Zugleich werden strenge Anforderungen
an den Kinder und Jugendschutz und den Gesundheitsschutz gestellt. In diesem Sinne
werden Präventionsangebote ausgebaut und ein allgemeines Werbe und Sponsoringver
bot für Cannabis für nicht medizinische Zwecke und Anbauvereinigungen eingeführt.
Der medizinische Gebrauch von Cannabis hat sich als therapeutische Option bei der Ver
sorgung insbesondere von chronisch kranken oder ansonsten austherapierten Patientinnen
und Patienten etabliert. Die Forschung in diesem Bereich, insbesondere auch zur Entwick
lung neuer Arzneimittel, nimmt zu. Dabei haben sich die diesbezüglichen Regelungen im
Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich bewährt. Um gleichwohl der geänderten Risikobe
wertung von Cannabis insgesamt gerecht zu werden, werden die Regelungen in ein eige
nes Gesetz überführt und wo nötig modifiziert.
76
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Konsumentinnen und Konsumenten wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis
erleichtert. Durch eine kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene sowie
der Beratungsmöglichkeit werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsu
menten reduziert. Das Wissen wird durch cannabisbezogene Aufklärung und Prävention
vermittelt, die gezielt gestärkt wird. Darüber hinaus sollen nichtkonsumierende Bürgerinnen
und Bürger vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt wer
den. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb zahlreiche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie
des Kinder und Jugendschutzes vor, u. a.:
• Begrenzung der zulässigen Besitzmenge an Konsumcannabis außerhalb von An
bauvereinigungen auf 25 Gramm.
• Nichtgewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Kon
sumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und
zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingun
gen müssen eingehalten werden.
• Einhaltung von strengen Mengen, Qualitäts sowie Kinder und Jugendschutzvor
gaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
• Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Men
genbegrenzung, Weitergabe nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder ge
wöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Über
prüfung der Mitgliedschaft und des Alters, Begrenzung des zulässigen THCGehalts
auf zehn Prozent bei Weitergabe an Heranwachsende, Weitergabe nur in Reinform,
d. h. Marihuana oder Haschisch.
• Konsumverbot von Cannabis in bzw. auf und in einer Schutzzone von 200 Metern
Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder und Ju
gendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstät
ten.
• Allgemeines Werbe und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauver
einigungen.
• In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des
privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kin
der und Jugendliche.
• Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesund
heitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen Information und Be
ratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und
Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.
Cannabis zu medizinischen und medizinischwissenschaftlichen Zwecken wird in ein eige
nes Gesetz überführt. Das Gesetz lehnt sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewähr
ten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes an. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht.
Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, entfallen bestimmte
Vorgaben, wie sie bisher im Betäubungsmittelrecht bestanden, wie zum Beispiel bürokrati
scher Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungs
mittelrezept.
77
III. Alternativen
Zur Erreichung der Ziele eines umfassenderen Gesundheits sowie Kinder und Jugend
schutzes und der Eindämmung des Schwarzmarktes bestehen keine gleichwertigen Alter
nativen zu den vorgesehenen Regelungen.
Die Beibehaltung des rechtlichen Status quo würde der gesellschaftlichen Realität nicht ge
recht werden und weder eine Verbesserung des Gesundheits, Kinder und Jugendschut
zes, noch eine erfolgreichere Bekämpfung des illegalen Marktes ermöglichen (vgl. A. I. und
II.).
Erfahrungen anderer Staaten im Umgang mit Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken
wurden in einem vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten externen Gutachten
aus April 2023 ermittelt und bei der Umsetzung des Vorhabens einbezogen.
Die mit diesem Gesetz bezweckte Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis von bis
zu 25 Gramm zum Eigenkonsum wäre nicht zu erreichen, wenn an den derzeitigen strafbe
wehrten Vorschriften festgehalten und Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis ledig
lich geduldet würden. Das in manchen Staaten angewandte Modell einer tatsächlichen Dul
dung des Besitzes und Erwerbs von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken würde den
Gesundheits, Kinder und Jugendschutz außer Acht lassen, dem illegalen Drogenhandel
Vorschub leisten und dem strafprozessrechtlichen Legalitätsprinzip widersprechen, sofern
die Strafverfolgungsbehörden cannabisbezogene Taten trotz Strafbarkeit tatsächlich nicht
verfolgen. Zudem würde keine ausreichende Rechtssicherheit für Konsumierende sowie
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte geschaffen werden, da aufgrund des föderalen
Justizsystems mit einer uneinheitlichen Praxis der Rechtsanwendung zu rechnen wäre.
Für den Umgang mit Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken bestehen völker und eu
roparechtliche Rahmenbedingungen (vgl. A. V.), die zu berücksichtigen sind. Die Bundes
regierung hat sich daher für ein zweistufiges Vorgehen entschieden, bei dem zunächst der
Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum, der gleichzeitige private Eigenanbau durch
Erwachsene von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums zur nicht
gewerblichen Verwendung sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau
nebst Weitergabe von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in Anbauvereinigungen
zum Eigenkonsum straffrei möglich gemacht werden. In einem weiteren, einem gesonder
ten Gesetzgebungsverfahren vorbehaltenen zweiten Schritt sollen in regional und zeitlich
begrenzten Modellvorhaben die gewerbliche Produktion und der gewerbliche Vertrieb von
Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken in kommerziellen Lieferketten erprobt und ihre
Auswirkungen auf den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt
wissenschaftlich untersucht werden. Das zweistufige Vorgehen ist erforderlich, um eine evi
denzbasierte Grundlage für die Entscheidung über die Erschließung eines neuen Wirt
schaftszweiges zu schaffen und zugleich den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz zu
verbessern und den Schwarzmarkt wirksam zurückdrängen zu können.
Mit den geplanten Maßnahmen des stufenweisen Vorgehens werden die Erfahrungen und
Modelle anderer Staaten mit Blick auf den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz sowie
den illegalen Markt bestmöglich berücksichtigt (vgl. A. V.). Zudem strebt die Bundesregie
rung mittelfristig eine Initiative mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an, um
die bestehenden europarechtlichen Rahmenbedingungen zu flexibilisieren und weiterzu
entwickeln.
Ebenfalls bestehen keine Alternativen zu dem MedizinalCannabisgesetz. Ein Eigenanbau
von Cannabis durch Patientinnen und Patienten zur medizinischen Selbsttherapie birgt die
Gefahr einer Über oder Unterdosierung aufgrund unbekannter Schwankungen der Wirk
stoffgehalte. Zudem bleiben arzneimittel und apothekenrechtliche Vorgaben unbeachtet.
Aus Gründen des Patientenschutzes sollte daher an einem staatlich kontrollierten Anbau
festgehalten werden.
78
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungen in Artikel 1 beruhen im Schwerpunkt auf der Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (GG, Genussmittel
recht) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Im Hinblick auf die Regelungen zu den
Anbauvereinigungen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Absatz 1
Nummer 3 GG (Vereinsrecht). Regelungen zu den Grenzen des erlaubten Besitzes und
Konsums sowie zum gewerblichen Anbau von Nutzhanf sind auf die Gesetzgebungskom
petenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (Betäubungsmittelrecht) ge
stützt, Regelungen zur Einfuhr von Saatgut sowie zu Vermehrungsmaterial auf Artikel 74
Absatz 1 Nummer 20 GG (Verkehr mit landwirtschaftlichem Saat und Pflanzgut) in Verbin
dung mit Art. 72 Abs. 2 GG. Die bundesgesetzlichen Regelungen des Umgangs mit Kon
sumcannabis sowie des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Saat und Pflanzengut sind ins
besondere zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die
Voraussetzungen für den Anbau und Konsum von Cannabis sind nicht von den örtlichen
oder regionalen Besonderheiten eines Landes geprägt, sondern weisen über deren Gren
zen hinaus. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung des Umgangs mit Cannabis würde
erhebliche Rechtsunsicherheiten erzeugen.
Die gesetzlichen Inhalte zu Kinder und Jugendschutz sowie Präventionsmaßnahmen sind
auf die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Für
sorge, Jugendschutz) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG gestützt. Eine bundesge
setzliche Regelung der Frühinterventions und Suchtpräventionsmaßnahmen ist zur Her
stellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Wahrung der Rechtseinheit im ge
samtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Jugendschutz und Präventionsmaßnahmen
stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den bundesweit einheitlichen Verbotsnormen.
Im Einklang hiermit ist ein bundesweit einheitliches Schutzkonzept zur Herstellung gleich
wertiger Lebensverhältnisses ebenso erforderlich, wie die Vermeidung unterschiedlicher
Konsequenzen aus demselben Lebenssachverhalt. Die unterschiedliche rechtliche Be
handlung des Umgangs mit Cannabis würde auch hier zu erheblichen Rechtsunsicherhei
ten führen. In Bezug auf die zugehörigen Straf und Bußgeldvorschriften sowie die Vor
schriften zum Strafregisterrecht folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz
1 Nummer 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
Im Hinblick auf die in Artikel 2 vorgesehenen Regelungen zum Medizinalcannabis ein
schließlich der Herausnahme aus dem Betäubungsmittelrecht (Artikel 3) sowie Folgeände
rungen in Artikel 4 bis Artikel 7 folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel
74 Absatz 1 Nummer 19 (Recht der Arzneien, Betäubungsmittelrecht). In Bezug auf die
zugehörigen Straf und Bußgeldvorschriften folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel
74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen im Bereich
des Nichtraucherschutzes (Artikel 8) folgt aus den für die zu ändernden Regelungen in An
spruch genommenen Kompetenztiteln (vgl. Bundesrats Drucksache 16/5049 vom 20. April
2007, Seite 8).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Änderungen des Jugendarbeitsschutzge
setzes (Artikel 9) und der Arbeitsstättenverordnung (Artikel 10) folgt aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 GG (Arbeitsrecht). Für die Änderungen in den Artikeln 11 bis 13 folgt die Ge
setzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht, ge
richtliches Verfahren). Die Änderung in Artikel 14 wird auf die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Straßenverkehr) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG gestützt. Eine bundesgesetzliche Änderung der Fahrerlaubnisver
ordnung ist insbesondere zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Straßenverkehr findet in erheblichem Umfang auch über Ländergrenzen hin
weg statt. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern könnten somit dazu führen, dass
während eines Betriebsvorgangs unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung
79
kommen. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene stellte damit eine Rechtszersplitterung mit
problematischen Folgen dar, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht
hingenommen werden kann.
V. Vereinbarkeit mit den völkerrechtlichen Verträgen und dem Recht der Europä
ischen Union
Das Gesetz ist mit den bestehenden völker und europarechtlichen Rahmenbedingungen
vereinbar.
Der völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei internatio
nale Suchtstoffübereinkommen geregelt. Es handelt sich dabei zum einen um das Einheits
Übereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single Convention
on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Dieses dient als Basis der weltweiten Dro
genkontrolle. Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein (für die zum
Teil verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten) und erfasst dabei
Cannabis. Daneben gilt das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 (Conven
tion on Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1971“), das die internationale Drogen
kontrolle auf insbesondere synthetische psychotrope Stoffe erstreckt. Ergänzt werden
beide Übereinkommen durch das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (UN Convention against Illicit Traffic in
Narcotic Drugs and Psychotropic Substances; „Übereinkommen 1988“). Die Bundesrepub
lik hat alle drei Übereinkommen ratifiziert.
Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur weitreichenden Drogenkontrolle finden nach
den internationalen Suchtstoffübereinkommen ihre Begrenzung in den Verfassungsgrund
sätzen und den Grundzügen der Rechtsordnung der Vertragsstaaten, vgl. Artikel 3 Absatz
2 des Übereinkommens 1988. Dies gilt unter anderem auch bezogen auf die Pflicht der
Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Verfolgung des Kaufs oder Anbaus von Suchtstoffen
für den persönlichen Gebrauch. Darüber hinaus gestatten sie Ausnahmen für Cannabis zu
wissenschaftlichen und medizinischen Zwecken. Zu den Verfassungsgrundsätzen und
Grundzügen der deutschen Rechtsordnung gehört insbesondere auch die Beachtung des
Gebots der Verhältnismäßigkeit. Bei der Ratifikation des Übereinkommens 1988 hat die
Bundesrepublik bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 30. November 1993 folgende
Interpretationserklärung abgegeben: „Nach dem Verständnis der Bundesrepublik Deutsch
land können die in Artikel 3 Abs. 2 genannten Grundzüge der Rechtsordnung einem Wandel
unterliegen.“ (BGBl 1994 II – Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496). Das Bundesverfassungsge
richt hat mit seinem sogenannten „CannabisBeschluss“ aus dem Jahr 1994 klargestellt,
dass für den Konsum von Cannabis der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
nach Artikel 2 Absatz 1 GG eröffnet ist und dass „[s]oweit die Strafvorschriften des Betäu
bungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gele
gentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht
mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, (...) die Strafverfolgungsorgane nach dem
Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätz
lich abzusehen haben.“ (BVerfGE 90, 145). Daraus folgt, dass das verfassungsrechtliche
Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei Handlungen in Bezug auf den Eigenkonsum ein Abse
hen von Strafverfolgung bzw. Bestrafung im Sinne der Suchtstoffübereinkommen rechtfer
tigt. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt die Legalisierung von Cannabis unter Berück
sichtigung dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Ausnahmen zu wissenschaftlichen
und medizinischen Zwecken dar, er geht von einem weiterhin bestehenden grundsätzlichen
Verbots des Umgangs mit Cannabis aus (Artikel 1 § 2 Absatz 1), das jedoch zulässigen
und gebotenen Ausnahmen unterliegt und hält an Straf und Bußgeldvorschriften fest (Arti
kel 1 §§ 34 ff.).
80
Bezugnehmend auf die Interpretationserklärung der Bundesrepublik Deutschland vom
30. November 1993 zum Übereinkommen 1988 unterliegen die Grundzüge der Rechtsord
nung zudem einem Wandel (BGBl. 1994 II – Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496). Nach dem
Willen der Bundesrepublik Deutschland sollte und soll die Erklärung mit dem Ziel voraus
schauender Flexibilität gewährleisten, dass die Vorgaben des Übereinkommens einer
eventuell späteren Änderung des deutschen Regelungsansatzes im Umgang mit Suchtstof
fen aufgrund der Entwicklungen im Drogenbereich sowie insbesondere aufgrund eines da
mit einhergehenden, fortentwickelten gesundheits und drogenpolitischen Verständnisses,
etwa hin zu einer moderneren Cannabispolitik, nicht im Wege stehen.
Die völkerrechtlichen Pflichten aus den Übereinkommen sind darüber hinaus im Lichte
sonstiger völkerrechtlicher Pflichten sowie des Sinns und Zwecks der Übereinkommen zu
interpretieren. Gemeinsamer Sinn und Zweck der drei Übereinkommen sind insbesondere
die Eindämmung grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandels, vor allem in Form orga
nisierter Kriminalität, sowie der Jugend und Gesundheitsschutz. Die Stärkung des Gesund
heits und Jugendschutzes ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil derzeit Cannabis
vom illegalen Markt häufig verunreinigt oder vermengt mit teils gesundheitsgefährdenden
Beimischungen an Konsumentinnen und Konsumenten gelangt. Die bisherige restriktive
CannabisPolitik hat die Ziele eines ausreichenden Gesundheits, Kinder und Jugend
schutzes sowie einer wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität nicht erreicht. Eine
große und weiter zunehmende Zahl von Menschen in Deutschland erwerben und konsu
mieren Cannabis vom Schwarzmarkt mit unkalkulierbaren Risiken für die Gesundheit und
den Jugendschutz. Dieser gesellschaftlichen Realität stellt sich dieses Gesetz.
Die von Deutschland bereits vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts anlässlich
der Ratifikation des Übereinkommens 1988 abgegebene Interpretationserklärung sowie der
Verweis auf die völkerrechtlichen Übereinkommen unterstreichen die Absicht Deutsch
lands, auch weiterhin auf Grundlage des dargelegten Wandels der Grundsätze der Rechts
ordnung den Anforderungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen nachzukom
men. Ausdruck dieses Wandels ist dieses Gesetz. Die darin enthaltenen Regelungen spie
geln die grundlegenden Bestimmungen einer geänderten Rechtsordnung wider und stehen
gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens 1988 mit diesem in Einklang.
Vorgaben des Unionsrechts stehen dem Gesetz ebenfalls nicht entgegen.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25.10.2004
zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Hand
lungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 S. 8), der zuletzt
durch Artikel 1 Richtlinie (EU) Nr. 2021/802 (ABl. L 178 vom 12.03.2021, S. 1) geändert
worden ist („Rahmenbeschluss 2004“) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maß
nahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unter anderem das Ein und Ausführen, Her
stellen, Zubereiten, Anbieten, Verkaufen, Liefern von Drogen, zu denen auch Cannabis ge
hört, unter Strafe gestellt wird, wenn die Handlungen „ohne entsprechende Berechtigung“
erfolgen. Nach Artikel 2 Absatz 2 Rahmenbeschluss 2004 sind die unter anderem genann
ten Handlungen jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004 er
fasst, „wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nati
onalen Rechts begangen haben“, so dass der im vorliegenden Gesetz vorgesehene private
Eigenanbau zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Anbau in
Anbauvereinigungen als Vorbereitungshandlungen für den ausschließlich persönlichen
Konsum nicht unter den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2004 fallen.
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zum schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen be
trifft von seiner Zielrichtung her Fragen des grenzüberschreitenden Drogenhandels bezie
hungsweise des grenzüberschreitenden Inverkehrbringens von Drogen. Handlungen, die
allein auf den Eigenanbau zum ausschließlichen persönlichen Konsum abzielen, sind von
seinem Anwendungsbereich nicht erfasst.
81
Auf europäischer Ebene ist darüber hinaus auf die geänderte CannabisPolitik in den Nie
derlanden, Luxemburg sowie Malta hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch Por
tugal zu nennen. Dort wurde die Entkriminalisierung mit einem ausdrücklich gesundheits
politischen Ansatz materiellrechtlich umgesetzt. Diese Änderungen der Cannabispolitik
mehrerer EUMitgliedstaaten verdeutlichen, dass es sich nicht lediglich um ein in Deutsch
land geändertes Verständnis der Grundsätze seiner Rechtsordnung handelt, sondern sich
in der EU eine Richtungsänderung hin zu einer modernen, zielgerichteten Cannabispolitik
abzeichnet, die den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und des Einzelnen und weniger
eine Strafverfolgung in den Mittelpunkt stellt. Dabei reichen die in den EUMitgliedsstaaten
verfolgten Ansätze von einer Tolerierung und Pilotprojekten wie in den Niederlanden bis zu
einer Legalisierung bzw. Entkriminalisierung des Eigenanbaus und Besitzes ausschließlich
zum Eigenkonsum in Malta und in Luxemburg.
Auf Ebene der Drittstaaten ist insbesondere auf Kanada und Uruguay hinzuweisen, die die
Legalisierung bereits durchgeführt haben und mit denen Deutschland im engen Austausch
steht, um von den gemachten Erfahrungen zu profitieren.
Deutschland bekennt sich zu einer regelbasierten internationalen Ordnung und wird als ver
lässlicher Partner bei der internationalen Zusammenarbeit weiterhin seinen internationalen
Verpflichtungen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität aus dem Recht
der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Übereinkommen nachkommen. Dabei
wird die Bundesregierung – wie bisher – mit den entsprechenden internationalen Gremien
im Austausch bleiben, um unter Berücksichtigung des erläuterten Verständnisses die Völ
ker und Europarechtskonformität des Vorhabens bei dessen Umsetzung sicherzustellen.
Insbesondere wird die Bundesregierung weiterhin der sicherheits, rechts und gesund
heitspolitischen Anliegen der Nachbarstaaten Rechnung tragen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts und Verwaltungsvereinfachung
Die bürokratischen Vorgaben für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken werden verringert. Das Abgabebelegverfahren
nach der BetäubungsmittelBinnenhandelsverordnung (BtMBinHV) ist nicht mehr anzuwen
den, die Pflicht zur halbjährlichen Meldung entfällt zugunsten einer jährlichen Verpflichtung,
die Vorgabe der Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept entfällt und auf beson
dere Sicherungsmaßnahmen wird künftig verzichtet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und
trägt insbesondere zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele 3, 12 und 16 bei:
Mit dem Konsumcannabisgesetz (Artikel 1) wird das Ziel verfolgt, den Gesundheitsschutz
für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis sowie den Kinder und Jugendschutz
zu stärken. Darüber hinaus wird die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken
durch das MedizinalCannabisgesetz (Artikel 2) weiterhin gewährleistet. Durch diese Rege
lungen wird im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 3 der DNS ein gesundes Leben für alle Men
schen jeden Alters gewährleistet und ihr Wohlergehen gefördert. Die Regelungen entspre
chen zugleich dem Nachhaltigkeitsprinzip 3 b der DNS, nach dem Gefahren und unvertret
bare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden sind.
Beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen (Artikel 1, Ka
pitel 4) sind die landwirtschaftlichen Grundsätze der guten fachlichen Praxis sicherzustellen
(vgl. insbesondere Artikel 1, § 17 Absatz 3 Satz 1). Dazu zählen unter anderem die nach
haltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Beachtung bestimmter
82
Umweltschutzstandards. Ein umweltschonender und nachhaltiger Eigenanbau von Canna
bis wird somit gefördert. Diese Regelungen entsprechen dem Nachhaltigkeitsziel 12 der
DNS, nachhaltige Produktions und Konsummuster sicherzustellen sowie dem Nachhaltig
keitsprinzip 4 c, nach dem eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv, wettbe
werbsfähig und sozial und umweltverträglich sein soll, sondern auch Biodiversität, Böden
und Gewässer schützen und den vorsorgenden bzw. gesundheitlichen Verbraucherschutz
beachten muss.
Indem durch das Konsumcannabisgesetz ein legaler Zugang zu Konsumcannabis geschaf
fen wird, soll einerseits der Schwarzmarkt sowie die organisierte Kriminalität eingedämmt
und somit die Sicherheit des Einzelnen und der Allgemeinheit gestärkt werden. Aufgrund
der neuen Risikobewertung im Umgang mit Cannabis werden andererseits im Vergleich
zum bisher für Cannabis geltenden Strafrahmenregime des Betäubungsmittelgesetzes die
Strafrahmen bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz oder das MedizinalCan
nabisgesetz herabgesetzt. Damit wird dem Leitgedanken der Verhältnismäßigkeit einer
Sanktionierung Rechnung getragen. Mit diesen Regelungen werden wichtige Aspekte des
Nachhaltigkeitsziels 16 erfüllt, das auf Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen ab
stellt. Dies bedeutet u.a. die organisierte Kriminalität zu bekämpfen und die Anzahl der er
fassten Straftaten zu senken, die durch den Nachhaltigkeitsindikator 16.1 der DNS erfasst
wird (gemessen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Um die mit dem Konsumcannabisgesetz einhergehenden erhöhten Informations und Auf
klärungsbedarfe der Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen, wird die Bundeszentrale für ge
sundheitliche Aufklärung entsprechende evidenzbasierte Materialien und Informationen auf
einer zentralen Plattform bereitstellen. Zudem werden zielgruppenspezifische Angebote
ausgebaut. Um die Informations, Aufklärungs und Präventionsangebote auf bzw. auszu
bauen, fallen im Jahr 2024 zusätzliche Ausgaben für den Bundeshaushalt in Höhe von 6
Millionen Euro an. In den Folgejahren fallen zusätzliche jährliche Ausgaben in Höhe von je
2 Millionen Euro an. Hinzu kommen folgende zusätzliche Personalausgaben, die für die
Umsetzung der zusätzlichen Vorhaben jährlich entstehen: 1,0 VZÄ der Wertigkeit E 13 (66
609 Euro jährlich) und 0,5 VZÄ der Wertigkeit E 11 (30 088 Euro).
Für die Evaluation des Konsumcannabisgesetzes müssen Daten aus vielfältigen Bereichen
erfasst bzw. mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen (u. a. qualitativ und quantitativ)
erhoben werden. Die Datenerfassung bzw. erhebung muss in weiten Teilen sowohl vor
Inkrafttreten des Gesetzes (BaselineErhebung) als auch danach in regelmäßigen Abstän
den erfolgen, um belastbare Hinweise für möglicherweise notwendige Anpassungen ablei
ten zu können. Für diese umfangreichen, multidisziplinären Evaluationsvorhaben fallen für
den Bundeshaushalt im Jahr 2024 und den Folgejahren bis einschließlich 2027 Kosten in
Höhe von 1 Million Euro jährlich an.
Gleichzeitig entstehen im Bundeshaushalt Einsparungen von 150 000 Euro jährlich durch
einen verringerten Erfüllungsaufwand beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro
dukte.
Die im Zusammenhang mit der Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach §
42 KCanG anfallenden Aufgaben können durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) nicht mit
dem vorhandenen Personal bewältigt werden. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes von den Staatsanwaltschaften für bis zu 328
000 Personen zu tilgende Eintragungen mitgeteilt werden. Hinzu kommen voraussichtlich
rund 50 000 zusätzliche Anfragen von potentiell betroffenen Personen. Für das Referat IV
3 (unter anderem zuständig für die Registerverwaltung von Bundeszentralregister und Ge
werbezentralregister) werden daher 21,5 Planstellen mit kwVermerk „Wegfall der Aufgabe“
83
(1 A 13g / 7,5 A 12 / 7 A 11 / 3 A 9m / 3 A 8) benötigt. Dies entspricht einmaligen Mehraus
gaben in Höhe von rund 1 520 000 Euro.
Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan)stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan gegenfinanziert werden. Über die Einzelheiten zur Deckung der Mehrbedarfe
wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein.
Sozialversicherung
Für die gesetzlichen Krankenkassen ergeben sich infolge der Überführung von Cannabis
zu medizinischen Zwecken aus dem BtMG in das Cannabisgesetz keine Mehrausgaben.
Die Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, die den Bürgerinnen und Bürgern un
ter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarz
neimitteln geben, bleiben unverändert. Daher ist insgesamt mit einer unveränderten Situa
tion bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Cannabis zu medizinischen
Zwecken zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für
die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe: Schutzmaßnahmen bei privatem Eigenanbau zum Eigenkonsum (§ 10 Ab
satz 1 KCanG)
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 000 000 30 20 500 000 20 000
§ 10 Absatz 1 KCanG verpflichtet Bürgerinnen und Bürger, das im privaten Eigenanbau
angebaute Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche
oder Dritte durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu schützen. Die
genaue Ausgestaltung dieser Maßnahmen steht den Bürgerinnen und Bürgern frei. Da an
genommen werden kann, dass der durchschnittliche Haushalt über Schränke, Kommoden,
Abstellkammern oder ähnliches verfügt, sollte die Anschaffung und das Anbringen eines
Sicherheitsschlosses an den gewählten Lager sowie Anbaueinrichtungen bzw. den ent
sprechenden Raumtüren ausreichen, um die rechtlichen Bedingungen zu erfüllen.
Geht man von der Annahme aus, dass 1 Million Bürgerinnen und Bürger privaten Eigenan
bau betreiben werden und jeweils Schlösser für insgesamt 20 Euro zur Sicherung der La
ger sowie Anbauorte anbringen muss, entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 20
000 000 Euro (1 Million Bürger * 20 Euro = 20 000 000 Euro).
Beschaffung und Anbringen der Schlösser erfordert einen Zeitaufwand von insgesamt 30
Minuten pro Fall. Bei angenommenen 1 Million Bürgerinnen und Bürgern, die privaten Ei
genanbau betreiben, entsteht ein einmaliger zeitlicher Aufwand von 30 000 000 Minuten =
500 000 Stunden (1 Million Bürgerinnen und Bürger * 30 Minuten = 30 000 000 Minuten =
500 000 Stunden).
84
Vorgabe: Beantragung einer Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und
die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen (§ 11 Absatz 1 und 4, § 12 Ab
satz 4 KCanG)
Unter der Annahme, dass im ersten Jahr 1 000 Anbauvereinigungen und im zweiten bis
fünften Jahr jeweils 500 Anbauvereinigungen eine Erlaubnis für den Anbau und die Weiter
gabe von Konsumcannabis an Erwachsene erhalten, entsteht der im Folgende dargestellte
Erfüllungsaufwand für die nichtgewerblich tätigen Anbauvereinigungen bzw. deren aktiv
beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gemäß § 17 Absatz 2 KCanG mitwirkende Mitglieder.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 188 337 9 400 1 011
Nach § 11 Absatz 1 KCanG müssen Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis
anbauen und zum Zweck des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben möchten, bei der
zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.
Nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 KCanG müssen sie zu diesem Zweck nachweisen, dass
ihre vertretungsberechtigten Personen die für den Umgang mit Cannabis und Vermeh
rungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es wird angenommen, dass diese Zu
verlässigkeit dadurch nachgewiesen wird, dass Anbauvereinigungen die nach § 11 Absatz
4 KCanG geforderten Führungszeugnisse und die Auskünfte aus dem Gewerbezentralre
gister vorlegen und nach Prüfung durch die zuständige Behörde keine Beanstandung der
Zuverlässigkeit erfolgt.
Gemäß dem Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz zum Vereinsrecht (veröffentlicht
unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Leitfaden_Vereins
recht.pdf?__blob=publicationFile&v=5) ist es zwar ausreichend, wenn der Vorstand eines
Vereines aus einer Person besteht. Dies wird aber nicht empfohlen. So heißt es auf Seite
35: „Besteht der Vorstand eines Vereins nur aus einer Person, kann – beispielsweise, wenn
das Vorstandsmitglied stirbt oder durch Krankheit an der Vertretung des Vereins gehindert
ist – niemand mehr wirksam für den Verein handeln“. Bei Genossenschaften (vgl. § 24 Ab
satz 2 GenG) besteht der Vorstand grundsätzlich aus mindestens zwei Personen, nur bei
Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass
der Vorstand aus einer Person besteht. Aus diesen Gründen wird angenommen, dass pro
Anbauvereinigung zwei vertretungsberechtigte Personen ihre Zuverlässigkeit nachweisen
müssen. Die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ge
mäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes kostet 13 Euro. Die Beantragung
eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister kostet ebenfalls 13 Euro. Da beide Do
kumente für je zwei vertretungsberechtigte Personen pro Anbauvereinigung abgeben wer
den müssen, entstehen Sachkosten in Höhe von 52 Euro pro Fall (26 Euro *2= 52 Euro).
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 KCanG darf eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau
von Cannabis nicht gewährt werden, wenn in der Satzung der Anbauvereinigung die in der
Norm genannten Regelungen nicht enthalten sind. Es wird angenommen, dass eine Sat
zung mit den gesetzlich genannten Regelungen notariell beglaubigt werden muss. Pro An
bauvereinigung fallen für die notarielle Beglaubigung ihrer Satzung Gebühren in Höhe von
210 Euro an.
Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 muss eine Anbauvereinigung bei der Beantragung der Erlaubnis
der zuständigen Behörde ihre Vereinsregisternummer mitteilen. Für die Eintragung ins Ver
einsregister fallen Gebühren in Höhe von 75 Euro an.
85
Somit entstehen jeder Anbauvereinigung für das Einholen der für die Beantragung der Er
laubnis erforderlichen Informationen und Unterlagen Sachkosten in Höhe von 337 Euro (52
Euro für Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für zwei Per
sonen + 210 Euro für die notarielle Beglaubigung der Satzung + 75 Euro für die Eintragung
ins Vereinsregister = 337 Euro). Bei 3 000 Anbauvereinigungen entstehen einmalige Kosten
in Höhe von 1 755 000 Euro (337 Euro * 3 000 Anbauvereinigungen = 1 011 000 Euro).
Es wird angenommen, dass für die Beantragung der Erlaubnis und das Zusammenstellen
der dem Antrag beizufügenden Angaben und Nachweise ein Zeitaufwand von 188 Minuten
pro Anbauvereinigung anfällt. Dieser Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Zusam
menstellen der notwendigen Informationen (120 Minuten), dem Ausfüllen der notwendigen
Formulare (15 Minuten), dem Aufsetzten von Schriftstücken (10 Minuten), der eigentlichen
Übermittlung der Anträge an die zuständige Behörde (5 Minuten) und dem Zeitaufwand, um
die Prüfung dieser Anträge durch die zuständigen Stellen durchführen zu lassen (23 Minu
ten) und zur Beantwortung aufkommender Rückfragen Informationen an die zuständigen
Stellen weiterzuleiten (15 Minuten). Bei 3 000 Anbauvereinen fällt somit für die Beantragung
der Erlaubnis ein einmaliger zeitlicher Aufwand von 564 000 Minuten (=9.400 Stunden) an
(3 000 Vereine * 188 Minuten = 564 000 Minuten).
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
150 188 337 470 51
Es wird angenommen, dass 5 Prozent aller Anbauvereinigungen jährlich die Anbauerlaub
nis durch Widerruf gemäß § 15 Absatz 1 KCanG entzogen wird. Unter dem Gesichtspunkt,
dass die Gesamtanzahl der Anbauvereinigungen stabil bleibt, wird angenommen, dass
etwa genauso viele Anbauvereinigungen eine Erlaubnis neu beantragen. Bei 3 000 Anbau
vereinigungen insgesamt, entstehen, wenn 5 Prozent der Erlaubnisse neu beantragt wer
den müssen, ein jährlicher Zeitaufwand von 470 Stunden und Sachkosten von 51 000 Euro
(150 Anbauvereinigungen * 188 Minuten + 337 Euro Sachkosten * 150 Anbauvereinigungen
= 51 000 Euro).
Vorgabe: Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial (§ 22 Absatz 1, § 23
Absatz 3 KCanG)
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 170 5 000 8 500 15 000
Gemäß § 22 Absatz 1 KCanG haben Anbauvereinigungen ihr befriedetes Besitztum durch
Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnehme
gegen unbefugtes Betreten und Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu
sichern. Gemäß § 23 Absatz 3 KCanG haben sie ihre Anbauflächen und außerhalb von
Innenräumen genutzte Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maß
nahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
Es wird angenommen, dass für die notwendigen Sicherungs und Schutzmaßnamen etwa
170 Minuten an Arbeitsaufwand pro Anbauvereinigung anfallen. Hierbei entstehen für den
Kauf von Zäunen, Sichtschutz, Schlössern etc. Sachkosten in Höhe von 5 000 Euro je An
bauvereinigung. Bei 3 000 Anbauvereinen entstehen somit ein jährlicher Zeitaufwand von
8 500 Stunden und Sachkosten in Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (3 000 zu si
chernde Anbauvereinigungen * 5000 Euro Kosten für Zäune, Sichtschutz etc. = 15 000 000
Euro).
86
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
150 170 5 000 425 750
Von der Annahme ausgehend, dass jährlich 5 Prozent der Anbauvereinigungen eine Er
laubnis neu beantragen (vgl. 4.12) – und folglich gesichert werden müssen– entsteht den
Anbauvereinigungen insgesamt ein zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand von 425 Stunden
sowie Sachkosten von 750 000 Euro (150 Anbauvereinigungen * 5 000 Euro Materialkosten
= 750 000 Euro).
Vorgabe: Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen (§ 18
KCanG)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 240 40 12 000 240
3 000 20 0 1 000 0
Nach § 18 Absatz 1 KCanG sind die Anbauvereinigungen verpflichtet, über die typischen
Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehende Risiken für die menschliche Gesund
heit zu vermeiden. Hierzu müssen sie von dem gemeinschaftlich angebauten Cannabis und
dem vorhandenen Vermehrungsmaterial regelmäßig Stichproben nehmen und die Weiter
gabefähigkeit von Cannabis und Vermehrungsmaterial sicherstellen (§ 18 Absatz 2
KCanG). Hierdurch soll die Qualität der Anbauprodukte garantiert und gleichzeitig sicher
gestellt werden, dass Cannabis nur in selbst angebauter Reinform vorliegt und weitergege
ben wird (vgl. § 19 Absatz 1 KCanG) sowie die nach § 17 Absatz 4 KCanG festzulegenden
Grenzwerte in Bezug auf eine Belastung mit Schwermetallen, Mykotoxinen, Mikroorganis
men etc. nicht überschreitet und Cannabis, welches an Heranwachsende weitergegeben
werden soll, einen THCGehalt von 10 Prozent nicht übersteigt (vgl. § 19 Absatz 3 Satz 2
KCanG).
Laut der Befragung von Anbietern von THCTests und THCTestgeräten konnte ermittelt
werden, dass Testgeräte für eine zuverlässige Messung des THCGehalts von Cannabis,
die den notwendigen Qualitätsstandards entsprechen, auf dem Markt für Preise ab 5 000
Euro angeboten werden. Für die Bestimmung der Höchstmengen hinsichtlich von Schad
stoffen wie Schwermetalle, Mykotoxine, Düngemittel etc. oder deren Abbau, Umwand
lungs oder Reaktionsprodukte in oder auf Cannabis (vgl. § 17 Absatz 4 KCanG) ist ein
Labortest notwendig. Nach Expertenaussagen werden solche Tests voraussichtlich jeweils
40 Euro kosten. Dies beruht auf der Annahme, dass für Cannabis die gleichen Schutzstan
dards wie für Lebensmittel gelten werden und die gängigen Testverfahren, wie sie in der
Lebensmittelindustrie angewendet werden, auch zum Testen von Cannabis eingesetzt wer
den können. Der THCGehalt kann im Zuge dieser Testverfahren mitbestimmt werden, da
her wird für die Sachkostenschätzung angenommen, dass gesonderte Messgeräte nicht
erforderlich sind. Bei durchschnittlich zwei Ernten pro Anbauvereinigung und Jahr, die je
weils einen Labortest zu je 40 Euro erforderlich machen, entstehen bei 3 000 Anbauverei
nigungen jährlich zusätzliche Sachkosten von 240 000 Euro (3 000 Anbauvereinigungen *
2 Ernten * 40 Euro pro Test = 240 000 Euro).
Das Beauftragen der Labore zur Durchführung der erforderlichen Tests erfordert einen zu
sätzlichen Zeitaufwand von 120 Minuten pro Test. Bei zwei Proben, die jährlich in Auftrag
gegeben werden müssen, entsteht für die 3 000 Anbauvereinigungen ein Zeitaufwand von
720 000 Minuten = 12 000 Stunden pro Jahr.
87
Neben der Prüfung der Proben durch die Labore fällt bei den Vereinen Erfüllungsaufwand
in Form des Zusammenstellens der Proben an. Es wird angenommen, dass die Entnahme
einer Probe 10 Minuten Zeitaufwand erfordert. Bei zwei Proben, die jährlich zu entnehmen
sind, entsteht für die 3 000 Anbauvereine ein Zeitaufwand von 60 000 Minuten = 1 000
Stunden pro Jahr.
Vorgabe: Dokumentations und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen (§ 26 Ab
satz 1 bis 4, Absatz 7 KCanG)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 52 2 2 600 6
3 000 26 4 1 300 12
Für die regelmäßige Dokumentation der angebauten und weitergegebenen Mengen und für
die jährliche Meldung der angebauten, weitergegebenen, transportierten, vernichteten und
vorhandenen Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial in einer Anbauvereinigung
fallen pro Jahr die folgenden Standardaktivitäten an:
• Sich mit der gesetzlichen Vorgabe vertraut machen (mittlere Komplexität): 5 min
• Kopieren, Archivieren, Verteilen (hohe Komplexität): 12 min pro Halbjahr = 24 min
• Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung (hohe Komplexität): 30 min pro
Jahr
• Datenübermittlung und Veröffentlichung (mittlere Komplexität): 5 min pro Jahr
Zudem werden 2 Euro Portokosten angenommen.
Für die jährliche Meldung von nicht weitergabefähigem Cannabis oder Vermehrungsmate
rials an die zuständige Behörde fallen je Anbauvereinigung die folgenden Standardaktivitä
ten an:
• Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung (mittlere Komplexität): 5 min pro
Halbjahr = 10 min
• Datenübermittlung und Veröffentlichung (einfache Komplexität): 1 min pro Halbjahr
= 2 min Kopieren, Archivieren, Verteilen (mittlere Komplexität): 2 min pro Halbjahr =
4 min
• Weitere Informationsbeschaffung, im Falle von Schwierigkeiten mit den zuständigen
Stellen (mittlere Komplexität): 5 min pro Halbjahr = 10 min
Zudem werden 4 Euro Portokosten angenommen.
Vorgabe: Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis
und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen (§ 21 Absatz 2 und 3 CanG)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 30 000 0 1 500 000 0
88
3 000 125 900 6 250 2 700
Für die Aushändigung eines Beipackzettels sowie das Angebot von Aufklärungsinformatio
nen bei der Weitergabe an Mitglieder fällt in Anbauvereinigungen je Fall die folgende Stan
dardaktivität an:
• Datenübermittlung und Veröffentlichung (mittlere Komplexität): 5 min pro Jahr
Bei einer Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial pro Monat und Mitglieder
und der Annahme, dass eine Anbauvereinigung 500 Mitglieder hat, entsteht ein jährlicher
Zeitaufwand für die Weitergabe von insgesamt 1 500 000 Stunden (3 000 Anbauvereini
gungen * 500 * 12 * 5 min= 90 000 000 Minuten).
Für die Erarbeitung eines Beipackzettels sowie von Aufklärungsinformationen anhand der
Informationen auf der Plattform der BZgA fallen die folgenden Standardaktivitäten an:
• Einarbeitung in die Informationspflicht (mittlere Komplexität): 5 min
• Beschaffung von Daten (hohe Komplexität): 120 min
Insgesamt entsteht ein einmaliger Zeitaufwand für Anbauvereinigungen von 6 250 Stunden
(3 000 Anbauvereinigungen* 125 min= 375 000 min).
Zudem entstehen jeder Anbauvereinigung Druckkosten in Höhe von 900 Euro.
Vorgabe: Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen Prüfung bei Abschluss einer Mit
gliedschaftsvereinbarung (§ 16 Absatz 1 bis 3 KCanG)
Die Prüfung der Volljährigkeit und des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthalts in Deutschland kann in der Regel anhand der Vorlage des Personalausweises
oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises der antragstellenden Person überprüft
werden. Hierdurch sollte kein nennenswerter Erfüllungsaufwand bei Anbauvereinigungen
anfallen. Die Dokumentation der Selbstauskunft, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen
Anbauvereinigung besteht, kann durch eine Ergänzung des Aufnahmeformulars auf Mit
gliedschaft in der Anbauvereinigung ohne zusätzlichen Mehraufwand für die Anbauvereini
gungen erfolgen.
Vorgabe: Erstellung eines Gesundheits und Jugendschutzkonzeptes (§ 23 Absatz 6
KCanG)
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 480 0 24 000 0
Anbauvereinigungen haben bei der Beantragung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen
Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis der zuständigen Behörde ein Gesundheits
und Jugendschutzkonzept vorzulegen. Darin ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Errei
chung eines umfassenden Gesundheits, Kinder und Jugendschutzes in der Anbauverei
nigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Cannabiskonsum sowie zur Suchtpräven
tion, umgesetzt werden sollen. Der von der Anbauvereinigung zu ernennende Präventions
beauftragte kann seine Expertise einbringen. Das Konzept soll regelmäßig auf seine Aktu
alität überprüft werden, damit die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zum Gesund
heits, Kinder und Jugendschutz beingehalten werden können.
89
Für die Erstellung des Gesundheits und Jugendschutzkonzeptes fällt in Anbauvereinigun
gen einmalig die folgende Standardaktivität an:
• Informationen oder Daten sammeln und zusammenstellen (hohe Komplexität): 480
min
Bei 3 000 Anbauvereinigungen entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt 24 000
Stunden (3 000 Anbauvereinigungen* 480 min=1 440 000 min).
Vorgabe: Schulung des Präventionsbeauftragten (§ 23 Absatz 4 KCanG)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand (in Stun
den)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
3 000 480 0 24 000 1 500
Anbauvereinigungen haben bei der Beantragung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen
Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis gegenüber der zuständigen Behörde einen
Präventionsbeauftragten mit spezifischen Beratungs und Präventionskenntnissen zu be
nennen und einen Nachweis dieser Kenntnisse beizufügen (vgl. § 11 Absatz 3 Nummer 11
KCanG). Der Präventionsbeauftragte hat zu diesem Zweck an Suchtpräventionsschulun
gen bei Landes oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten
Einrichtungen teilzunehmen. Die Schulungen sollen regelmäßig, mindestens alle drei
Jahre, wiederholt werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine Schulung drei Arbeits
tage zu je acht Stunden umfasst. Im Durchschnitt entsteht daher ein Schulungsbedarf je
Präventionsbeauftragten und Anbauvereinigung von acht Stunden pro Jahr. Für die jährli
chen Schulungen entstehen jeweils Sachkosten von 500 Euro.
Für die Schulung des Präventionsbeauftragten fällt in Anbauvereinigungen jährlich die fol
gende Standardaktivität an:
• Fortbildungs und Schulungsteilnahmen (einfache Komplexität): 480 min
Bei 3 000 Anbauvereinigungen entsteht ein jährlicher Zeitaufwand von insgesamt 24 000
Stunden (3 000 Anbauvereinigungen* 480 min=1 440 000 min) und Sachkosten von 1 500
000 Euro (3 000 Anbauvereinigungen* 200 Euro=1 500 000 Euro).
Wirtschaft
Für den Kreis derjenigen Wirtschaftsbeteiligten, die zukünftig Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 4 MedCanG sind und zuvor einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bedurften, verringert sich der
jährliche Erfüllungsaufwand durch den Wegfall zuvor betäubungsmittelrechtlich begründe
ter Pflichten.
Folgende Pflichten entfallen: Für Erlaubnisinhaber nach § 4 MedCanG entfällt das bisher
bei der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr mit Medizinalcannabis erforderliche Abga
bebelegverfahren nach der BtMBinHV. Daneben entfällt die bisher für Inhaber einer Erlaub
nis zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr mit Medizinalcannabis vorgesehene Ver
pflichtung zum Nachweis von Sicherungsmaßnahmen für Medizinalcannabis zum Schutz
vor unbefugtem Zugriff. § 16 Absatz 3 MedCanG sieht zudem nur noch eine jährliche Mel
depflicht vor anstatt einer bisher nach § 18 BtMG halbjährlich erforderlichen Meldung.
Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zeigen sich in den folgenden Fallgruppen von
Wirtschaftsbeteiligten.
90
Fallgruppe: Anbauende Unternehmen
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden pro
Jahr )
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
60
12 500
Rechnerisches
Mittel: 250
36,00 26 bis 1.080
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 26 bis 1.080
Rechnerisches Mittel: 540
Bei etwa 60 Anbauern, die Medizinialcannabis und Cannabis und/oder Nutzhanf zu wissen
schaftlichen Zwecken anbauen, entfallen die oben genannten zuvor betäubungsmittelrecht
lich begründeten Tätigkeiten insoweit vollständig.
Der individuelle zeitliche Gesamtaufwand für die auf die oben genannten, wegfallenden Tä
tigkeiten der anbauenden Unternehmen ist sehr stark abhängig vom Umfang der jeweiligen
Teilnahme eines Anbauers am Betäubungsmittelverkehr. Er reicht von aufgerundet 1
Stunde pro Monat (Fall: Anbauer von Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken = 12 Ar
beitsstunden je Jahr) bis zu 2,5 Stunden je Tag je Anbauer (Fall etwa: Anbau von Medizi
nalcannabis; gerundeter Mittelwert zwischen 0,5 bis 4 Arbeitsstunden zugrunde zu legen).
Dies ergibt für die Anbauer eine Spanne von individuell 12 bis 500 Arbeitsstunden für diese
Tätigkeiten je Jahr unter Zugrundelegung von 200 Arbeitstagen je Jahr. Legt man als Lohn
kosten je Stunde für hochqualifizierte Beschäftigte im verarbeitenden Gewerbe (36,00 Euro)
zugrunde, so ergibt sich für die anbauenden Unternehmen, bei denen der bisher betäu
bungsmittelrechtlich begründete Aufwand vollständig entfällt, abhängig vom Umfang der
jeweiligen Teilnahme eines Anbauers am Betäubungsmittelverkehr, eine Gesamtersparnis
in einer Kostenspanne von etwa 26 000 bis 1 080 000 Euro je Jahr (60 Anbauer x 12 Stun
den x 36 Euro bis 60 Anbauer x 500 Stunden x 36 Euro). Für die gewerblichen Anbauer
von Medizinalcannabis unter staatlicher Kontrolle ist der höhere Wert einschlägig. Für An
bauer von Nutzhanf zu wissenschaftlichen Zwecken ist der untere Wert einschlägig. Eine
weiter differenzierte, nach Sektoren aufgegliederte Ermittlung ist nicht möglich. Im rechne
rischen Mittel bei 250 Stunden Aufwand je Jahr je Anbauer beträgt der Gesamtersparnis
wert für die 60 Anbauer etwa 540 000 Euro.
Fallgruppe: Verarbeitende Unternehmen
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden pro
Jahr)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
11
60 500
Rechnerisches
Mittel: 250
36,00 24 bis 198
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 24 bis 198
Rechnerisches Mittel: 87
Für Unternehmen, die Medizinalcannabis verarbeiten (Herstellung im Sinne von § 3 Absatz
1 BtMG, z.B. bei Cannabisarzneimittelherstellern), entfallen die gleichen Tätigkeiten wie bei
Cannabis anbauenden Unternehmen. Damit reduziert sich der Erfüllungsaufwand für Me
dizinalcannabis verarbeitende Unternehmen in einer Kostenspanne von etwa 24 000 Euro
91
bis 198 000 Euro je Jahr. Im rechnerischen Mittel ist bei Zugrundelegung von 250 Stunden
pro Jahr eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes von 87 000 Euro anzunehmen.
Wie bei Medizinalcannabis anbauenden Unternehmen sind bei 11 herstellenden Unterneh
men ebenfalls qualifizierte Beschäftigte bei der Erfüllung der bisher betäubungsmittelrecht
lich begründeten Pflichten eingesetzt, deren Tätigkeit aufgrund Wegfall zuvor betäubungs
mittelrechtlicher Pflichten entfällt. Kostenspanne je nach individuellem Geschäftsumfang:
11 verarbeitende Unternehmen x 60 Arbeitsstunden x 36 Euro Lohnkosten je Stunde = etwa
24 000 Euro je Jahr / 11 verarbeitende Unternehmen x 500 Arbeitsstunden x 36 Euro Lohn
kosten pro Stunde = etwa 198 000 Euro je Jahr).
Fallgruppe: Großhändler
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden pro
Jahr )
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
160
60 800
Geschätztes
Mittel: 500
28,50 274 bis 3.648
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 274 bis 3.648
Geschätztes Mittel: 2.280
Für mit Medizinalcannabis Handel treibende pharmazeutische Großhändler ergeben sich
ebenfalls jährliche Einsparungen.
Insgesamt mindert sich der Erfüllungsaufwand für mit Medizinalcannabis Handel treibende
pharmazeutische Großhändler in einer Kostenspanne von etwa 273 600 Euro bis 3 648 000
Euro je Jahr. Der zeitliche Umfang der bisher betäubungsmittelrechtlich begründeten Tätig
keiten pharmazeutischer Großhändler beträgt auch hier, je nach Umfang der Geschäftstä
tigkeit 60 bis 800 Arbeitsstunden je Jahr.
Bei ca. 160 pharmazeutischen Händlern, die mit Cannabis, Cannabisextrakten, Dronabinol
oder Sativex handeln, entfällt der bisher betäubungsmittelrechtlich begründete Aufwand im
Umgang mit Medizinalcannabis vollständig. Unter Zugrundelegung von Lohnkosten im Be
reich Verkehr und Lagerei für Beschäftigte mit mittlerem Qualifikationsniveau (28,50 Euro
Lohnkosten je Stunde) ergibt sich in diesem Bereich eine Aufwandsminderung in einer Kos
tenspanne von etwa 274 000 Euro (160 pharmazeutische Großhändler x 60 Arbeitsstunden
x 28,50 Euro Lohnkosten je Stunde) bis etwa 3 648 000 Euro (160 pharmazeutische Groß
händler x 800 Arbeitsstunden x 28,50 Euro Lohnkosten je Stunde) je Jahr.
Für die Großhändler ohne eigene Lagerhaltung und ohne Ein/Ausfuhrtätigkeit ist tenden
ziell eher der untere Wert einschlägig, während für Großhändler mit Volltätigkeit tendenziell
der höhere Wert einschlägig ist. Eine weiter differenzierte, nach Sektoren aufgegliederte
Ermittlung ist nicht möglich. Im geschätzten Mittel bei etwa 500 Stunden Aufwand je Jahr
je Großhändler, in individueller Abhängigkeit vom Umfang des jeweiligen Geschäftsbetrie
bes, beträgt der Gesamtersparniswert etwa 2 280 0000 Euro.
Fallgruppe: Arztpraxen
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nute )
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
92
6150 8 33,80 28
800.000 2 25,90 691
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 719
Für Arztpraxen mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 719 000 Euro
jährlich. Gemäß den Angaben des GKVSpitzenverbandes Bund, Sonderbeilage zur GKV
ArzneimittelSchnellinformation für Deutschland nach § 84 Absatz 5 SGB V, wurden im Jahr
2022 etwa 400 000 Betäubungsmittelrezepte über cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel
und Zubereitungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet. Unter
der Annahme, dass eine ähnlich hohe Anzahl an Cannabisprivatverschreibungen erfolgt,
würden jährlich etwa 800 000 Betäubungsmittelrezepte für die Verschreibung von Can
nabisarzneimitteln verwendet.
Für Ärztinnen und Ärzte entfällt die bisherige Pflicht, Cannabis zu medizinischen Zwecken
auf einem Betäubungsmittelrezept zu verschreiben. Gleichwohl besteht die Verschrei
bungspflicht für Cannabis zu medizinischen Zwecken nach § 3 Absatz 2 MedCanG fort,
allerdings nur noch entsprechend den Anforderungen nach §§ 2 und 4 ArzneimittelVer
schreibungsverordnung (AMVV), wie es auch der Fall für andere auf „Normalrezept“ – so
genanntes Muster 16 oder Privatrezept“ verschreibungspflichtige Arzneimittel ist. Im Ver
gleich der beiden Verschreibungsarten mindert sich der Erfüllungsaufwand bei Ärztinnen
und Ärzten in Folge des Wegfalls der Verpflichtung zur Verschreibung von Cannabisarznei
mitteln auf einem Betäubungsmittelrezept wie folgt.
Es reduziert sich der Umfang der Bestellung von Betäubungsmittelrezepten beim BfArM.
Bei 800 000 Betäubungsmittelrezepten, die vom BfArM in der Regel in Päckchen von 130
Rezepten an die Ärztinnen und Ärzte versandt werden, verringert sich die Zahl der anzu
fordernden Päckchen um 6 150 je Jahr. Unter Zugrundelegung eines Zeitaufwandes für die
ärztliche Praxis von etwa acht Minuten pro Anforderung beim BfArM, erwächst hieraus ein
Zeitaufwand von etwa 49 200 Minuten (etwa 820 Stunden) bei ärztlichen Praxen. Bei einem
Lohnsatz für Personalkosten in Höhe von 33,80 Euro folgt hieraus eine Kosteneinsparung
von etwa 28 000 Euro je Jahr für ärztliche Praxen.
Zudem entfällt der Aufwand für die Pflicht zur Aufbewahrung (Dokumentation) des Teils III
eines jeden ausgestellten Betäubungsmittelrezeptes in der ärztlichen Praxis. Unter Zugrun
delegung eines Zeitaufwandes für eine ärztliche Praxis von etwa zwei Minuten pro Doku
mentationsfall, erwächst hieraus ein Zeitaufwand von etwa 1 600 000 Minuten (etwa 26 700
Stunden) bei ärztlichen Praxen. Bei einem Lohnsatz für Personalkosten in Höhe von 25,90
Euro folgt hieraus eine Kosteneinsparung von etwa 691 000 Euro je Jahr für ärztliche Pra
xen.
In welchem Umfang der vorgenannten Minderung ein für ärztliche Praxen erforderlicher
Aufwand im Rahmen der Verschreibung von Cannabis auf „Normalrezept“ gegenübersteht,
kann nicht quantifiziert werden.
Fallgruppe: Apotheken
Minderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nute )
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
800.000 5 33,80 2.255
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2.255
Für Apotheken mindert sich der Erfüllungsaufwand in einer Höhe von etwa 2 255 000 Euro
jährlich. Auch in Apotheken müssen Cannabisrezepte zukünftig nicht mehr im Format eines
93
Betäubungsmittelrezeptes, sondern im Format nach den Anforderungen der AMVV und da
mit mit weniger Aufwand geprüft werden. Hierdurch entfällt die dreijährige Aufbewahrungs
pflicht für die bisherigen Betäubungsmittelrezepte. Darüber hinaus entfallen Sicherungs
maßnahmen für die in der Apotheke gelagerten Cannabisarzneimittel. Das Abgabebeleg
verfahren muss weder bei Erwerben noch bei Retouren genutzt werden, was zu einer wei
teren Reduzierung des Personalaufwands führt. Hierdurch ergeben sich Reduzierungen
des Personalaufwands von etwa fünf Minuten je Rezept (zwei Minuten beim Abgabebeleg
verfahren einschließlich Aufbewahrung des Lieferscheins und Gegenzeichnung der Emp
fangsbestätigung, eine Minute bezüglich Aufbewahrung Betäubungsmittelrezepte, eine Mi
nute Aufwand zur Prüfung des Betäubungsmittelrezeptes, eine Minute gesonderte Aufbe
wahrung des Betäubungsmittels im Betäubungsmitteltresor einschließlich Verbringen dort
hin und Holen von dort zur Abgabe). Somit bei etwa 800 000 Rezepten insgesamt von etwa
4 000 000 Minuten (etwa 66 700 Stunden), was bei Lohnkosten von 33,80 je Stunde etwa
2 255 000 Euro Kosteneinsparung je Jahr entspricht.
Grundsätzlich bleiben die Bürokratiekosten aus Informationspflichten gleich. Aus den Ver
pflichtungen des § 23 MedCanG ergeben sich insbesondere für die Länder keine neuen
Informationspflichten. Für Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde die bisherige Ver
pflichtung aus § 28 Absatz 1 Satz 2 BtMG in das MedCanG überführt.
Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben des KCanG dargestellt.
Vorgabe: Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf Erlaubnis für den gemein
schaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
sowie Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis (§ 11 Absatz 3, §§ 12, 13 und 15
KCanG)
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3000 468 43,80 1.025
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1.025
Die zuständigen Behörden haben die Anträge von Anbauvereinigungen auf Erteilung einer
Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 KCanG zu prüfen und zu bescheiden. Hierzu haben sie die
vorgelegten Antragsunterlagen zu sichten, ergänzende Informationen bei der Anbauverei
nigung einzuholen, gegebenenfalls die Räumlichkeiten und Anbauflächen der Anbauverei
nigung zu besichtigen und Versagungsgründe, insbesondere aufgrund fehlender Zuverläs
sigkeit von vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung, zu prüfen. Es wird an
genommen, dass für die Prüfung von Erlaubnisanträgen ein einmaliger Zeitaufwand von
468 Minuten pro Antrag anfällt.
Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Er
mittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1 025
000 Euro für die Verwaltung von Ländern und Kommunen an (3 000 zu prüfende Anträge *
468 Minuten=7,8 Stunden Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 1.025.000 Euro).
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
94
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
150 90 43,80 10
150 468 43,80 51
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 61
Sofern die Anbauvereinigungen die Voraussetzungen einer Erlaubnis für den gemein
schaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis nicht länger erfüllen oder gegen
bestimmte gesetzliche Vorgaben oder behördliche Auflagen verstoßen, können die zustän
digen Behörden die Erlaubnis nach § 15 KCanG widerrufen. Ob die Voraussetzungen für
einen Widerruf gegeben sind, wird im Rahmen der behördlichen Überwachung durch die
zuständigen Behörden festgestellt. Es wird angenommen, dass jährlich 5 Prozent der An
bauvereinigungen die Erlaubnis durch Widerruf entzogen wird. Bei 3 000 Anbauvereinigun
gen sind dies 150 im Jahr (3 000 * 0,05 = 150). Es wird angenommen, das für den Widerruf
der Erlaubnis ein zeitlicher Aufwand von 90 Minuten pro Fall anfällt. Dieser setzt sich aus
der formellen Prüfung der Rücknahme der Erlaubnis (30 Minuten) und der Erstellung des
entsprechenden Bescheids an die Anbauvereinigung (60 Minuten) zusammen. Bei durch
schnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung
des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die Rücknahme der Erlaubnis ein jährlicher Er
füllungsaufwand für die Verwaltung von Ländern und Kommunen von zusätzlich 10 000
Euro an (150 Bescheide * 90 Minuten Zeitaufwand * 43,80 Euro = 10.000 Euro).
Ausgehend von einer gleichbleibenden Anzahl Anbauvereinigungen wird wie oben erläutert
angenommen, dass 150 Anbauvereinigungen jährlich eine Erlaubnis neu beantragen. Hier
durch entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung von Ländern und Kom
munen von zusätzlich 51 000 Euro (150 Bescheide * 468 Minuten Zeitaufwand * 43,80 Euro
= 51 000 Euro).
Vorgabe: Behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen (§ 27 Absatz 1 bis 3,
Absatz 5 KCanG)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3 000 120 43,80 263
3 000 207 43,80 453
3 000 90 43,80 197
3 000 60 43,80 131
3 000 60 43,80 131
3 000 80 43,80 175
3 000 30 43,80 66
3 000 60 43,80 131
1 192.000 43,75 140
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 908
Es wird angenommen, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes etwa 3 000 Anbau
vereinigungen existieren werden, welche eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen
95
Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis besitzen und regelmäßigen behördlichen
Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Kommunen und Länder unterzogen werden
müssen.
Gemäß § 27 Absatz 1 KCanG nimmt die zuständige Behörde regelmäßig (einmal jährlich)
Stichproben des in der jeweiligen Anbauvereinigung angebauten Cannabis. Dies müssen
labortechnisch untersucht werden um sicherzustellen, dass alle Grenzwerte eingehalten
werden und keine zusätzlichen Gesundheitsrisiken von dem weitergegebenen Cannabis
ausgehen. Es wird angenommen, dass pro labortechnischer Untersuchung ca. 120 Minuten
Arbeitsaufwand anfallen. Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur
Ermittlung des Erfüllungsaufwands entnommen. Laut diesem fallen für die Durchführung
notwendiger Berechnungen, wie sie eine Laborprüfung darstellt, 120 Minuten bei mittlerem
Komplexitätsniveau an (Seite 67). Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohn
kostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die
jährlich stattfindende Probenentnahme ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
263 000 Euro an (3 000 zu entnehmende Proben * 120 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80
Euro Stundenlohn = 263 000 Euro).
Nach § 27 Absatz 1 KCanG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, alle Anbauvereini
gungen mindestens einmal jährlich einer physischen Kontrolle zu unterziehen. Mit Hilfe die
ser Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die Anbauvereinigungen alle gesetzlichen
und behördlichen Anforderungen an den Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis
erfüllen. Hierunter fallen beispielsweise die Begutachtung der vorgenommenen Sicherheits
vorkehrungen, um Anbau und Lagerorte vor dem Zugriff Unbefugter sowie Kinder und Ju
gendlicher zu schützen, sowie die Überprüfung, ob das Werbeverbot und die Mengenbe
grenzungen in Bezug auf das weitergegebene Cannabis und Vermehrungsmaterial einge
halten werden. Es wird angenommen, dass für diese Überwachungsmaßnahmen pro An
bauvereinigung jährlich 207 Minuten an Arbeitsaufwand für die zuständige Behörde anfal
len. Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfül
lungsaufwands entnommen. Laut diesem fallen für die Durchführung von Überwachungs
und Aufsichtsmaßnahmen bei mittlerem Komplexitätsniveau 207 Minuten Aufwand pro Fall
an (Seite 67). Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im
Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die jährlich durchzufüh
renden physischen Kontrollen ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von 453 000
Euro an (3000 zu kontrollierende Vereine * 207 Minuten Arbeitssaufwand * 43,80 Euro
Stundenlohn = 453 000 Euro).
Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 KCanG verpflichtet, die
Einhaltung der Vorgaben für den Jugendschutz und die Suchtprävention durch die einzel
nen Anbauvereinigungen nach § 23 KCanG zu überprüfen. Zu diesem Zweck muss nicht
nur überprüft werden, ob die jeweilige Anbauvereinigung die Schutzstandards formell erfüllt
(Ernennung eines Präventionsbeauftragten, Vorliegen eines Gesundheits und Jugend
schutzkonzepts). Insbesondere ist vielmehr zu prüfen, ob das Gesundheits und Jugend
schutzkonzept tatsächlich umgesetzt wird. Es wird angenommen, dass für die formelle Prü
fung dieser Schutzstandards ein zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand von 30 Minuten und für
die inhaltliche Prüfung weitere 60 Minuten zusätzlicher jährlicher Zeitaufwand pro Anbau
vereinigung anfallen. Beide Annahmen basieren auf den Werten der Zeitwerttabelle Ver
waltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands (Seite 67). Nach dieser fallen
für die formelle Prüfung auf mittlerem Komplexitätsniveau 30 Minuten pro Fall Zeitaufwand
und für die inhaltliche Prüfung auf mittlerem Komplexitätsniveau 60 Minuten pro Fall an. Bei
durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermitt
lung des Erfüllungsaufwands, Seite 69) fällt für die jährlich durchzuführende formale (30
Minuten) und inhaltliche (60 Minuten) Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzes so
wie der Suchtprävention bei insgesamt 3 000 zu überprüfenden Anbauvereinigungen ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich 197 000 Euro an (3 000 * 90 Minuten Arbeits
aufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 197 000 Euro).
96
Die zuständigen Behörden führen neben den regelmäßigen Kontrollen risikobasiert zusätz
liche Überprüfungen durch (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2 KCanG). Um risikobasiert die Erfor
derlichkeit zusätzlicher Kontrollen einschätzen zu können, bedarf es einer Evaluierung der
möglichen Gefahrenlage durch die zuständige Behörde. Hierfür wird ein zusätzlicher Zeit
aufwand von 60 Minuten pro Anbauvereinigung bei der zuständigen Behörde angenom
men. Dieser Wert ist der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfül
lungsaufwands entnommen. Laut dieser fallen für die Durchführung von internen Sitzungen
(in denen die Risiken evaluiert werden) bei mittlerem Komplexitätsniveau 60 Minuten Auf
wand pro Fall an (Seite 67). Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkos
tentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands (Seite 69) fällt für die Evalu
ierung des Risikos (60 Minuten) bei insgesamt 3 000 zu überprüfenden Anbauvereinigun
gen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich 131 000 Euro an (3 000 * 60 Minuten
Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 131 000 Euro).
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Überwachung von Anbauvereinigungen zu
prüfen, ob über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehende Risiken für die
menschliche Gesundheit bestehen im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 KCanG. Hierzu hat
sie zur Auswertung von gezogenen Proben regelmäßige Sitzungen mit Sachverständigen
durchführen. Hierfür wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von 60 Minuten pro Anbauvereini
gung und Jahr bei der zuständigen Behörde angenommen. Dieser Wert ist der Zeitwertta
belle Verwaltung im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands entnommen. Laut die
ser fallen für die Durchführung von externen Sitzungen mit Sachverständigen bei mittlerem
Komplexitätsniveau 60 Minuten Aufwand pro Fall an (Seite 67). Bei durchschnittlichen
Lohnkosten von 43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungs
aufwands, Seite 69) fällt für die Evaluierung des Risikos (60 Minuten) bei insgesamt 3 000
zu überprüfenden Anbauvereinigungen ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich 131
000 Euro an (3 000 * 60 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80 Euro Stundenlohn = 131 000
Euro).
Wenn die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 KCanG feststellt, dass eine Anbauver
einigung die für sie geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben für den gemein
schaftlichen Eigenanbau oder die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
nicht einhält oder angebautes Cannabis nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
so trifft sie die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung der Mängel bzw. Verstöße.
Hierzu hat die zuständige Behörde ihre Erkenntnisse aufzubereiten, zu validieren und einen
Bescheid zu erstellen. Hierfür wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von 80 Minuten (20 Minuten
für das Einholen fehlender Daten auf hohem Komplexitätsniveau + 60 Minuten für das Er
stellen von Bescheiden auf mittlerem Komplexitätsniveau) pro Anbauvereinigung bei der
Behörde angenommen. Diese Werte sind der Zeitwerttabelle Verwaltung im Leitfaden zur
Ermittlung des Erfüllungsaufwands entnommen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von
43,80 Euro (Lohnkostentabelle im Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands, Seite
69) fällt hierfür bei insgesamt 3 000 zu überprüfenden Anbauvereinigungen ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von jährlich 175 000 Euro an (3 000 * 80 Minuten Arbeitsaufwand * 43,80
Euro Stundenlohn = 175 000 Euro).
Bei ihrer behördlichen Überwachung gemäß § 27 KCanG stehen die zuständigen Behörden
im Austausch mit den Anbauvereinigungen. Es wird angenommen, dass die notwendige
Durchführung von Beratung und Vorgesprächen (30 Minuten pro Fall) und die Beantwor
tung von Rückfragen (60 Minuten pro Fall) zusätzliche Kosten von jährlich 66 000 bzw. 131
000 Euro bei den zuständigen Behörden verursacht. Auch diese Angaben sind dem Leitfa
den entnommen und weiterhin wurde angenommen, dass bei den zuständigen Behörden
Lohnkosten von 43,80 Euro pro Stunde anfallen.
Um die Durchführung der oben genannten Aufgaben im Rahmen der behördlichen Über
wachung zu ermöglichen, bedarf es einer umfassenden Schulung der zuständigen Mitar
beiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Behörden. Hierfür wird ein Umfang von jährlich
insgesamt 3 200 Stunden in den Behörden von Ländern und Kommunen angenommen. Bei
97
einem Lohnsatz von 43,75 Euro entstehen einmalige Kosten für die Fortbildung der Mitar
beiter von insgesamt 140 000 Euro.
Vorgabe: Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten (§§ 3438 KCanG)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
180 000 60 43,80 7 902
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 7 902
Mit der gesetzlichen Ermöglichung des straffreien Besitzes von Cannabis im Rahmen der
in § 3 KCanG genannten Höchstmengen sowie der straffreien Weitergabe in Anbauvereini
gungen reduziert sich der Aufwand für die Strafverfolgung durch die Polizei und Ordnungs
behörden sowie die Staatsanwaltschaften im Bereich der cannabisbezogenen Delikte.
Bei der Schätzung der eingesparten Kosten für die Strafverfolgung ist zu berücksichtigen,
dass der Zeitaufwand für die einzelnen Delikte eine hohe Varianz aufweist. Die Strafverfol
gung konsumnaher Cannabisvergehen nimmt in Anbetracht der Tatsache, dass derzeit bei
geringen, für den Eigenkonsum bestimmten Mengen an Cannabis in der Praxis häufig von
einer Strafverfolgung abgesehen wird, weniger Zeit in Anspruch als bei vergleichbaren De
likten. Hinzu kommt, dass der Besitz größerer Mengen Cannabis sowie der Handel, das
Inverkehrbringen und jeglicher sonstige, nicht ausdrücklich in § 2 Absatz 3 KCanG ge
nannte Umgang mit Cannabis weiterhin strafbewehrt bleiben. Zudem sind die Jugend und
Gesundheitsschutzvorgaben, insbesondere die Abstandsgebote beim öffentlichen Konsum
(vgl. § 5 Absatz 2 KCanG) polizeilich und strafrechtlich durchzusetzen.
Eine Entlastung dürfte demnach vor allem beim Verfassen von Strafanzeigen entstehen.
Es wird der (mittlere) Zeitaufwand für die Erfassung von Daten aus der Zeitwerttabelle der
Verwaltung in Höhe von 60 Minuten pro Fall angenommen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik
weist für 2021 bundesweit rund 180 000 konsumnahe Cannabisdelikte aus. Unter der Prä
misse, dass konsumnahe Delikte künftig nicht mehr strafverfolgt werden, diese Fallzahl
jährlich konstant bleibt und bei angenommenen Lohnkosten von 43,90 Euro (gehobener
Dienst, Verwaltung) wird eine Änderung des Erfüllungsaufwands der Länder um 7 902 000
Euro geschätzt.
Da davon ausgegangen wird, dass konsumnahe Delikte bereits nach dem geltenden Recht
in der Regel keine Haftstrafe nach sich ziehen, wird angenommen, dass sich der Erfüllungs
aufwand für den Justizvollzug nicht verändert. Die Strafvorschriften bei Vorliegen einer can
nabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung (§ 41 bis § 44) in Bezug auf Konsumcannabis
haben keine Auswirkungen auf die Gerichts oder Justizvollzugskosten, da die Regelungen
der bereits geltenden Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz entsprechen.
Aufgrund der Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 42 KCanG ent
steht für das BfJ einmalig personeller Mehraufwand. Für die Ermittlung des Erfüllungsauf
wands wurden folgende Grundannahmen getroffen:
Es wird davon ausgegangen, dass für bis zu 328 000 Personen einschlägige Verurteilungen
im Bundeszentralregister eingetragen sind. Hierbei handelt es um einen Schätzwert, da im
Bundeszentralregister lediglich die der Verurteilung zugrundeliegende Norm (hier: § 29
BtMG) eingetragen ist. Eine Differenzierung nach Tathandlungen oder den betroffenen Be
täubungsmitteln ist daher nicht möglich. Aktuell sind im Bundeszentralregister rund
1 048 000 Verurteilungen nach § 29 BtMG eingetragen. Dieser Wert wurde reduziert um
Verurteilungen, für die davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Tilgung
nach § 42 KCanG nicht vorliegen, weil zu der Verurteilung die Tatbezeichnung
98
„Handeltreiben“ vermerkt worden ist oder die Verurteilung in Tateinheit mit einer nicht ent
kriminalisierten Straftat steht. Diese Bereinigung ergab eine Zahl von rund 761 000 Verur
teilungen bzw. 520 000 Personen. Ausgehend davon, dass es sich – entsprechend der po
lizeilichen Kriminalstatistik – bei rund 63 Prozent aller Rauschgiftdelikte um Cannabisdelikte
handelt, ergibt sich eine Gesamtzahl von rund 328 000 Personen, für die mit Tilgungsmit
teilungen durch die Staatsanwaltschaften zu rechnen ist.
Zudem wird davon ausgegangen, dass das BfJ rund 50 000 zusätzliche Anfragen zur Til
gung von Eintragungen mit Cannabisbezug beantworten muss. Hierbei handelt es sich
ebenfalls um einen Schätzwert. Eine Herleitung aus vorhandenen Statistiken ist hier nicht
zielführend, da es sich bei der Entkriminalisierung um ein neues rechtspolitisches Phäno
men handelt, für das es kaum Erfahrungswerte gibt. Gegen ein hohes Aufkommen von
allgemeinen Anfragen spricht, dass aufgrund der hohen medialen Präsenz des Themas
davon auszugehen ist, dass viele Betroffene nach Inkrafttreten des Gesetzes direkt und
ohne vorherige Nachfragen einen Antrag auf Entfernung der Eintragungen bei der zustän
digen Staatsanwaltschaft stellen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass es einen
gewissen Prozentsatz an Personen geben wird, die vorab klären möchten, ob ein solcher
Antrag in ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hätte. Mit Blick auf die im Gesetz geregelten Zu
ständigkeiten erscheint die Annahme realistisch, dass sich auch ein Großteil dieser Perso
nen direkt an die Staatsanwaltschaften wenden wird. Es wird aber auch bestimmte Fall
konstellationen geben, in denen sich die Betroffenen direkt an das BfJ wenden (zum Bei
spiel Nachfragen zum aktuellen Registerstand oder Personen, die sich in Unkenntnis des
eigentlichen Verfahrens statt an die Staatsanwaltschaft an das BfJ wenden). Bezogen auf
die Gesamtzahl der Betroffenen ist hier jedoch mit Blick auf die oben getroffenen Annahmen
mit einem eher geringen Prozentsatz zu rechnen. Es wird daher geschätzt, dass maximal
15 Prozent der Betroffenen allgemeine Anfragen an das BfJ stellen werden. Melden sich
15 Prozent der rund 328 000 betroffenen Personen beim BfJ, ergibt sich eine Zahl von rund
50 000 Anfragen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundannahmen ergibt sich für das BfJ ein einmaliger per
soneller Mehraufwand von rund 1 554 000 Euro. Dies entspricht rund 15,5 Arbeitskräften
des gehobenen Dienstes und rund 6,2 Arbeitskräften des mittleren Dienstes. Dieser Mehr
aufwand entsteht voraussichtlich ausschließlich im Referat IV 3 (zuständig unter anderem
für die Registerverwaltung von Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister). Für den
gehobenen Dienst entsteht dieser Mehraufwand vorrangig bei der Bearbeitung der bis zu
328 000 Tilgungsmitteilungen der Staatsanwaltschaften im Register sowie bei der inhaltli
chen Prüfung der rund 50 000 zusätzlichen Anfragen. Für den mittleren Dienst entsteht der
Mehraufwand im Bereich der unterstützenden Geschäftsstellentätigkeit.
In der folgenden Übersicht wird der Personalaufwand für das BfJ zusammenfassend dar
gestellt:
Personalaufwand für das BfJ
Laufbahn Zeitaufwand in Min. Zeitaufwand in Std.
(gerundet)
Lohnkos
ten pro
Std.
Personalaufwand
in € (gerundet)
gD 1 573 047 26 218 46,50 € 1 219 137
mD 593 578 9 893 33,80 € 334 383
Erfüllungsaufwand gesamt (in €) 1 553 520
Vorgabe: Frühintervention (§ 7 KCanG)
99
Für die in § 7 KCanG vorgesehenen Maßnahmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsauf
wand. Nach noch geltender Rechtslage werden Polizeibehörden im Rahmen der Strafver
folgung tätig und haben Meldepflichten gegenüber den Personensorgeberechtigten und
Staatsanwaltschaften (betrifft die Absätze 1 und 2 der Regelung). Bereits heute gehört das
Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten und Frühinterventions
programmen zu den Aufgaben der Jugendämter im Rahmen der Wahrnehmung des
Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII (betrifft Absatz 3 der Rege
lung).
Vorgabe: Verwaltungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin
produkte (BtMG/MedCanG)
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in Mi
nute )
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in . Euro)
Sachkosten
(in Euro)
40 0,5 Stunde 33,80 700
20 22 Minuten 33,80 300
110 10 Stunden 33,80 37.200
80 7,5 Stunden 33,80 20.300
11 5 Stunden
0,5 Stunden
46,50
70,50
2.600
400
6150 5 Minuten 33,80
46,50 11 20.000 68.000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 150.000
Für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mindert sich zunächst
der Erfüllungsaufwand in Bezug auf Aufwände, die sich bisher aus betäubungsmittelrecht
lichen Verfahrensvorgaben ergeben, in einer Höhe von rund 150 000 Euro jährlich. Dieser
Minderung steht jedoch ein sich aus dem MedCanG ergebender, derzeit nicht hinreichend
quantifizierbarer neuer Erfüllungsaufwand gegenüber, der in der Höhe etwa den Kosten
des reduzierten Erfüllungsaufwandes entsprechen könnte.
Infolge der Überführung von Cannabis zu medizinischen und medizinischwissenschaftli
chen Zwecken heraus aus dem Anwendungsbereich des BtMG in den des MedCanG ent
fällt das Abgabebelegverfahren nach BtMBinHV sowie ausgenommen die Anbauer von
Cannabis und Nutzhanf , die Pflicht zur Erstattung einer Halbjahresmeldung nach § 18
BtMG zugunsten einer nur noch jährlichen Meldung. Der diesbezügliche Aufwand des
BfArM mindert sich um rund 61 500 Euro je Jahr.
Die Prüfung der Abgabebelege erfolgte bisher im Rahmen der Prüfung der Halbjahresmel
dungen. Mit der Umstufung von Cannabis heraus aus dem BtMG entfallen die Hälfte der
Meldungen, da zukünftig nur noch eine jährliche Meldung erforderlich ist. Hiervon ausge
nommen sind die Anbauer von Cannabis und Nutzhanf, die bereits zuvor nur einer jährli
chen Meldeverpflichtung unterlagen. In Fällen, in denen die Meldeverpflichteten zu mehre
ren Betäubungsmitteln der Meldepflicht unterliegen, reduziert sich der Aufwand nur anteilig
in Bezug auf Cannabis. Vor diesem Hintergrund entfallen aus dem Bereich des Anbaus von
Betäubungsmitteln etwa 40 Meldungen der Anbauer je Jahr. Bei 20 weiteren Meldungen
von Anbauern mehrerer Betäubungsmittel wird sich der Prüfaufwand um etwa 25 Prozent
reduzieren.
Auf die Prüfung einer solchen Meldung entfällt durchschnittlich beim BfArM eine Arbeitszeit
von einer halben Stunde für den Mittleren Dienst (MD). Insgesamt reduziert sich der
100
Erfüllungsaufwand des BfArM aufgrund wegfallender bisher betäubungsmittelrechtlich be
gründeter Tätigkeiten im Bereich des Anbaus um etwa 27 Arbeitsstunden (40 Meldungen x
0,5 Stunden + 20 Meldungen x 0,75 x 0,5 Stunden) je Jahr.
Im Bereich des Handels sind etwa 110 Halbjahresmeldungen je Jahr von den rechtlichen
Änderungen betroffen (Reduzierung von halbjährlicher auf Jahresmeldung). Bezüglich wei
terer etwa 40 Erlaubnisinhaber, die auch weitere Betäubungsmittel in ihrem Portfolio haben,
reduziert sich der Prüfaufwand des BfArM zu ihren insgesamt 80 Halbjahresmeldungen pro
Jahr um etwa 25 Prozent. Auf die Prüfung einer solchen Händlermeldung entfällt beim
BfArM durchschnittlich eine Arbeitszeit von zehn Stunden für den MD. Danach reduziert
sich der Erfüllungsaufwand des BfArM in diesem Bereich um schätzungsweise 1.700 Ar
beitsstunden (110 Halbjahresmeldungen x 10 Stunden + 80 Halbjahresmeldungen x 0,75 x
10 Stunden) je Jahr.
Bei der Prüfung der Meldungen elf herstellender Unternehmen reduziert sich der Aufwand
des BfArM um fünf Stunden im Bereich des Gehobenen Dienstes (GD) und um eine halbe
Stunde im Bereich des Höheren Dienstes (HD). Gesamt ergibt sich hier eine Einsparung
von ca. 55 Arbeitsstunden für den GD und etwa sechs Stunden für den HD je Jahr.
Insgesamt ergibt sich durch den Wegfall des Abgabebelegverfahrens und den Wechsel von
einer halbjährlichen zu einer jährlichen Meldung für Cannabis als Medizin eine Minderung
des Erfüllungsaufwandes beim BfArM von etwa 1 730 Arbeitsstunden für den Mittleren
Dienst, 55 Arbeitsstunden für den GD und sechs Arbeitsstunden für den HD. Unter Zugrun
delegung der Lohnkosten pro Stunde für die Bundesverwaltung (70,50 Euro Lohnkosten
HD je Stunde / 46,50 Euro Lohnkosten GD je Stunde / 33,80 Euro Lohnkosten MD je
Stunde) ergibt sich damit beim BfArM eine Ersparnis von etwa 61.500 Euro (sechs Stunden
x 70,50 Euro Lohnkosten HD je Stunde + 55 Stunden x 46,50 Euro Lohnkosten GD je
Stunde + 1 730 x 33,80 Euro Lohnkosten MD je Stunde) je Jahr für den Bereich der Prüfung
der Abgabebelege und der Meldungen.
Auch für den Bereich der Bestellung und Lieferung von Betäubungsmittelrezepten von/an
Ärztinnen und Ärzte beim/durch das BfArM vermindert sich der Aufwand des BfArM durch
die Umstufung von Cannabis zu medizinischen Zwecken heraus aus dem Anwendungsbe
reich des BtMG in den des MedCanG um rund 88 000 Euro je Jahr.
Derzeit werden von der Bundesopiumstelle des BfArM in Bezug auf die nach dem Betäu
bungsmittelrecht verschreibungspflichtigen Betäubungsmittel jährlich nahezu 16 Millionen
Betäubungsmittelrezepte an Ärztinnen und Ärzte in Deutschland geliefert. Laut Arzneimittel
Schnellinformation des GKV Spitzenverbandes wurden in 2022 annähernd 400 000 Betäu
bungsmittelrezepte zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zulasten der GKV ver
wendet. Selbst bei der Annahme, dass eine ähnlich hohe Anzahl an Privatverschreibungen
für Cannabis erfolgt, würden lediglich fünf Prozent (800 000) der 16 Millionen Betäubungs
mittelrezepte für die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln verwendet. Bei der Versen
dung der Betäubungsmittelrezepte durch das BfArM an die anfordernden Ärztinnen und
Ärzte enthält ein Rezeptpäckchen durchschnittlich 130 Rezepte, so dass pro Jahr etwa 6
150 Päckchen weniger vom BfArM versendet werden müssten. Die Fertigung der Päckchen
und die Prüfung der Bestellungen erfolgt sowohl durch den MD als auch durch den GD des
BfArM jeweils mit etwa hälftigem Anteil. Die Prüfung der Bestellung und die Fertigung des
Versands erfordern je Bestellung etwa fünf Minuten Arbeitsaufwand beim BfArM, so dass
insgesamt je Jahr jeweils 250 Stunden für den MD und den GD eingespart werden. Unter
Zugrundelegung der Lohnkosten pro Stunde für die Bundesverwaltung (33,80 Euro Lohn
kosten MD je Stunde / 46,50 Euro Lohnkosten GD je Stunde) ergibt sich damit eine Erspar
nis beim BfArM von etwa 20 000 Euro (250 Stunden x 33,80 Euro Lohnkosten MD je Stunde
+ 250 Stunden x 46,50 Euro Lohnkosten GD je Stunde) je Jahr für den Bereich der Bestel
lung und Lieferung von Betäubungsmittelrezepten. Hinzu kommt die Einsparung von Por
tokosten beim BfArM (vier Euro/Päckchen) und Materialkosten (BtMRezepte: 46 Euro/1
101
000 Rezepte + Kartonagen 40ct/Päckchen) in Höhe von 6.150 x 11 Euro = etwa 68 000
Euro.
Der Minderung in Höhe von etwa 150 000 Euro steht beim BfArM neuer Aufwand aufgrund
des MedCanG entgegen, der nicht hinreichend quantifiziert werden kann. Dieser kann ge
gebenenfalls in einer Übergangszeit der ersten beiden Jahren das Maß der Einsparungen
erreichen. Der neue Aufwand folgt daraus, dass das MedCanG manche zu medizinischem
Cannabis bisher betäubungsmittelrechtlich vorgesehene Aufgaben des BfArM im Bereich
der Erlaubnis und Genehmigungserteilung für den Verkehr mit medizinischem Cannabis
fortführt. Die bestehenden Erlaubnisse müssen ebenso wie die Frage einer Neuerteilung
von Erlaubnissen nach dem MedCanG vom BfArM auf Anpassungen an die Vorgaben des
MedCanG geprüft werden. Damit einher geht die Identifizierung und Beratung desjenigen
Kreises von Wirtschaftsbeteiligten, deren Erlaubnisse bisher nach dem Betäubungsmittel
recht geführt wurden. Zudem bedarf es der Neukonzeption und einführung von Antrags
unterlagen nach Maßgabe des MedCanG. Für die Übergangszeit wird wahrscheinlich ein
erhöhter Umstellungsaufwand mit jährlichen Kosten etwa zwischen 150 000 Euro und 200
000 Euro entstehen, was einem jährlichen Mittelwert von etwa 175 000 Euro entspricht.
Nach der Übergangszeit wird der regelmäßige Aufwand wahrscheinlich bei 125 000 Euro
bis 175 000 Euro jährlich liegen, was einem Mittelwert von etwa 150 000 Euro entspricht.
Hierfür wird es maßgeblich auf die nicht prognostizierbare Entwicklung der Fallzahlen und
den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand im Bereich der nach dem MedCanG neuen
Verfahren ankommen.
5. Weitere Kosten
Durch die straffreie Ermöglichung des privaten und gemeinschaftlichen Eigenanbaus sowie
des Besitzes von Cannabis bis zu den im Konsumcannabisgesetz genannten Höchstmen
gen ist eine stark verringerte Anzahl der gerichtlichen Strafverfahren wegen cannabisbezo
gener Delikte zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass es künftig deutlich weniger Straf
gerichtsverfahren aufgrund von Handlungen geben wird, die den Anbau und den Besitz von
Cannabis zum Zwecke des Eigenkonsums betreffen.
In 2021 wurden insgesamt 181 040 konsumnahe Cannabisdelikte begangen (vgl. Bundes
kriminalamt, Rauschgiftkriminalität, Bundeslagebild 2021, Seite 23). Unter der Annahme,
dass jedes dieser Delikte Gerichtskosten von jeweils 1 659 Euro verursacht hat (vgl. Düs
seldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie (DICE), Prof. Dr. Justus Haucap und Leon
Knoke, Fiskalische Auswirkungen einer Cannabislegalisierung in Deutschland: Ein Update,
Dezember 2021, Seite 51), entstanden Gerichtskosten für konsumnahe Cannabisdelikte
von insgesamt rund 300 Millionen Euro. Unter Berücksichtigung künftiger Verstöße gegen
Beschränkungen des öffentlichen Konsums sowie gegen Höchstbesitzmengen ist davon
auszugehen, dass sich die bundesweite Zahl der Gerichtsverfahren wegen konsumnaher
Cannabisdelikte um mindestens drei Viertel verringern wird. Auf der Grundlage dieser An
nahmen werden bei den Gerichten künftig jährlich 225 Millionen Euro eingespart.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
IV. Befristung; Evaluierung
Inwiefern die intendierten Ziele des Gesetzentwurfes erreicht werden, wird nach vier Jahren
durch eine Evaluation überprüft, vgl. § 43 KCanG. Ziele des Gesetzes sind es, zu einem
verbesserten Gesundheitsschutz sowie zu einem verbesserten Kinder und Jugendschutz
beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken sowie den
102
illegalen Markt für Cannabis einzudämmen. Inwieweit diese Ziele erreicht werden und wie
sich das Gesetz auf weitere gesellschaftliche Bereiche auswirkt, soll durch eine unabhän
gige wissenschaftliche Evaluation ermittelt werden.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die für die Zulässigkeit des Führens
von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen Grenzwerte für Tetrahydrocan
nabinol (THC) im Rahmen des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf wissen
schaftlicher Grundlage untersuchen und ermitteln. Hierzu wird eine interdisziplinäre Arbeits
gruppe bestehend aus Experten der Bereiche Medizin, Recht und Verkehr unter Federfüh
rung des BMDV mit dem Ziel einer ergebnisoffenen Untersuchung und Ermittlung eines ggf.
gesetzlich festzulegenden THCGrenzwertes im Rahmen des § 24a Absatz 2 StVG einge
richtet. Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen im Frühjahr 2024 vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
In § 1 werden die für das Gesetz wesentlichen und wiederkehrenden Begriffe definiert, die
in den nachfolgenden Paragraphen verwendet werden.
Zu Nummer 1
Cannabinoide sind die Inhaltsstoffe, die in der Cannabispflanze vorkommen.
Zu Nummer 2
Tetrahydrocannabinol bezeichnet die natürliche Wirkstoffgruppe des Cannabinoids Tetra
hydrocannabinol, die in der Cannabispflanze enthalten ist, und deren natürliche vorkom
mende Isomere wie ()transΔ9Tetrahydrocannabinol (Dronabinol) sowie stereochemi
sche Varianten.
Zu Nummer 3
Cannabidiol bezeichnet die natürliche Wirkstoffgruppe des Cannabinoids Cannabidiol, die
in der Cannabispflanze enthalten ist.
Zu Nummer 4
Marihuana bezeichnet die getrockneten, harzhaltigen Blüten und die blütennahen, kleinen
Blätter der weiblichen Cannabispflanze.
Zu Nummer 5
Haschisch bezeichnet das abgesonderte Harz der Pflanze, das die weiblichen Cannabis
pflanzen zur Blütezeit vor allem in den Drüsenköpfchen der Blütenstände produzieren.
Zu Nummer 6
Stecklinge besitzen keine Blüten oder Fruchtstände und einen THCGehalt von höchstens
0,3 Prozent, so dass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wir
kung entfaltet. Unter Stecklinge fallen sowohl Jungpflanzen als auch Sprossteile (Klone),
sie werden mit dem Einpflanzen zum Setzling.
103
Zu Nummer 7
Vermehrungsmaterial umfasst Samen und Stecklinge, die zur Anzucht (Vermehrung) von
erntefähigen weiblichen Pflanzen verwendet werden können. Es besitzt keinen THCGe
halt.
Zu Nummer 8
Die Definition von Cannabis orientiert sich an den jetzigen Regelungen in Anlage I des Be
täubungsmittelgesetzes (BtMG). Unter Cannabis fallen die Cannabispflanze, sonstige
Pflanzenteile, Marihuana und Haschisch. Außerdem zählen die pflanzlichen Wirkstoffe der
Cannabispflanze, d.h. insbesondere Cannabinoide wie Δ9Tetrahydrocannabinol zum Be
griff Cannabis mit Ausnahme von Cannabidiol, das keine psychoaktiv berauschende Wir
kung hat. Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, können Zubereitungen nach Nummer 10
ebenfalls unter den Begriff Cannabis subsumiert werden.
In Abgrenzung zu Cannabis zu medizinischen Zwecken, wird Cannabis nach dem KCanG
zu Konsumzwecken angebaut und weitergegeben. Nutzhanf, der einen THCGehalt von
0,3 nicht übersteigt und damit keine psychoaktiv berauschende Wirkung hat, fällt nicht unter
den Begriff Cannabis nach dem KCanG. Auch der Fall bei der Rübenzüchtung gepflanzte
Schutzstreifen, der vor der Blüte vernichtet wird, ist von der Definition von Cannabis aus
genommen, da er sich lediglich zu industriellen bzw. gärtnerischen, jedoch nicht zu Rausch
zwecken eignet.
Wurde die angebaute Cannabispflanze noch nicht geerntet, insbesondere wenn es sich um
einen Setzling oder eine ungeerntete Jungpflanze handelt, und beträgt der jeweilige THC
Gehalt nicht mehr als 0,3 Prozent, so gilt die ungeerntete Cannabispflanze gleichwohl als
Cannabis im Sinne dieses Gesetzes.
Zu Nummer 9
Bei Nutzhanf handelt es sich um Cannabissorten, die aus EUzertifiziertem Saatgut stam
men oder keinen höheren THCGehalt als 0,3 Prozent aufweisen und deren Verkehr bzw.
Umgang ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen
Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die näheren Voraussetzungen der EUZer
tifizierung sind unter Buchstabe a Buchstabe aa aufgeführt. Um einen Anbau von Nutzhanf
handelt es sich, wenn die gesonderten Bestimmungen des Buchstaben b erfüllt sind.
Die Begriffsbestimmungen unter § 1 Nummer 9 Buchstaben a und b entsprechen den bis
herigen Ausnahmeregelungen b und d zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG. An
der rechtlichen Einstufung von Nutzhanf ergeben sich durch die Verabschiedung des
KCanG keine Änderungen, sondern es werden die bisherigen Regelungen zu Nutzhanf aus
dem BtMG in das KCanG übertragen (vgl. auch Kapitel 5).
Wenn es sich um den Umgang mit Cannabis handelt, das die Voraussetzungen von Nutz
hanf im Sinne von Nummer 9 nicht erfüllt, wohl aber die Begriffsbestimmung von Cannabis
nach Nummer 8, findet folglich das im KCanG verankerte Regelungsregime zu Cannabis
Anwendung.
Zu Nummer 10
Die Definition von Zubereitung orientiert sich an der Definition aus § 2 Absatz 1 Nummer 2
BtMG.
104
Zu Nummer 11
Eigenanbau wird definiert als nichtgewerbliche Form des Anbaus zum Zwecke des Eigen
konsums von Cannabis. Die Definition von privatem Eigenanbau in Nummer 12 sowie die
Regelungen in Kapitel 4 zum gemeinschaftlichen Eigenanbau beziehen sich auf diese Le
galdefinition.
Zu Nummer 12
Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung.
Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken
gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Feri
enwohnungen o.ä. Der Wohnungsinhaber muss nicht der Eigentümer sein.
Der private Eigenanbau ist nur zum Eigenkonsum erlaubt und darf nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgen.
Zu Nummer 13
Die Legaldefinition der Anbauvereinigung schreibt ihre Ausgestaltung als nicht wirtschaftli
cher, im Vereinsregister eingetragener Idealverein im Sinne von § 21 des Bürgerlichen Ge
setzbuches (BGB) oder als eingetragene Genossenschaft zu nichtgewerblichen Zwecken
vor. Andere Rechtsformen, insbesondere Gesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine oder
im Ausland ansässige Vereinigungen, können keine Anbauvereinigungen im Sinne dieses
Gesetzes bilden.
Die konstitutiven Voraussetzungen für die Gründung sowie die Rechtsfähigkeit der Anbau
vereinigung als Verein bestimmen sich nach dem geltenden Vereinsrecht der §§ 21 ff. BGB
bzw. dem Genossenschaftsgesetz (GenG) und werden durch das vorliegende Gesetz nicht
berührt. Insbesondere hat das zuständige Registergericht keine über das geltende Vereins
oder Genossenschaftsrecht hinausgehenden Voraussetzungen für die Eintragung einer An
bauvereinigung im Vereins oder Genossenschaftsregister zu prüfen.
Anbauvereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist ein nicht wirtschaftlicher Verein oder eine
Genossenschaft indes nur, wenn der satzungsgemäße Zweck ausschließlich der gemein
schaftliche nichtgewerbliche Anbau und die Weitergabe des gemeinschaftlich angebauten
Cannabis zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder sowie die Weitergabe von beim gemein
schaftlichen Eigenanbau entstandenem Vermehrungsmaterial ist. Der satzungsgemäße
Zweck einer Anbauvereinigung muss beinhalten, dass nur beim gemeinschaftlichen Eigen
anbau durch die Anbauvereinigung selbst entstandenes Vermehrungsmaterial an Mitglie
der der Anbauvereinigung, an volljährige NichtMitglieder oder an andere Anbauvereinigun
gen weitergegeben wird.
Auf sämtliche, nicht in diesem Gesetz ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang
mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht bzw. Genossenschaftsrecht An
wendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechts
persönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder
sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Sind solche Personen unentgeltlich für die
Anbauvereinigung tätig oder erhalten eine Vergütung von höchstens 840 Euro jährlich, so
haften sie gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB der Anbauvereinigung für einen bei der Wahr
nehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt gemäß § 31a Absatz 1 Satz 2 BGB auch für die Haftung von Vor
standsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen gegenüber den Mit
gliedern der Anbauvereinigung. Bei Genossenschaften ist in § 34 Absatz 2 Satz 3 GenG
geregelt, dass, wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, dies bei
der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss.
105
Zu Nummer 14
Der Begriff der Werbung wird umfassend definiert und umfasst sowohl Werbung im Hörfunk
in gedruckter als auch digitaler Form. Werbung im Internet und in Sozialen Medien, auch
durch Influencerinnen und Influencer wird erfasst, sofern davon ausgegangen werden kann,
dass Adressatinnen und Adressaten die Darstellung als Werbung für Cannabis wahrneh
men.
Zu Nummer 15
Der Begriff des Sponsorings wird weit gefasst und umfasst jegliche Form der Förderung,
außerhalb der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung, insbesondere im Zusammenhang
mit einem medienwirksamen Ereignis, mit der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung
den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu steigern oder Konsumanreize zu schaf
fen.
Zu Nummer 16
Die Definition „Wohnsitz“ entspricht der Definition in § 30 Absatz 3 Satz 1 des Ersten Bu
ches Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 8 der Abgabenordnung (AO).
Zu Nummer 17
Die Definition „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist angelehnt an die Definition in § 9 AO und
§ 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I. Zur Verhinderung von Drogentourismus wird ein zeitlich zu
sammenhängender Zusammenhang von sechs Monaten festgelegt.
Zu Nummer 18
Die Definition „Kinder“ orientiert sich an der Definition in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Zu Nummer 19
Die Definition „Jugendliche“ entspricht der Definition in § 7 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII.
Zu Nummer 20
Die Altersgrenzen für „Heranwachsende“ sind angelehnt an § 1 Absatz 2 des Jugendge
richtsgesetzes (JGG).
Zu Nummer 21
Die Definition von Gewächshäusern umfasst neben ortsfesten Anbaustandorten für Kultur
pflanzen mit lichtdurchlässiger Außenhülle auch in Innenräumen aufstellbare sogenannte
GrowBoxen zur Aufzucht von Pflanzen unter künstlichem Licht.
Zu Nummer 22
Befriedet ist ein Besitztum im Sinne der Definition insbesondere dann, wenn es durch eine
Umzäunung, mechanische oder elektronische Schließvorrichtungen gegen ein Betreten
durch unbefugte Personen gesichert ist. Die Sicherung muss eindeutig für Dritte erkennbar
sein.
106
Zu Nummer 23
Der Präventionsbeauftragte ist eine für den Jugendschutz sowie für Sucht und Präventi
onsfragen beauftragte Person, die von jeder Anbauvereinigung ernannt wird und der als
zentrale Ansprechperson für die Mitglieder entsprechend der Vorgaben in § 23 Absatz 4
zur Verfügung steht.
Zu Nummer 24
Die Definition „Angehöriger“ entspricht der Definition in § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Straf
gesetzbuches (StGB).
Zu § 2 (Umgang mit Cannabis)
§ 2 regelt, welche Handlungen im Umgang mit Cannabis künftig verboten und welche künf
tig zulässig und straffrei sind. Absatz 1 sieht ein allgemeines Verbot für den Umgang mit
Cannabis vor, Absatz 3 nimmt im Anschluss bestimmte, ausdrücklich im vorliegenden Ge
setz erlaubte Handlungen vom Verbot aus. Die Regelung spiegelt die geänderte Risikobe
wertung von Cannabis wider. Gleichzeitig legt sie fest, dass nicht jede Tätigkeit in Bezug
auf Cannabis erlaubt ist. Insbesondere der gewerbliche Umgang mit Cannabis sowie die
Verschaffung des Zugriffs auf Cannabis für Kinder und Jugendliche bleiben weiterhin ver
boten und strafbewehrt.
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von synthethischen Cannabinoiden bleibt weiter
hin verboten nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Zu Absatz 1
Gemäß Absatz 1 sind alle dort abschließend genannten Umgangsformen mit Cannabis ver
waltungsrechtlich verboten. Bestimmte Handlungen werden in den Straf und Bußgeldvor
schriften zusätzlich straf bzw. bußgeldbewehrt. Die Liste der verbotenen Handlungen in
Absatz 1 orientiert sich an den gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Betäubungsmittelgesetz
einer Erlaubnispflicht unterworfenen Tätigkeiten. Zu den verbotenen Tätigkeiten zählt nicht
der Eigenkonsum von Cannabis, da dieser gemäß den völkerrechtlichen Rahmenbedingun
gen weder einem Verbot unterliegt, noch durch die Vertragsstaaten mit Strafe zu bewehren
ist.
Zu Nummer 1
Das Verbot des Besitzes von Cannabis gemäß Nummer 1 umfasst den Besitz im privaten
Bereich sowie das Mitführen im öffentlichen Raum.
Zu Nummer 2
Nummer 2 verbietet den Anbau von Cannabis. Die Auslegung des Begriffs „Anbau“ im Rah
men des BtMG (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG)
soll auch im KCanG gelten.
Zu Nummer 3
Nummer 3 verbietet das Herstellen von Cannabis. Die Auslegung des Begriffs „Herstellen“
im Rahmen des BtMG (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BtMG) soll auch im KCanG gelten.
107
Zu Nummer 4
Handeltreiben nach Nummer 4 ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch
wenn diese sich nur als gelegentlich, einmalig oder ausschließlich vermittelnd darstellt.
Form und Häufigkeit, in der Handel getrieben werden, sowie der Zweck der Geschäftstätig
keit bleiben außer Betracht. Die Definition entspricht der Begriffsbestimmung in § 3 Absatz
1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG. Die hierzu ergangene Rechtspre
chung ist weiterhin zu berücksichtigen. Handeltreiben umfasst im Gegensatz zu den Tatbe
ständen des Erwerbens und Veräußerns von Cannabis (Nummern 4 und 8) die dem Erwerb
oder der Veräußerung vor oder nachgelagerten Tätigkeiten wie Transport, Lagerhaltung,
Kommission oder Maklerdienste.
Zu Nummer 5
Nummer 5 verbietet den Im und Export sowie die Durchfuhr von Cannabis in den, aus dem
bzw. durch den Geltungsbereich des KCanG.
Zu Nummer 6
Nummer 6 verbietet die Ab und Weitergabe von Cannabis. Abgabe betrifft die Besitzver
schaffung für Dritte einschließlich des Tausches. Weitergabe meint die Weitergabe im
Sinne des Kapitel 4 als Form der Abgabe zwischen natürlichen Personen oder natürlichen
und juristischen Personen.
Zu Nummer 7
Nummer 7 verbietet es, sich Cannabis zu verschaffen. Die betäubungsmittelrechtliche Aus
legung der Handlung, sich Cannabis zu verschaffen (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
soll auch im Rahmen des KCanG gelten.
Zu Nummer 8
Nummer 8 enthält sowohl ein Verbot des entgeltlichen Erwerbs von Cannabis, insbeson
dere durch Kauf, als auch der unentgeltlichen Entgegennahme.
Zu Absatz 2
Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist grundsätzlich verboten, weil
daraus synthetische Cannabinoide oder Öle oder Extrakte mit einem hohen THCGehalt
hergestellt werden könnten, die erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringen. Die Ge
winnung von Haschisch durch Siebtechniken, Reiben o. ä. bleibt zulässig.
Eine Ausnahme vom Extraktionsverbot besteht zum einen für CBD (Satz 2 Nummer 1), da
CBD ein Inhaltsstoff der Cannabispflanze ist, der keine psychoaktive Wirkung hat und bei
der Extraktion von CBD aus der Cannabispflanze allenfalls sehr niedrigprozentige THC
Restgehalte vorhanden sind.
Eine weitere Ausnahme besteht für die Extraktion von Cannabinoiden, die für die Maßnah
men des Gesundheitsschutzes in Anbauvereinigungen erforderlich sind, um den durch
schnittlichen THC und CBDGehalt des zur Weitergabe bestimmten Cannabis angeben zu
können (Satz 2 Nummer 2).
Einer gesonderten Ausnahmeregelung hinsichtlich der Extraktion von Cannabinoiden aus
der Nutzhanfpflanze bedarf es nicht, da Nutzhanf gemäß § 1 Nummer 8 Buchstabe c von
der Definition „Cannabis“ ausgenommen und der Verkehr von Nutzhanf nach § 1 Nummer
9 Buchstabe a zulässig ist, wenn der Verkehr gewerblichen oder wissenschaftlichen
108
Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Unter diesen Vo
raussetzungen können Cannabinoide aus der Nutzhanfpflanze extrahiert werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 normiert abschließend die nach diesem Gesetz zulässigen Umgangsformen mit
Cannabis.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist der Besitz von Cannabis nach Maßgabe von § 3 für Erwachsene straf
frei zulässig.
Zu Nummer 2
Der private Eigenanbau wird Volljährigen straffrei ermöglicht nach Maßgabe des § 9.
Zu Nummer 3
Abschließend nimmt Nummer 3 den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau,
die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen vom allgemei
nen Verbot aus. Der Verweis auf die Regelungen des Kapitel 4 (§§ 11 bis 30) verdeutlicht
den Erlaubnisvorbehalt des Gesetzes für eine satzungsgemäße Tätigkeit von Anbauverei
nigungen.
Satz 2 stellt klar, dass es in militärischen Bereichen der Bundeswehr keine Ausnahmen
vom Verbot nach Absatz 1 gibt. Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie
zivile Wachpersonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bun
deswehr. In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tä
tigkeiten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen
und gefährlichen Maschinen. Daher bleibt der Umgang mit Cannabis in militärischen Berei
chen für jedermann verboten.
Zu Absatz 4
Die zuständigen Behörden stellen Cannabis, mit dem ein unerlaubter Umgang festgestellt
worden ist, sicher oder beschlagnahmen es.
Zu Nummer 1
Wenn der Verdacht besteht, dass durch den Verstoß gegen das Umgangsverbot mit Can
nabis eine Straftat begangen wurde, ist das Cannabis gemäß den §§ 94 und 98 der Straf
prozessordnung (StPO) sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen, um zu ermöglichen,
dass das Cannabis in dem Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden kann.
Zu Nummer 2
Sofern durch Minderjährige gegen das Umgangsverbot mit Cannabis verstoßen wurde, je
doch kein Verdacht besteht, dass die minderjährige Person dadurch eine Straftat begangen
hat, ist das Cannabis verwaltungsrechtlich nach den jeweils geltenden Landesgesetzen si
cherzustellen. Dies betrifft die Fälle, dass Minderjährige gegen das verwaltungsrechtliche
Verbot verstoßen, sie sich aber im für Erwachsene straffreien Rahmen verhalten haben,
sodass für sie keine Strafbarkeit gegeben ist, wohl aber Maßnahmen der Frühintervention
greifen (vgl. § 7 und Kapitel 7).
109
Zu Absatz 5
Es wird geregelt, nach welchen Vorgaben Zollbehörden Cannabis, mit dem ein unerlaubter
Umgang festgestellt worden ist, sicherstellen können. Für die Verwahrung und Vernichtung
gelten die Vorgaben des Bundespolizeigesetzes.
Zu § 3 (Erlaubter Besitz von Cannabis)
§ 3 regelt den erlaubten Besitz von Cannabis. Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft.
Die Besitzmenge muss ausschließlich für den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis
durch die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer bestimmt sein.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 ist Erwachsenen generell der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum
Eigenkonsum erlaubt. Dies bezieht sich auf konsumfähiges getrocknetes Pflanzenmaterial.
Diese Erlaubnis bezieht sich also sowohl auf den privaten Raum als auch auf ein Mitsich
führen in der Öffentlichkeit.
Zu Absatz 2
Erwachsenen ist an ihrem in Deutschland befindlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf
enthalt neben dem Besitz von 25 Gramm Cannabis (Absatz 1) außerdem der Besitz von
bis zu drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Dies korrespondiert mit der Erlaubnis für
Erwachsene nach § 9 Absatz 1, privat drei Cannabispflanzen anbauen zu dürfen. Diese
spezielle Regelung für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt liegt darin begründet,
dass unter die Definition „Cannabis“ nach § 1 Nummer 8 sowohl die Cannabispflanze an
sich als auch deren Pflanzenteile, wie zum Beispiel Blüten, fallen. Eine erwachsene Person
soll sich jedoch nicht deshalb im Bereich des verwaltungsrechtlichen Besitzverbots nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 und der Strafbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bewegen, weil
die ungeerntete Cannabispflanze an sich schon mehr als 25 Gramm wiegt. Vielmehr soll
gewährleistet sein, dass Erwachsene ihre angebaute Cannabispflanze sukzessive soweit
ernten können, dass sie maximal 25 Gramm geerntetes Cannabis zum Eigenkonsum be
sitzen.
Ein Mitsichführen von ganzen Cannabispflanzen in der Öffentlichkeit ist verboten, da der
Eigenanbau und der damit verbundene Besitz der ungeernteten Cannabispflanze dem pri
vaten Raum (vgl. § 9) und den Anbauvereinigungen (vgl. Kapitel 4) vorbehalten sein soll.
Zu Absatz 3
Abgesehen von der Besitzregelung für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach
Absatz 2 soll sich eine höhere zulässige Besitzmenge als nach Absatz 1 nur aus einer
Erlaubnis für eine Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports
im Rahmen der Vorschriften des § 22 Absatz 3 ergeben können.
Erwachsene, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Zugang zu Cannabis er
halten, dürfen Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der jeweiligen Anbauvereini
gung straffrei im Rahmen der in der Erlaubnis festgelegten jährlichen Eigenanbau und
Weitergabemengen besitzen bzw. mitführen (vgl. § 13 Absatz 3).
Zu § 4 (Umgang mit Cannabissamen)
Zu Absatz 1
Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit
ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position
110
„Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über
keinen THCGehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung
stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel und
Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiter
hin zulässig ist.
Zu Absatz 2
Die Einfuhr von Cannabissamen aus EUMitgliedsstaaten für den privaten Eigenanbau und
den gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen
ist gestattet. Absatz 2 ermöglicht den Erwerb von Cannabissamen durch Erwachsene in
nerhalb der EU zum Zweck des privaten Eigenanbaus und durch Anbauvereinigungen zum
Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus im Wege des Internethandels oder sonstigen
Fernabsatzes. Cannabissamen dürfen zu den genannten Zwecken per Post, Kurier oder
Lieferdienst innerhalb der EU nach Deutschland versendet und eingeführt werden.
Die Einfuhr von Cannabissamen ist mit den betäubungsrechtlichen Bestimmungen des Völ
ker und Europarechts vereinbar. Cannabissamen fallen nicht in den Anwendungsbereich
der völkerrechtlichen Suchtstoffübereinkommen. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe bezeichnet der „Ausdruck ‚Cannabis‘
die Blüten oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden
ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen
Ständen vermengten Samen und Blätter“. Eine abweichende Definition von „Cannabis“ ist
in keinem anderen völker oder europarechtlichen Regelungstext enthalten, sodass die aus
dem EinheitsÜbereinkommen von 1961 zitierte Begriffsbestimmung von „Cannabis“ in das
übrige Völker sowie das Europarecht ausstrahlt und zu übertragen ist.
Aus dem EULandwirtschaftsrecht folgt jedoch, dass ein Import von Cannabissamen aus
Staaten außerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. Der Verkehr von Cannabis
samen innerhalb der Europäischen Union ist hingegen zulässig. Dem steht auch die Richt
linie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl und
Faserpflanzen nicht entgegen, denn ihr Anwendungsbereich beschränkt sich darauf, dass
Saatgut für den kommerziellen Anbau einer Öl oder Faserpflanze verwendet wird. Das
KCanG regelt im Gegensatz zum Anwendungsbereich der genannten Richtlinie gerade den
privaten und gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis.
Zu Absatz 3
Auch wenn Vermehrungsmaterial zum erlaubten Anbau von Cannabis verwendet wird, sind
die Vorschriften des KCanG zur Sicherung und Weitergabe von Vermehrungsmaterial, ins
besondere in § 10 sowie §§ 20 bis 22, zwingend einzuhalten, um einen effektiven Jugend
und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Daher bleiben § 10 sowie die Vorschriften des
Kapitels 4 zum Umgang mit Vermehrungsmaterial von der allgemeinen Erlaubnisnorm in
Absatz 1 unberührt.
Zu Absatz 4
Ein Verstoß gegen § 4 Absatz 2 ist gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 3 bußgeldbewehrt. Damit
die Zollverwaltung befugt ist, entgegen § 4 Absatz 2 unerlaubt im Verkehr befindliche Can
nabissamen sicherzustellen, wird § 2 Absatz 5 analog angewendet.
111
Zu Kapitel 2 (Gesundheitsschutz, Kinder und Jugendschutz, Prävention)
Zu § 5 (Konsumverbot)
Zu Absatz 1
Im Sinne des Kinder und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche
weitestgehend zu vermeiden. Der Konsum von Cannabis wird daher dahingehend einge
schränkt, dass Erwachsene nicht in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendli
chen Cannabis konsumieren dürfen (Satz 1). Unter unmittelbarer Gegenwart ist eine gleich
zeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder
mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlichen
Nähe zueinander zu verstehen, sodass eine konkrete Gefährdung der oder des Minderjäh
rigen besteht.
Der öffentliche Cannabiskonsum ist an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regel
mäßig aufhalten, verboten; diese Orte werden abschließend festgelegt (Satz 2).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit in den genannten
Einrichtungen bzw. an den genannten Orten sowie in einer „Schutzzone“ von 200 Metern
um diese herum untersagt ist. Beim öffentlichen Konsum von Cannabis ist ein Mindestab
stand von 200 Metern einzuhalten. Der Abstand von 200 Metern orientiert sich an den Be
dürfnissen des Kinder und Jugendschutzes und dient dazu, Konsumanreize zu verhindern.
Er ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu bemessen (Luftlinie).
Zu Nummer 1
Nummer 1 verbietet den Konsum von Cannabis in Schulen sowie in einem Umkreis von
200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen herum.
Zu Nummer 2
Nummer 2 verbietet den Konsum von Cannabis auf Kinderspielplätzen sowie in einem Um
kreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen herum.
Zu Nummer 3
Nummer 3 verbietet den Konsum von Cannabis in Kinder und Jugendeinrichtungen sowie
in einem Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinder und Jugendeinrich
tungen herum. Als Kinder und Jugendeinrichtungen kommen insbesondere Kindertages
stätten, Kindergärten, Kindertagesbetreuungen (Hort) sowie Jugendzentren in Betracht.
Zu Nummer 4
Nummer 4 verbietet den Konsum von Cannabis in öffentlichen Sportstätten.
Zu Nummer 5
Nummer 5 verbietet den Konsum von Cannabis in Fußgängerzonen während der üblichen
Öffnungszeiten von Läden und Geschäften zwischen 7 und 20 Uhr. Während dieser Zeiten
sind in Fußgängerzonen regelmäßig Kinder und Jugendliche anzutreffen.
112
Zu Nummer 6
Zudem ist der Konsum von Cannabis in allen Teilen des befriedeten Besitztums von An
bauvereinigungen sowie innerhalb einer Schutzzone von 200 Metern um ihren Eingangs
bereich herum verboten. Zweck der Regelung ist, keine geselligen Orte mit erhöhten Kon
sumanreizen zu schaffen. Das KCanG soll nicht zu einem steigenden Konsum von Canna
bis beitragen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 verbietet den Konsum von Cannabis in militärischen Bereichen der Bun
deswehr. Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Absatz 1 des Ge
setzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befug
nisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachper
sonen (UZwGBw) aufgeführten Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr.
In der Bundeswehr gibt es eine Vielzahl gefährlicher Anlagen und beruflicher Tätigkeiten,
zum Beispiel im Zusammenhang mit Munition, Kriegswaffen, Gefechtsfahrzeugen und ge
fährlichen Maschinen.
Der Konsum von Cannabis kann im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der
Dienstausübung Gefahren für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die
öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Ein
satzbereitschaft hervorrufen. Daher wird der Cannabiskonsum in militärischen Bereichen
für jedermann verboten.
Beschränkungen des Konsums von Cannabis für Soldatinnen und Soldaten der Bundes
wehr aufgrund des Soldatengesetzes auch außerhalb des Dienstes und außerhalb militä
rischer Bereiche bleiben unberührt.
Zu § 6 (Allgemeines Werbe und Sponsoringverbot)
Es gilt ein allgemeines Werbe und Sponsoringverbot für Cannabis, insbesondere zum
Schutze der Jugend und der Gesundheit der Bevölkerung durch Verhinderung von Kon
sumanreizen, vgl. auch umfassende Definition in § 1 Nummer 11 und 12. Auch Werbung
und Marketing für Anbauvereinigungen, etwa in Schaufenstern, ist unzulässig. Nach der
umfassenden Definition sind u. a. Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen, Wer
bung in digitalen Medien und audiovisueller kommerzieller Kommunikation sowie Außen
werbung erfasst.
Zu § 7 (Frühintervention)
Die Strafvorschriften (§ 34) sind so ausgestaltet, dass eine Strafbarkeit für Jugendliche
auch erst dann gegeben ist, wenn auch der zulässige Handlungsrahmen für Erwachsene
überschritten ist. Relevant ist dies für die Umgangsformen des Besitzes, Anbaus sowie des
Erwerbs und der Entgegennahme von Cannabis (vgl. § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8).
Bei minderjährigen Personen, die zwar gegen die verwaltungsrechtlichen Verbote des Be
sitzes, Anbaus, Erwerbs oder der Entgegennahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8
verstoßen, sich jedoch nicht nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 strafbar machen, soll
zur Sicherung des Kindeswohls möglichst frühzeitig interveniert werden.
Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Erziehungsrechts gemäß
Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichtet Absatz 1 die zuständige Polizei und Ord
nungsbehörden daher, die für die Gewährleistung des Kindeswohls primär verantwortlichen
(personensorgeberechtigten) Eltern über einen Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 8 zu informieren, sofern keine Strafbarkeit der minderjährigen Person nach § 34 Ab
satz 1 Nummer 1, 2 oder 8 gegeben ist. Den Eltern obliegt es zunächst, die aus ihrer Sicht
113
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, Hilfen in Anspruch zu nehmen und ggf. eine Kin
deswohlgefährdung abzuwenden. Die Information an die Eltern kann mit Hinweisen auf Be
ratungs und Unterstützungsangeboten verbunden werden.
Begründet der Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 – bei Nichtvorliegen einer
Strafbarkeit der minderjährigen Person – aus Sicht der zuständigen Polizei und Ordnungs
behörde gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, ist diese nach Absatz 2
Satz 1 verpflichtet, neben den Personensorgeberechtigten auch das Jugendamt zum
Schutz der minderjährigen Person zu informieren. Die Entscheidung über die Mitteilung trifft
die übermittelnde Stelle danach, ob aus ihrer Sicht die Übermittlung der Daten und Tatsa
chen zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Die Mitteilungspflicht
ist beschränkt auf die zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. Mit
teilungspflichtige Daten und Tatsachen sind diejenigen, deren Kenntnis aus Sicht der über
mittelnden Stelle zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos oder zur Abwendung einer Ge
fährdung durch das Jugendamt erforderlich ist. Hierzu gehören die Personalien des jungen
Menschen sowie die Tatsachen, die aus Sicht der übermittelnden Stelle gewichtige Anhalts
punkte für eine Kindeswohlgefährdung begründen.
Absatz 2 Satz 2 bietet Anhaltspunkte für die Konkretisierung des Begriffs der gewichtigen
Anhaltspunkte im Kontext von Verbotsverstößen durch minderjährige Personen nach dem
KCanG dadurch, dass beispielhaft auf Hinweise auf ein riskantes Konsumverhalten Bezug
genommen wird. Besondere Berücksichtigung muss hierbei das Alter des jungen Menschen
finden, da Konsumrisiken vor allem im Hinblick auf die kindliche Entwicklung indirekt pro
portional zum Alter des jungen Menschen steigen.
Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei Bedarf auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Polizei und Ordnungsbehörden einen Anspruch auf Beratung zur Einschätzung einer Kin
deswohlgefährdung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem örtlichen Trä
ger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall haben. Durch den Anspruch auf Beratung wird
die übermittelnde Stelle nicht nur bei der Einschätzung der Gefährdungslage unterstützt.
Sie wird auch dazu beraten, welche Informationen das Jugendamt benötigt, um seinen
Schutzauftrag wahrzunehmen.
Nach Information des Jugendamtes kommt dessen Schutzauftrag nach § 8a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zum Tragen. Das Jugendamt muss eine Einschätzung
des Gefährdungsrisikos vornehmen und auf deren Grundlage die im Einzelfall notwendigen
Maßnahmen ergreifen, die von Angeboten des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes
(§ 14 SGB VIII), vom Angebot erzieherischer Hilfen gegenüber den Personensorgeberech
tigten (§ 8a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII), der Anrufung des Familiengerichts (§ 8a Absatz 2
Satz 1 SGB VIII) bis zur Inobhutnahme (§ 8a Absatz 2 Satz 2 SGB VIII) reichen können.
Soweit zur Abwendung der Gefährdung notwendig, wirkt das Jugendamt auch auf die In
anspruchnahme von Maßnahmen anderer Leistungsträger, wie z. B. der Einrichtungen der
Suchthilfe, durch die Erziehungsberechtigten hin bzw. schaltet diese Stellen selbst ein,
wenn die Personensorge oder Erziehungsberechtigten nicht mitwirken (§ 8a Absatz 3 SGB
VIII).
Zu Maßnahmen dieser Stellen gehören insbesondere auch Frühinterventionsprogramme.
Sie haben das Ziel, dem jungen Menschen eine kritische Reflexion seines Verhaltens zu
ermöglichen, ihn durch Aufklärung und Beratung zu motivieren, mehr Selbstverantwortung
zu übernehmen und auf eine Verhaltensänderung hinzuwirken.
Als Beispiel eines gut etablierten, wirksamen Frühinterventionsprogramms ist das Pro
gramm „Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten (FreD)“ zu nennen. In der
Regel umfasst es neben einem Erst und Abschlussgespräch einen Gruppenkurs von ins
gesamt acht Stunden.
114
Es wird angestrebt, das Angebot an Frühinterventionsmaßnahmen soweit auszubauen,
dass allen jungen Menschen, die gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 verstoßen, sich
aber nicht strafbar machen, Zugang zu entsprechenden Maßnahmen mit verhältnismäßi
gem Aufwand ermöglicht werden kann. Um eine niedrigschwellige Teilnahme zu ermögli
chen, sollen nach Möglichkeit auch digitale Angebote zur Verfügung gestellt werden. Be
handlungsangebote für Kinder und Jugendliche mit einem riskanten Konsum oder einer
bereits bestehenden Abhängigkeit sollen ausgebaut werden.
Soweit sich Minderjährige wie Erwachsene – strafbar machen, gelten zwar nicht die Re
gelungen des § 7 zur Frühintervention, jedoch weiterhin die besonderen Rechtsfolgenbe
stimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§ 2 Absatz 2 JGG, §§ 5 ff. JGG).
Bei Minderjährigen, die noch nicht strafmündig sind (Personen, die das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben) und gegen das verwaltungsrechtliche Umgangsverbot mit Cannabis
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 8 verstoßen, sind die Maßnahmen der Frühinterven
tion eine Ergänzung zu den bereits bestehenden Maßnahmen, die bei strafunmündigen
Personen, die gegen Verbotsnormen verstoßen, angewendet werden können.
Zu § 8 (Suchtprävention)
Zu Absatz 1
Die Legalisierung von Cannabis birgt gesundheitliche Risiken, vor allem für Heranwach
sende und junge Erwachsene. Sie geht einher mit deutlich erhöhten Informations und Auf
klärungsbedarfen der Bürgerinnen und Bürger zum Thema Cannabis. Diese Bedarfe wer
den einerseits die Rahmenbedingungen der Legalisierung und andererseits die gesundheit
lichen Risiken von bzw. den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis betreffen.
Entsprechende Informationen werden direkt im Zusammenhang mit der Weitergabe
(§ 21 Absatz 3) von Cannabis und unabhängig davon vermittelt. Auf einer zentralen Platt
form wird die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) entsprechende evi
denzbasierte und qualitätsgesicherte Materialien, Leitfäden oder Handreichungen für Bür
gerinnen und Bürger sowie für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (Präventionsbeauf
tragte von Anbauvereinigungen (siehe § 23 Absatz 4), Beraterinnen und Berater, Pädago
ginnen und Pädagogen, Jugendhilfe, (Schul) Sozialarbeit, etc.) bereitstellen (Nummer 1).
Über die Aufklärung hinaus werden cannabisbezogene Präventions und Beratungsmaß
nahmen der BZgA ergänzt und ausgeweitet. Den unterschiedlichen Bedarfen und Bedürf
nissen der verschiedenen Zielgruppen (unter anderem konsumunerfahrene Personen, Viel
konsumierende, Erziehungsberechtigte, Schwangere, Verkehrsteilnehmende, Ältere) soll
dabei Rechnung getragen werden (Nummer 2 bis 4).
Für Jugendliche und junge Erwachsene ist der Konsum von Cannabis mit besonderen Ri
siken verbunden. Früh ansetzende Präventionsprogramme können Kindern die Kompeten
zen vermitteln, die ihnen später einen verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln er
möglichen. Für diese Präventionsangebote wurde vielfach die Wirksamkeit belegt.1) Im
Sinne eines umfassenden und effektiven Kinder und Jugendschutzes wird das Angebot an
entsprechenden frühen Präventionsmaßnahmen ausgebaut.
Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene müssen deutlich verstärkt und
ausgeweitet werden. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die direkt bei den jungen Zielgrup
pen ansetzen als auch solche, die in den Lebenswelten (v. a. in Schulen, Berufsschulen, in
Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen, in Einrichtungen, die mit kognitiv eingeschränkten
Personen arbeiten, in Sportvereinen sowie in der Arbeitswelt) wirken. Die langfristige
1) siehe UNITED NATIONS OFFICE ON DRUGS AND CRIME (Hg.) (2018): International Standards on
Drug Use Prevention. Second updated edition. Wien.
115
Finanzierung dieser Maßnahmen kann auch über die gesetzliche Krankenversicherung ge
mäß § 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.
Die in § 8 Abs. 1 beschriebenen Maßnahmen sind im Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes
umzusetzen.
Zu Absatz 2
Die BZgA stellt zentral aufklärende evidenzbasierte Informationen über Cannabis, die Do
sierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Bera
tungs und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung,
die nach § 21 Absatz 3 durch die Anbauvereinigungen bei der kontrollierten Weitergabe
von Cannabis oder von Vermehrungsmaterial zur Verfügung gestellt werden.
Zu Kapitel 3 (Privater Eigenanbau durch Erwachsene )
Zu § 9 (Anforderungen an den privaten Eigenanbau)
Die Regelung sieht den straffreien Eigenanbau von Cannabispflanzen in der eigenen Häus
lichkeit durch Erwachsene zum Zwecke des Eigenkonsums von Cannabis vor.
Die Straffreiheit des privaten Eigenanbaus von Cannabis zum Eigenkonsum ist mit den
geltenden europa und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar (vgl. Allgemeiner
Teil, V.).
Zu Absatz 1
Erwachsene dürfen bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig in ihrer Wohnung anbauen,
unabhängig davon, ob es sich um männliche oder weibliche Cannabispflanzen handelt. Die
Anzahl gilt jeweils für jede volljährige Person eines Haushalts. Wachsen aus dem für die
Anzucht verwendeten Vermehrungsmaterial im selben Zeitpunkt mehr als drei Jungpflan
zen pro volljähriger Person desselben Haushalts heran, so hat die anbauende Person sämt
liche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabispflanzen unverzüglich
und vollständig zu vernichten, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder
Blüten entwickelt haben oder nicht.
Der Zweck des Anbaus der Cannabispflanzen muss auf den persönlichen Eigenkonsum
von Cannabis gerichtet sein. Die anbauende Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnli
chen Aufenthalt zum Zeitpunkt des privaten Eigenanbaus am Ort des privaten Eigenanbaus
haben.
Der Besitz des im Rahmen des privaten Eigenanbaus angebauten Cannabis für den per
sönlichen Eigenkonsum im Bereich der eigenen Wohnung der anbauenden Person ist im
Rahmen der Mengenbegrenzung des § 3 Absatz 1 straffrei zulässig. Für das Mitführen von
privat angebautem Cannabis im öffentlichen Raum gilt § Absatz 2.
Zu Absatz 2
Im privaten Eigenanbau erzeugtes Cannabis ist für den persönlichen Eigenkonsum der an
bauenden Person bestimmt und darf daher nicht an Dritte weitergegeben werden.
116
Zu § 10 (Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die
Nachbarschaft)
Zu Absatz 1
Die Regelung dient in erster Linie dem Kinder und Jugendschutz. Wer Cannabis oder Ver
mehrungsmaterial an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt aufbewahrt,
hat dieses konsequent vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche,
zu schützen, insbesondere durch Schutzvorrichtungen gegen einfachen Diebstahl. Ver
stöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen umfassen die Sicherung von Grow
Boxen und sonstigen Gewächshäusern oder Anbauflächen durch mechanische oder elekt
ronische Verriegelungsvorrichtungen sowie die Verwahrung des geernteten und verarbei
teten Cannabis und nicht genutzter Cannabissamen in kindersicheren Behältnissen oder in
gegen Zutritt bzw. Zugriff gesicherten Räumen oder Schränken. Auch Kinder und Jugend
liche, die im gleichen Haushalt leben, dürfen keinen Zugriff auf Cannabis erhalten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 normiert ein Rücksichtnahmegebot gegenüber den in der räumlich an den Ort des
privaten Eigenanbaus angrenzenden Nachbarschaft lebenden Personen. Personen, die pri
vaten Eigenanbau betreiben, haben insbesondere durch weibliche blühende Cannabis
pflanzen entstehende Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zu vermeiden, z. B.
durch Verwendung von Lüftungs oder Luftfilteranlagen. Maßstab des Nachbarschutzes ist
die individuelle Zumutbarkeit der Beeinträchtigung, die im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen
ist. Die Vorschriften des Nachbarschutzes nach den §§ 906 und 1004 BGB sowie die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des zivilrechtlichen Nachbarschutzrechtes
finden Anwendung.
Zu Kapitel 4 (Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von
Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum)
Zu Abschnitt 1 (Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die
Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen)
Zu § 11 (Erlaubnispflicht)
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert einen Erlaubnisvorbehalt für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die
Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglieder in Anbauvereinigungen. An
bauvereinigungen dürfen erst nach Bekanntgabe eines Erlaubnisbescheids der zuständi
gen Behörde ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit nachgehen und nicht bereits ab ihrer Grün
dung oder Eintragung im Vereinsregister. Die Erlaubnispflicht stellt sicher, dass der gemein
schaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum an Mitglie
der ausschließlich unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits,
Kinder und Jugendschutzes erfolgt. Die zuständige Behörde hat im Rahmen einer gebun
denen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob eine Anbauvereinigung alle gesetzlichen Er
laubnisvoraussetzungen des Absatz 3 erfüllt.
Zu Absatz 2
Ausschließlich Anbauvereinigungen können eine Erlaubnis erhalten. Andere Rechtsformen
als eingetragene Vereine und Genossenschaften, insbesondere gewerbliche Anbieter,
Apotheken, gemeinnützige Gesellschaften, Stiftungen oder sonstige Institutionen und Or
ganisationen sind nicht antragsberechtigt. Die Privilegierung von eingetragenen Vereinen
117
und Genossenschaften ermöglicht die Umsetzung eines gemeinschaftlichen, nichtgewerb
lichen Eigenanbaus von Cannabis. Der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einem Eigenan
bau von Cannabis für den Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen unter
aktiver Mitwirkung der Mitglieder orientiert sich an den engen Rahmenbedingungen der be
stehenden völker und europarechtlichen Vorschriften (vgl. Allgemeiner Teil, V.).
Zu Absatz 3
Anbauvereinigungen haben einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, wenn sie die in
Absatz 3 genannten gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Bei der Prüfung des
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hat die zuständige Behörde von Amts wegen
zu ermitteln, ob Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Die zuständige Behörde hat dazu
die ihr von der Anbauvereinigung vorgelegten Antragsunterlagen nach Absatz 4 zu prüfen,
fehlende Dokumente nachzufordern und, sofern erforderlich, Auskünfte anderer Behörden
selbst einzuholen und Nachforschungen ggf. auch vor Ort an den vorgesehenen Anbau
und Abgabestandorten anzustellen (vgl. § 12 Absatz 4).
Zu Nummer 1
Die Erlaubnisvoraussetzungen in Nummer 1 knüpfen an die vertretungsberechtigten natür
lichen Personen an. Vertretungsberechtigt können neben den Vorstandsmitgliedern als ge
setzliche Vertreter nach § 26 BGB weitere von der Anbauvereinigung bevollmächtigte Per
sonen sein. Alle vertretungsberechtigten Personen müssen zuverlässig und unbeschränkt
geschäftsfähig sein.
Die Geschäftsfähigkeit der vertretungsberechtigten Personen darf nicht beschränkt sein,
beispielsweise darf keine Betreuung gerichtlich angeordnet sein, die die Geschäftsfähigkeit
beschränkt.
Der Begriff der Zuverlässigkeit orientiert sich im Hinblick auf den Umgang mit Vermögens
werten sowie die zu erwartende Einhaltung des Gesundheits, Kinder und Jugendschutzes
an vergleichbaren Grundsätzen der Zuverlässigkeit aus dem Gewerberecht.
Zu Nummer 2
Anbauvereinigungen müssen gewährleisten, dass das gemeinschaftlich angebaute Canna
bis und Vermehrungsmaterial für Kinder und Jugendliche sowie für unbefugte Dritte unzu
gänglich gemacht wird. Dies ist anzunehmen, wenn die Anbauvereinigung bei der Beantra
gung der Erlaubnis gemäß Absatz 4 Nummer 10 hinreichend darlegt, dass sie die nach
§ 22 erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vornimmt.
Zu Nummer 3
Die Anbauvereinigung hat darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Vorgaben dieses Ge
setzes und des darauf beruhenden Durchführungsrechts eingehalten werden. Von beson
derer Bedeutung bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis ist die
Einhaltung der Regelungen für den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz sowie für die
Bekämpfung der illegalen Drogenkriminalität.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine abschließende Liste aller der zuständigen Behörde vorzulegenden
Antragsunterlagen. Der administrative Aufwand von Anbauvereinigungen für die Beantra
gung der Erlaubnis muss verhältnismäßig sein. Bei vollständigem Vorliegen der abschlie
ßend aufgelisteten Nachweise und Angaben hat die zuständige Behörde über den Antrag
auf Erlaubnis zu entscheiden. Die zuständige Behörde darf die Entscheidung über eine
Erlaubniserteilung nicht von der Vorlage weiterer Unterlagen oder Angaben abhängig
118
machen. Sie kann weitere Informationen und Unterlagen nur dann bei der den Antrag stel
lenden Anbauvereinigung anfordern, wenn die eingereichten Angaben und Nachweise un
vollständig sind.
Die Angaben und Nachweise sind schriftlich oder elektronisch durch die antragstellende
Anbauvereinigung vorzulegen. Das bedeutet, dass Nachweise und Angaben sowohl in der
herkömmlichen Schriftform einschließlich ihrer Ersatzformen (u. a. nach § 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes), als auch in der einfachsten elektronischen Variante – z.
B. als einfache EMail – übermittelt werden können. Sofern ein Nachweis der antragstellen
den Person nicht vorliegt, hat die Anbauvereinigung deren Übermittlung an die Erlaubnis
behörde zu veranlassen. Führungszeugnisse werden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundes
zentralregistergesetzes (BZRG) unmittelbar von der Registerbehörde an die Erlaubnisbe
hörde im Rahmen der dafür maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben übermit
telt. Die Satzung der Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde über das elektroni
sche gemeinsame Registerportal der Länder einsehen. Daher ist die Satzung dem Antrag
nicht zwingend beizufügen.
Zu Nummer 1
Sitz der Anbauvereinigung ist ihr satzungsgemäßer Sitz, der im Vereins oder Genossen
schaftsregister eingetragen ist. Der Sitz (sowie sonstige Teile des befriedeten Besitztums)
darf nicht in einer Privatwohnung oder sonstigen Wohnzwecken dienenden Immobilie un
tergebracht sein (vgl. § 12 Absatz 1 Nummer 6).
Die Angabe einer Telefonnummer ist erforderlich, damit die zuständige Behörde bei der
Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben kurzfristig mit der Anbauvereinigung Kontakt
aufnehmen kann. Unter elektronische Kontaktdaten ist eine EMailAdresse zu verstehen.
Zu Nummer 2
Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht, bei dem die Anbauvereinigung als Ver
ein oder Genossenschaft mit einer Registernummer eingetragen worden ist.
Zu Nummer 3
Die vertretungsberechtigten Personen sind die eingetragenen Vorstandsmitglieder der An
bauvereinigung und sonstige für die Vertretung der Anbauvereinigung nach außen bevoll
mächtigte Personen.
Zu Nummer 4
Entgeltlich beschäftigte Personen umfassen volljährige bei der Anbauvereinigung ange
stellte Mitarbeitende sowie geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sogenannte
MiniJobber). Eine Beauftragung von Dritten, d. h. selbständig Tätigen oder Unternehmen
durch die Anbauvereinigung ist nur gestattet für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar den An
bau betreffen oder mit ihm unmittelbar verbunden sind, beispielsweise Reinigungs, Sicher
heits, Buchhaltungs oder Labordienstleistungen (vgl. § 17 Absatz 1 Satz 2).
Ehrenamtlich für die Anbauvereinigung tätige, volljährige Mitglieder fallen nicht unter den
Begriff der entgeltlich Beschäftigten.
Die Anbauvereinigung muss nur solche entgeltlich Beschäftigten gegenüber der Erlaubnis
behörde nebst personenbezogener Daten benennen, die in der Anbauvereinigung unmit
telbaren Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten bzw. erhalten sollen.
119
Zu Nummer 5
Die zuständige Behörde muss in die Lage versetzt werden, umfassend Anhaltspunkte für
den Missbrauch einer Anbauvereinigung durch organisierte Kriminalität zu erkennen, ins
besondere zu Zwecken der Geldwäsche oder des illegalen Handels mit Cannabis. Das für
alle vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung erforderliche Führungszeug
nis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG ermöglicht der zuständigen
Behörde die Prüfung, ob in diesem für die betroffenen Personen einschlägige Verurteilun
gen als Versagungsgrund gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1 aufgeführt sind. Es muss aktuell sein, d. h. höchstens drei Monate vor Antrag
stellung erteilt worden sein.
Die ebenfalls für alle vertretungsberechtigen Person erforderliche Auskunft aus dem Ge
werbezentralregister gemäß § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) dient der
zuständigen Behörde als Erkenntnisquelle bei der Prüfung der Zuverlässigkeit. Im Gewer
bezentralregister sind u. a. Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde eingetragen, durch
die in der Vergangenheit wegen Unzuverlässigkeit ein Antrag auf Zulassung zu einem Ge
werbe abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden ist
(§ 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO).
Zu Nummer 6
Die Anbauvereinigung hat der Erlaubnisbehörde die geschätzte zukünftige Anzahl der Mit
glieder zum Zeitpunkt der Antragstellung mitzuteilen, damit geprüft werden kann, ob die
nach § 16 Absatz 2 zulässige Mitgliederzahl von höchstens 500 überschritten wird. Ändert
sich die Mitgliederzahl nach Beantragung oder Erteilung der Erlaubnis und überschreitet
die Zahl von 500, so hat die Anbauvereinigung der zuständigen Behörde die geänderte
Mitgliederzahl mitzuteilen (vgl. Absatz 5).
Zu Nummer 7
Genaue Informationen zur geographischen Lage der Anbau und Weitergabeorte ermögli
chen der Erlaubnisbehörde eine prospektive Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen für
die Nachbarschaft sowie eine behördliche Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben nach Erlaubniserteilung insbesondere für den Gesundheits, Kinder und Ju
gendschutz. Daher muss die jeweilige Lage der Räumlichkeiten, Grundstücke, Anbauflä
chen und Gewächshäuser (befriedetes Besitztum) mit postalischer Anschrift und falls mög
lich unter Angabe der Flurbezeichnung für Anbauflächen und des Gebäudes oder Gebäu
deteils, in dem insbesondere Gewächshäuser untergebracht werden sollen, genau bezeich
net werden.
Eine Anbauvereinigung kann im Erlaubnisantrag unterschiedliche Anbau und Weitergabe
orte angeben. Befinden sich die Anbau und Weitergabeorte der Anbauvereinigung in un
terschiedlichen Ländern, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Erlaubnis und
Überwachungsbehörden nach § 35 Absatz 1.
Mehrere Anbauvereinigungen können Anbauflächen gemeinsam bewirtschaften, sofern
diese klar voneinander abgegrenzt sind, eine zweifelsfreie Zuordnung der Pflanzen und
Erträge gewährleistet ist und die Anbauvereinigungen die gesetzlichen und untergesetzli
chen Vorgaben einhalten und ihre jeweiligen Pflichten nach diesem Gesetz oder aufgrund
dieses Gesetzes erlassener Vorschriften jeweils individuell erfüllen. Hierzu zählen auch et
waige landesrechtliche Vorgaben zur zulässigen Anzahl von Anbauvereinigungen nach
§ 30.
Stehen die Liegenschaften des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung zum Zeit
punkt des Erlaubnisantrags noch nicht fest, weil etwa noch keine Miet, Pacht oder Kauf
verträge geschlossen wurden, so kann die voraussichtliche Lage des befriedeten
120
Besitztums dargelegt werden, z. B. anhand vorliegender Vertragsentwürfe oder schriftlicher
Angebote möglicher Vermieter. In diesem Fall kann die zuständige Behörde die Erlaubnis
unter der Bedingung erlassen, dass die endgültigen Nachweise über die Lage der Anbau
und Weitergabeorte nach Vertragsschluss nachgereicht werden (vgl. § 13 Absatz 4).
Zu Nummer 8
Die Anbauvereinigung hat im Erlaubnisantrag die genaue Größe der Anbauorte anzugeben,
damit die zuständige Behörde die von der Anbauvereinigung geplanten und gemäß
Nummer 9 ebenfalls im Erlaubnisantrag zu nennenden Anbau und Weitergabemengen
plausibilisieren und die Anbauflächen und Gewächshäuser nach Erlaubniserteilung voll
ständig überwachen kann. Stehen die Anbauorte zum Zeitpunkt der Erlaubnisbeantragung
noch nicht abschließend fest, so hat die Anbauvereinigung die voraussichtliche Größe von
Anbauflächen und Gewächshäusern anhand von Konstruktionsplänen, Vertragsentwürfen,
Angeboten o. ä. nachvollziehbar darzulegen.
Zu Nummer 9
Angaben zu dem von der Anbauvereinigung pro Jahr geplanten Umfang des gemeinschaft
lich angebauten und weitergegebenen Cannabis sollen eine behördliche Überwachung der
Cannabismengen ermöglichen. Die zuständige Behörde soll den Umfang und die Frequenz
ihrer Überwachungstätigkeit an den zu erwartenden Mengen des gemeinschaftlich ange
bauten und weitergegebenen Cannabis ausrichten können. Zudem dient die Mengenüber
wachung der zuständigen Behörde dazu, einen Eintrag von Cannabis vom illegalen
Schwarzmarkt in die Anbauvereinigungen und umgekehrt zu verhindern. Die Anbauverei
nigung hat im Rahmen einer vorläufigen Schätzung die prognostizierten Mengen anzuge
ben, die sie anbauen und an ihre Mitglieder abgeben möchte. Ergeben sich nachträglich
erhebliche Änderungen, sind diese gemäß Absatz 5 der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
Zu Nummer 10
Die Anbauvereinigung hat ihre Maßnahmen zur Sicherung von Cannabis und Vermeh
rungsmaterial gegen den Zugriff unbefugter Dritter sowie durch Kinder oder Jugendliche
gemäß § 22 darzulegen. Diese Angaben sind erforderlich, damit die zuständige Behörde
die Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 2 prüfen kann. Sind bei der Antrag
stellung Schutzmaßnahmen noch nicht durchgeführt worden, so hat die Anbauvereinigung
die vorgesehenen Maßnahmen konkret zu beschreiben. Die zuständige Behörde kann die
Wirksamkeit der Erlaubnis von der Bedingung abhängig machen, dass die geplanten
Schutzmaßnahmen nach Erteilung der Erlaubnis tatsächlich umgesetzt werden (vgl.
§ 13 Absatz 4).
Zu Nummer 11
Bei Beantragung der Erlaubnis hat die Anbauvereinigung ihren nach § 23 Absatz 4 Satz 2
ernannten Präventionsbeauftragten namentlich mit Angabe von Geburtsdatum, Anschrift
sowie elektronischen Kontaktdaten zu benennen. Zudem hat sie einen Nachweis der spe
zifischen Beratungs und Präventionskenntnisse des ernannten Präventionsbeauftragten
vorzulegen, die dieser nach § 23 Absatz 3 Satz 6 nachzuweisen hat. Der fehlende Nach
weis ausreichender spezifischer Kenntnisse führt zur Versagung der Erlaubnis (vgl. § 12
Absatz 1 Nummer 3).
Zu Nummer 12
Schließlich hat die Anbauvereinigung ihren Antragsunterlagen ein gemäß § 23 Absatz 6 zu
erstellendes Gesundheits und Jugendschutzkonzept beizufügen. Das Konzept hat die vor
gesehenen Maßnahmen für den Gesundheits und Jugendschutz sowie die
121
Suchtprävention zu enthalten und die Kooperation mit Suchtberatungsstellen zu erläutern.
Es dient der zuständigen Behörde als entscheidende Erkenntnisquelle bei der Prüfung, ob
die Anbauvereinigung die Gesundheits, Kinder und Jugendschutzbestimmungen dieses
Gesetzes gemäß Absatz 3 Nummer 3 einhalten wird.
Zu Absatz 5
Ändern sich nach Erlaubniserteilung Tatsachen, die die in den Antragsunterlagen nach
Absatz 4 enthaltenen Angaben und Nachweise betreffen, so hat die Anbauvereinigung die
Änderungen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sofern die zuständige Be
hörde die Erlaubnis im Fall einer Kenntnis der geänderten Tatsachen nicht hätte erteilen
dürfen oder die Erlaubnis hätte ablehnen können, so kann sie die Erlaubnis nach den Vor
schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen (§ 15 Absatz 2).
Zu den unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilenden Änderungen zählen insbe
sondere ein Wechsel von Vorstandsmitgliedern, die entgeltliche Beschäftigung anderer
oder zusätzlicher Personen mit Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial oder ein
teilweise oder vollständiger Wechsel des in der Erlaubnis bezeichneten befriedeten Besitz
tums.
Zu Absatz 6
Die Erlaubnis ist an die beantragende Anbauvereinigung gebunden und kann nicht auf an
dere Anbauvereinigungen, Nachfolgeorganisationen oder sonstige Dritte übertragen wer
den.
Zu § 12 (Versagung der Erlaubnis)
Zu Absatz 1
Die Regelungen nennen zwingende Versagungsgründe für die Erlaubnis, die das Ermes
sen der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Null reduzieren.
Zu Nummer 1
Nummer 1 erlaubt eine Versagung der Erlaubnis, wenn einer vertretungsberechtigten na
türlichen Person die für ihre konkrete Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zu
verlässigkeit fehlt. Die Regelungen soll gewährleisten, dass die Anbauvereinigungen von
Personen geleitet werden, die einen verantwortlichen Umgang mit Cannabis und einen aus
reichenden Gesundheits, Kinder und Jugendschutz sowie Suchtprävention gemäß den
Zielen dieses Gesetzes sicherstellen. Zudem soll verhindert werden, dass Anbauvereini
gungen für Zwecke organisierter Drogenkriminalität missbraucht werden.
Absatz 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Fällen, in denen die Zuverlässigkeit
fehlt. Maßgebliche Erkenntnisquelle für die Durchführung der Prüfung auf Versagungs
gründe nach Absatz 1 sind das gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 5 erforderliche Führungs
zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Daneben kann die zuständige Behörde weitere Erkenntnisquellen heranziehen, um die Zu
verlässigkeit zu beurteilen, sofern dies begründete Rückschlüsse auf das prognostizierte
Verhalten der betreffenden Person bei der Vertretung oder Leitung der Anbauvereinigung
erlaubt. Die zuständige Behörde darf bei der Prüfung der Zuverlässigkeit jedoch aufgrund
der in den §§ 32 bis 34 BZRG enthaltenen gesetzgeberischen Wertung keine Verurteilun
gen berücksichtigen, die nicht aus dem Führungszeugnis ersichtlich sind.
Für eine Versagung der Erlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit muss die zuständige
Behörde substantielle Anhaltspunkte besitzen. Bloße Vermutungen zu erwartender Ver
stöße genügen für eine Versagung der Erlaubnis nicht. Insbesondere ist für die Versagung
122
der Erlaubnis nicht ausreichend, wenn die zuständige Behörde die Annahme einer fehlen
den Zuverlässigkeit einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung nach
Nummer 1 allein auf deren persönliches Konsumverhalten in Bezug auf Cannabis stützt,
ohne dass tatsachenbasierte, konkrete Hinweise vorliegen, die zwingend vermuten lassen,
dass die betreffende Person bei der Wahrnehmung ihrer individuellen Aufgaben in der An
bauvereinigung aufgrund ihres persönlichen Cannabiskonsums Vorgaben des Gesetzes
oder der aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften insbesondere für den Gesund
heits, Kinder und Jugendschutz nicht beachten oder deren Nichtbeachtung durch andere
Personen in der Anbauvereinigung verursachen wird.
Zu Nummer 2
Ein Versagungsgrund liegt vor, wenn eine vertretungsberechtigte Person der Anbauverei
nigung in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (vgl. § 11 Absatz 3 Nummer 1).
Zu Nummer 3
Die Erlaubnis ist zwingend zu versagen, wenn die Anbauvereinigung keinen Präventions
beauftragten nach § 23 Absatz 4 ernannt hat. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass
die gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits, Kinder und Jugendschutzes nicht eingehal
ten werden. Gleiches gilt, wenn kein Nachweis der Beratungs und Präventionskenntnisse
des ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt wurden, die der ernannte Präventions
beauftragte nach § 23 Absatz 4 Satz 6 nachzuweisen hat, oder die vorgelegten Nachweise
nicht den Anforderungen des § 23 Absatz 4 Satz 6 entsprechen.
Zu Nummer 4
Ein Versagungsgrund ist ebenfalls gegeben, wenn die Satzung der Anbauvereinigung nicht
die aufgelisteten Regelungen enthält. Die Satzung muss als Vereinszweck ausschließlich
den in Buchstabe a genannten Zweck enthalten und darf nicht über diesen hinausgehen,
insbesondere nicht vorsehen, dass Cannabis an andere Personen als die eigenen Mitglie
der weitergegeben oder durch Dritte angebaut werden soll. In diesen Fällen darf die An
bauvereinigung keine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten. Zu versagen ist die Erlaubnis
auch, wenn die Satzung nicht vorsieht, dass Mitglieder volljährig sein und einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen (Buchstabe b und d). Die An
bauvereinigung darf auch dann keine Erlaubnis erhalten, wenn ihre Satzung keine Mindest
dauer der Mitgliedschaft von drei Monaten für die eines Mitglieder vorsieht (Buchstabe b, §
16 Absatz 5). Bei Genossenschaften ergibt sich eine mindestens dreimonatige Dauer der
Mitgljedschaft bereits aus § 65 Absatz 2 Satz 1 GenG, wonach die Kündigung nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf erklärt wer
den kann, wobei gemäß § 65 Absatz 5 GenG Vereinbarungen, die dagegen verstoßen,
unwirksam sind. Bei Genossenschaften muss die Satzung zusätzlich die Gewinnverteilung
an die Mitglieder ausschließen (Buchstabe e); auch wenn faktisch eine Anbauvereinigung
aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben gar keinen Gewinn erwirtschaften können
dürfte, soll mit dieser Satzungsvorgabe unterstrichen werden, dass nur nichtgewerbliche
Anbauvereinigungen zulässig sind.
Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Satzungsautonomie der Anbauvereinigung als Verein
(bzw. die nach GenG zulässigen Satzungsgestaltungsmöglichkeiten, wenn die Anbauver
einigung eine Genossenschaft ist) unberührt bleibt, sie jedoch keine Erlaubnis für eine sat
zungsgemäße Tätigkeit erhalten kann, wenn sie ihre Satzung nicht gemäß den Vorgaben
von Nummer 4 ausgestaltet.
123
Zu Nummer 5
Nach Nummer 5 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Räumlichkeiten, Gewächshäuser,
Grundstücke oder Anbauflächen (befriedetes Besitztum) der Anbauvereinigung für den An
bau oder die Weitergabe von Cannabis nicht geeignet sind. Das ist der Fall, wenn der er
forderliche Mindestabstand der Anbauvereinigung von 200 Metern zum Eingangsbereich
von Schulen, Kinder und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen nicht eingehalten
wird oder Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht ausreichend mit einem Blickschutz ge
schützt sowie gegen einen Zugriff durch Unbefugte, Kinder und Jugendliche gesichert wer
den können. Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn Denkmalschutzauflagen für eine Lie
genschaft entsprechende Schutz und Sicherungsmaßnahmen nicht erlauben. Der Min
destabstand von 200 Metern ist linear bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung zu
bemessen (Luftlinie). Er dient dazu, Konsumanreize für Kinder und Jugendliche zu verhin
dern.
Die Prüfung des Versagungsgrundes nach Nummer 5 kann auch nach Erteilung der Erlaub
nis erfolgen, falls bei Beantragung der Erlaubnis noch kein befriedetes Besitztum vorhan
den war und die zuständige Behörde die Erlaubnis unter einer aufschiebenden Bedingung
erteilt hat (vgl. Ausführungen zu § 13 Absatz 4).
Zu Nummer 6
Nach Nummer 6 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung
ganz oder teilweise Räumlichkeiten oder Grundstücke einer privaten Wohnung nutzen
möchte. Hierzu zählen private Gärten oder Grundstücke, die zu Wohnzwecken dienen.
Zweck der Regelung ist, eine eindeutige Abgrenzung von privatem Eigenanbau und ge
meinschaftlichen Anbau in einer zu gewährleisten. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung
muss wirksam überwacht werden können. Betretungs und Durchsuchungsrechte der zu
ständigen Behörde nach § 28 Absatz 1 wären aufgrund des hohen Schutzniveaus der Woh
nung gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG verfassungsrechtlich nur eingeschränkt gewährleistet,
so dass eine ausreichende behördliche Überwachung nicht sichergestellt werden könnte.
Zu Nummer 7
Nach Nummer 7 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung
ganz oder teilweise innerhalb militärischer Bereiche räumlich verortet werden soll. Die Si
cherstellung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr macht eine Versagung der Erteilung
einer Erlaubnis innerhalb militärischer Bereiche und Sicherheitsbereiche erforderlich.
Zu Nummer 8
Nach Nummer 8 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die konkrete Gefahr
schädlicher Umwelteinwirkungen durch den gemeinschaftlichen Eigenanbau oder die Wei
tergabe von Cannabis in der Anbauvereinigung besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des Immissionsschutzgesetzes können insbesondere Verschmutzungen der Um
welt oder von Gewässern oder unzumutbare Störungen für die Nachbarschaft durch Lärm
oder Geruchsbelästigung sein. Die zu befürchtenden Umwelteinwirkungen müssen auf die
Lage des befriedeten Besitztums, dessen geplante Nutzung oder Ausstattung oder auf
sonstige Gegebenheiten des befriedeten Besitztums zurückzuführen sein, beispielsweise
bei geplantem Freilandanbau auf großen Anbauflächen in reinen Wohngebieten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt exemplarisch fest, in welchen Fällen eine vertretungsberechtigte Person die
in Absatz 1 Nummer 1 genannte erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Liste ist
nicht abschließend.
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Zu Nummer 1
Vom Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Per
son fünf Jahre vor Antragsstellung eine unter den Buchstaben a bis e aufgezählte Straftat
begangen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Auflistung in Buchstabe a orientiert sich an Delikten, die typischerweise im Rahmen der
organisierten Kriminalität begangen werden.
Buchstabe b nimmt Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit dem Jugendschutz, die
als Hinweis auf eine fehlende Zuverlässigkeit insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung
der Jugendschutzvorgaben des vorliegenden Gesetzes zu werten sind.
Buchstabe c enthält Straftaten mit Bezug zu neuen psychoaktiven Stoffen, insbesondere
den Umgang mit verbotenen synthetischen Cannabinoiden.
Buchstabe d umfasst Straftaten nach dem KCanG. Straftaten wegen cannabisbezogenen
Handlungen, die nach dem vorliegenden Gesetz oder dem in Artikel 2 enthaltenen Medizi
nalCannabisgesetz straffrei wären, berühren die Zuverlässigkeit der jeweiligen Person
nicht (Buchstabe e), beispielsweise der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis. Damit wird
die geänderte Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis widergespiegelt.
Maßgebliche Erkenntnisquelle für die zuständige Behörde ist das gemäß § 11 Absatz 4
Nummer 5 erforderliche Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und die darin auf
geführten Straftaten. Nicht entnehmen lässt sich dem Führungszeugnis, ob einer Straftat
eine cannabisbezogene Handlung zugrunde lag, da in das Bundeszentralregister gemäß §
5 Absatz 1 Nummer 6 BZRG lediglich die rechtliche Bezeichnung der Tag mit den ange
wendeten Strafvorschriften eingetragen wird. Bei Anhaltspunkten für eine cannabisbezo
gene Eintragung muss die zuständige Erlaubnisbehörde daher weitere Erkenntnisquellen
heranziehen, beispielsweise von der betreffenden Person nähere Auskünfte über im Füh
rungszeugnis eingetragene Straftaten einholen. Im Übrigen eröffnet § 45 Betroffenen die
Möglichkeit, cannabisbezogene Straftaten, die nach dem vorliegenden Gesetz straffrei wä
ren, auf Antrag aus dem Bundeszentralregister tilgen zu lassen. Getilgte Eintragungen wer
den nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen.
Zu Nummer 2
Die zuständige Behörde hat der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, die An
nahme eines Versagungsgrundes nach Nummer 2 im Rahmen einer Anhörung auszuräu
men.
Zu Buchstabe a
Die erforderliche Zuverlässigkeit der betreffenden Person ist insbesondere nicht gegeben,
wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine vertretungsberechtigte Person der An
bauvereinigung dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis Vorschub leisten wird, bei
spielsweise weil sie die Risiken des Cannabiskonsums für Kinder, Jugendliche oder Her
anwachsende verharmlost. Die Regelung ist angelehnt an Vorschriften des Gaststätten
rechts.
Der Begriff des missbräuchlichen Konsums umfasst sowohl einen zu einer Abhängigkeits
erkrankung im medizinischen Sinne führenden Konsum, als auch einen sonstigen Canna
bismissbrauch, der aufgrund seines Schweregrads unterhalb einer Abhängigkeitserkran
kung medizinisch behandlungsbedürftig ist gemäß den ICD10 Diagnosecodes. Vorschub
leisten ist das Befördern durch aktives Bewerben oder Verharmlosen eines missbräuchli
chen Konsums gegenüber anderen Personen durch ausdrückliche mündliche oder
125
schriftliche Äußerungen, insbesondere gegenüber Mitgliedern der Anbauvereinigung oder
Kindern und Jugendlichen.
Zu Buchstabe b
Nach Buchstabe b ist die erforderliche Zuverlässigkeit der betreffenden Person auch dann
nicht gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine vertretungsberechtigte Person
der Anbauvereinigung die aufgezählten Vorgaben des KCanG für den Gesundheits, Kin
der oder Jugendschutz oder entsprechende Anordnungen der Überwachungsbehörden
nicht einhalten wird oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Anbauvereinigung die Einhaltung
dieser Vorgaben durch andere Personen nicht gewährleisten wird. Die Ausübung des Be
urteilungsspielraums der zuständigen Behörde bei der Auslegung des Begriffs „mit an Si
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Die Er
laubnisbehörde hat ihre Entscheidung über das Vorliegen eines Versagungsgrundes auf
Tatsachen zu stützen, die nicht allein auf dem persönlichen Konsumverhalten von vertre
tungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung beruhen.
Das Vorliegen eines Falles nach Buchstabe a oder Buchstabe b wird beispielsweise zu
bejahen sein, wenn die betreffende Person einen entsprechenden Willen ausdrücklich ge
genüber der zuständigen Behörde oder öffentlich zum Ausdruck gebracht hat.
Zu Absatz 3
Die Regelung stellt eine Versagung der Erlaubnis in das Ermessen der zuständigen Be
hörde, wenn von einer abstrakten Gefahr des Verstoßes gegen die aufgezählten Vorgaben
des Gesundheits, Kinder und Jugendschutzes oder Anordnungen der Überwachungsbe
hörden durch vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung auszugehen ist und
die betreffende Person diese Annahme nicht zweifelsfrei widerlegen kann. Dies ist der Fall,
wenn die zuständige Behörde davon auszugehen hat, dass eine vertretungsberechtigte
Person der Anbauvereinigung insbesondere Vorgaben nicht einhalten oder die Einhaltung
von Vorgaben durch andere Personen behindern wird, die von der Anbauvereinigung bei
der Weitergabe von Cannabis beachtet werden müssen im Hinblick auf die Alterskontrolle,
den Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, die Sicherung
von Cannabis gegen den Zugriff unbefugter Dritter, Kinder oder Jugendliche, die Beratung
und Suchtprävention sowie die Begrenzung von Weitergabemengen.
Die zuständige Behörde hat der betreffenden Person die Möglichkeit zu geben, die An
nahme im Rahmen einer Anhörung auszuräumen. Bei der Ermessensentscheidung über
eine Erlaubnisversagung hat die zuständige Behörde auch die Möglichkeit eines späteren
Widerrufs der Erlaubnis zu berücksichtigen.
Zu Absatz 4
Die in Absatz 4 festgelegten Befugnisse sollen der nach § 24 des Verwaltungsverfahrens
gesetzes zur Amtsermittlung verpflichteten zuständigen Behörde die Ermittlung des für die
Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Sachverhalts erleichtern. Die zuständige Be
hörde wird befugt, für die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen und etwaiger Versagungs
gründe erforderliche Unterlagen anzufordern sowie den Zutritt für Besuche und Inaugen
scheinnahmen in den Anbauvereinigungen zu verlangen. Wohnungen sind von den Betre
tensrechten nicht berührt. Der datenschutzrechtliche Grundsatz einer zweckkonformen
Nutzung personenbezogener Daten wird gewahrt durch Bezugnahme auf die Prüfung von
Versagungsgründen.
126
Zu § 13 (Inhalt der Erlaubnis)
Zu Absatz 1
Es wird der Umfang der Erlaubnis geregelt. Die Erlaubnis erstreckt sich auf den gemein
schaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbau
vereinigungen nach den Vorschriften zu Anbauvereinigungen in Kapitel 4. Ein anderweitiger
Anbau, etwa zu anderen Zwecken als zum Eigenkonsum durch die Mitglieder, ist aufgrund
des allgemeinen Verbots des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht erlaubnisfähig und kann daher
nicht Inhalt einer Erlaubnis sein.
Gemeinschaftlich ist der Eigenanbau, wenn er durch eine Anbauvereinigung unter aktiver
Mitwirkung ihrer Mitglieder gemäß § 17 Absatz 1 stattfindet. Eigenanbau, Ernte und Wei
tergabemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Der Anbau darf nur zum Eigenkon
sum der Mitglieder erfolgen und keinerlei kommerziellen Zwecke verfolgen, insbesondere
darf Cannabis nicht unentgeltlich an die Mitglieder weitergegeben werden, sondern nur bei
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (vgl. § 25 Absatz 2).
Die Herstellung und Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist nicht erlaubnispflichtig. Bei
der Herstellung von Vermehrungsmaterial hat die Anbauvereinigung Vorgaben zu Weiter
gabemengen, THCGrenzen für Heranwachsende und zur Sicherung einzuhalten (vgl. §§
20, 21). Die Anbauvereinigung darf nur im eigenen Eigenanbau entstandenes Vermeh
rungsmaterial in begrenzten Mengen an Mitglieder weitergeben. Volljährige NichtMitglieder
und andere Anbauvereinigungen können Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenan
bau zu Selbstkosten durch Anbauvereinigungen erhalten.
Zu Absatz 2
In der Erlaubnis ist das befriedete Besitztum, in dem die Anbauvereinigung tätig werden
darf, gemäß Satz 1 konkret zu bezeichnen anhand der von der Anbauvereinigung im Antrag
vorgelegten geographischen Daten nach § 11 Absatz 4 Nummer 7.
Nach Satz 2 darf sich die Erlaubnis nur auf Tätigkeiten des Eigenanbaus und der Weiter
gabe von Cannabis erstrecken, die innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauverei
nigung erfolgen. Ein Anbau auf Anbauflächen, die nicht zum befriedeten Besitztum gehö
ren, kann nicht Inhalt der Erlaubnis sein. Auch eine Weitergabe an Mitglieder in Räumlich
keiten, die nicht zum befriedeten Besitztum gehören, etwa in einer Wohnung eines Mitglieds
oder einem Vereinshaus einer anderen Anbauvereinigung, ist nicht zulässig. Tätigkeiten
von Anbauvereinigungen im Ausland sind ebenfalls nicht von der Erlaubnis umfasst.
Zu Absatz 3
Die Erlaubnis ist bedarfsgerecht für eine begrenzte Eigenanbau sowie Weitergabemenge
Cannabis pro Kalenderjahr zu erteilen (Satz 1). Die zu erlaubenden Mengen bemessen sich
nach dem jährlichen Bedarf für den Eigenkonsum der Mitglieder. Diesen soll die Anbauver
einigung gegenüber der zuständigen Behörde plausibel darlegen. Bei der Festlegung der
Mengenbegrenzung ist als Höchstmenge die maximale monatliche Weitergabemenge von
50 Gramm pro Mitglied über 21 Jahre bzw. 30 Gramm pro Mitglied zwischen 18 und 21
Jahren heranzuziehen.
Verändert sich der Bedarf der Mitglieder nach Erlaubniserteilung, etwa durch eine gestie
gene Mitgliederzahl, so hat die Erlaubnisbehörde die in der Erlaubnis bezeichneten Mengen
anzupassen (Satz 2). Die Anbauvereinigung muss dies unter Darlegung der geänderten
Mitgliederzahl plausibel begründen.
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Zu Absatz 4
Die zuständige Behörde kann der Anbauvereinigung im Erlaubnisbescheid oder nachträg
lich per Verwaltungsakt Auflagen erteilen oder Bedingungen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsehen, um die Erfüllung der Erlaubnisvorausset
zungen des § 11 Absatz 3 sicherzustellen. In Betracht kommen beispielsweise Beschäfti
gungsverbote für entgeltlich Beschäftigte, die die Vorgaben des vorliegenden Gesetzes für
den Gesundheits, Kinder und Jugendschutz nicht einhalten, Auflagen für bestimmte Si
cherungsmaßnahmen an Gebäuden oder Anbauflächen oder Auflagen, um schädliche Um
welteinwirkungen im Sinne von § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu verhindern,
beispielsweise eine Verpflichtung zum Einbau von Lüftungs oder Luftfilteranlagen.
Fehlen im Erlaubnisantrag einer Anbauvereinigung Angaben oder Nachweise nach § 11
Absatz 4 oder sind diese nicht vollständig, so kann die zuständige Behörde die Erlaubnis
unter der Bedingung erlassen, dass sämtliche erforderlichen Angaben und Nachweise
nachgereicht werden. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass die zuständige Behörde das
Vorliegen zwingender Versagungsgründe gemäß § 12 Absatz 1 anhand der bereits vorlie
genden Angaben und Nachweise abschließend prüfen kann. Bis zur vollständigen Vorlage
aller Angaben und Nachweise bleibt die Erlaubnis schwebend unwirksam. Dieses Vorge
hen kann insbesondere dann gewählt werden, wenn das befriedete Besitztum einer Anbau
vereinigung bei Beantragung einer Erlaubnis noch nicht feststeht, z. B. weil die Anbauver
einigung noch keinen wirksamen Miet, Pacht oder Kaufvertrag abgeschlossen hat, jedoch
aufgrund bereits eingeholter Angebote, Vertragsentwürfe oder geschlossener Vorverträge
etc. Angaben zur voraussichtlichen Lage und Nutzung der geplanten Grundstücke und
Räumlichkeiten machen kann. Die Anbauvereinigung reicht in diesem Fall die Nachweise
zu den befriedeten Besitztümern nach Abschluss der entsprechenden Miet, Pacht oder
Kaufverträge nach. Die Erlaubnis wird mit Eingang der nachgereichten Nachweise bei der
zuständigen Behörde wirksam.
Zu § 14 (Dauer der Erlaubnis)
Die Erlaubnis ist auf eine Dauer von sieben Jahren zu befristen, um eine ergebnisoffene
Evaluation nach § 43 und gegebenenfalls erforderliche Anschlussmaßnahmen zu ermögli
chen. Die zeitlich befristete Erlaubnis kann auf schriftlichen Antrag der Anbauvereinigung
verlängert werden, sofern seit Erlaubniserteilung mindestens fünf Jahre verstrichen sind.
Die Vorschriften für die Erlaubniserteilung (Erlaubnisanforderungen, Versagungsgründe,
Inhalt der Erlaubnis) sind entsprechend auf die Prüfung der Erlaubnisverlängerung anzu
wenden.
Zu § 15 (Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Erlaubnis in bestimmten Fällen
zu widerrufen. Ein teilweiser Widerruf kann erfolgen, wenn die Erlaubnis nur noch für ver
ringerte Eigenanbau oder Weitergabemengen oder Teile des befriedeten Besitztums fort
gelten soll.
Zu Nummer 1
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung auf einem befriedeten
Besitztum anbaut oder dort Cannabis weitergibt, das nicht von der Erlaubnis umfasst ist.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Anbauvereinigung ihren Sitz geändert
hat und dies der zuständigen Behörde nicht gemäß § 11 Absatz 6 mitteilt. Gleiches gilt,
wenn eine Anbauvereinigung nach Erlaubniserteilung zusätzliche Anbauflächen oder Ge
wächshäuser nutzt, als in der Erlaubnis bezeichnet sind.
128
Zu Nummer 2
Nummer 2 erlaubt einen Widerruf, wenn die Anbauvereinigung die Mengenbegrenzungen
in der Erlaubnis in mehreren Kalenderjahren missachtet, z .B. wenn die Anbauvereinigung
mehr als zur Bedarfsdeckung der Mitglieder erforderlich ist anbaut oder mehr Cannabis
weitergibt als erlaubt.
Zu Nummer 3
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung die THCHöchstgrenze
oder die Weitergabemengen für Heranwachsende bei der Weitergabe von Cannabis wie
derholt nicht beachtet.
Zu Nummer 4
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung
nicht von der Anbauvereinigung genutzt wird. Dies soll die behördliche Überwachung er
leichtern und anderen Anbauvereinigungen die Möglichkeit geben, eine Erlaubnis zu erhal
ten, sofern im jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt die Zahl der zulässigen Anbauver
einigungen durch Landesrecht nach § 30 begrenzt worden ist.
Zu Nummer 5
Die Regelung in Nummer 5 erlaubt einen Widerruf der Erlaubnis, wenn die Anbauvereini
gung bzw. vertretungsberechtigte Personen, Mitglieder oder entgeltlich Beschäftigte oder
sonstige von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte ihren Duldungs und Mitwirkungs
pflichten gegenüber der für die behördliche Überwachung zuständigen Behörden nicht
nachkommen, beispielsweise Dokumentationsunterlagen über die Weitergabe von Canna
bis nicht herausgeben, das Ziehen von Stichproben nicht ermöglichen oder Auskünfte zu
den von der Anbauvereinigung einzuhaltenden Pflichten zur Suchtprävention oder zum Kin
der und Jugendschutz verweigern.
Zu Absatz 2
Die Widerrufsgründe des Absatz 1 sind nicht abschließend. Ergänzend finden auf die Rück
nahme und den Widerruf der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset
zes insbesondere §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ergänzend Anwen
dung. Insbesondere ist ein Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei mehrmaligen, auch nur teilweisen Verstößen ge
gen Vorgaben des Gesundheits, Kinder und Jugendschutzes gerechtfertigt, die bei Ertei
lung der Erlaubnis einen Versagungsgrund gemäß § 12 Absatz 1 dargestellt hätten.
Zu Abschnitt 2 (Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen)
Zu § 16 (Mitgliedschaft)
Zu Absatz 1
Mitglieder in Anbauvereinigungen können ausschließlich Erwachsene sein. Das allgemeine
Verbot für den Umgang von Cannabis gemäß § 2 Absatz 1 gilt ohne Ausnahme für Kinder
und Jugendliche. Eine Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche in Anbauvereinigungen ist
ausgeschlossen. Es gilt eine strikte Alterskontrolle.
Zu Absatz 2
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder aufnehmen (Satz 1).
129
Zu Absatz 3
Ein Mitglied einer Anbauvereinigung darf kein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung
sein. Anbauvereinigungen haben bei Aufnahme von Mitgliedern eine Selbstauskunft zu ver
langen, in der die Mitglieder versichern, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbau
vereinigung besteht. Anbauvereinigungen haben die Selbstauskunft drei Jahre lang aufzu
bewahren.
Zu Absatz 4
Eine Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen setzt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf
enthalt in Deutschland voraus. Dies soll grenzüberschreitenden Drogentourismus vermei
den. Das KCanG sieht zudem eine Reihe von Schutzvorschriften in Form von Regulierungs
maßnahmen, behördliche Kontrolle sowie Aufklärungs und Präventionsmaßnahmen vor,
von denen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutsch
land nicht profitieren. Der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz muss bei Abschluss der
Mitgliedschaft nachgewiesen werden (Satz 1 Nummer 1). Zusätzlich ist für die Mitglied
schaft die Volljährigkeit nachzuweisen (Satz 1 Nummer 2). Der Nachweis ist von der die
Mitgliedschaft anstrebenden Person gegenüber der Anbauvereinigung zu erbringen durch
Vorlage amtlicher Lichtbildausweise oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente. Sons
tige geeignete amtliche Dokumente können aktuelle Meldebescheinigungen oder Nach
weise über den aufenthaltsrechtlichen Status sein.
Im Fall der Aufnahme von Minderjährigen oder Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnli
chen Aufenthalt in Deutschland in eine Anbauvereinigung kann die zuständige Behörde die
Erlaubnis der Anbauvereinigung widerrufen.
Änderungen des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts hat das betreffende Mit
glied der Anbauvereinigung unverzüglich gemäß Satz 2mitzuteilen.
Hat eine Anbauvereinigung in ihrer Satzung nicht vorgesehen, dass Mitglieder volljährig
sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, so
ist die Erlaubnis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c zwingend zu versagen.
Zu Absatz 5
Der Austritt aus einer Anbauvereinigung darf nur nach einer Mindestdauer der Mitglied
schaft von drei erfolgen. Mitglieder sollen in der Anbauvereinigung aktiv mitwirken und mög
lichst einen gesamten Anbauzyklus beim gemeinschaftlichen Eigenanbau betreuen. Dies
soll durch die Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten gewährleistet werden. Mit
einer Mindestmitgliedschaft von drei Monaten wird auch Gelegenheitskonsumierenden die
Möglichkeit einer Mitgliedschaft eröffnet, um so weit wie möglich einen illegalen Erwerb von
Cannabis auf dem Schwarzmarkt zu unterbinden und gleichzeitig keinen Anreiz für einen
Probe oder Erstkonsum zu setzen. Anbauvereinigungen, die Vereine sind, sind verpflich
tet, in ihrer Satzung eine Kündigungsfrist gemäß § 39 Absatz 2 BGB für den Austritt aus
dem Verein vorzusehen. Der Eingriff in die Satzungsautonomie der Anbauvereinigungen ist
gerechtfertigt durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung außerdem zu regeln, dass ein Mitglied ausge
schlossen wird, wenn es ins Ausland umzieht und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf
enthalt mehr in Deutschland besitzt.
130
Zu § 17 (Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis;
Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Der Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen darf nur durch Mitglieder erfolgen.
Um den Eigenanbau und Vereinscharakter zu wahren, muss der Anbau gemeinschaftlich
durch die Mitglieder vorgenommen werden. Volljährige geringfügig Beschäftigte („MiniJob
ber“) können den Anbau mit Hilfstätigkeiten wie etwa dem Wässern oder Trimmen der
Pflanzen unterstützen. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlicher Beschäftigter der Anbau
vereinigung oder Dritter mit dem Eigenanbau oder unmittelbar mit dem Eigenanbau ver
bundenen Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Mit diesem Verbot soll verhindert werden, dass
Vollzeitbeschäftigte, selbständige oder freiberufliche Personen oder Unternehmen mit dem
Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen beauftragt werden, denn eine solche Beauf
tragung Dritter würde dem Hauptzweck der Anbauvereinigungen zuwiderlaufen, dass ein
gemeinschaftlicher Anbau zum Eigenkonsum stattfinden soll. Die Regelung trägt den engen
Grenzen der völker und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Vollzeitbe
schäftigte, Selbstständige, freiberufliche Personen oder Unternehmen können daher nur
mit Tätigkeiten beauftragt werden, die keinen direkten Bezug zum Anbau und Ernteprozess
haben, wie zum Beispiel Hausmeisterei oder Buchhaltung.
Zu Absatz 2
Um den Leitgedanken eines gemeinschaftlichen Anbaus zum Eigenkonsum zu stärken,
sind die Mitglieder der Anbauvereinigung dazu verpflichtet, beim Anbau von Cannabis und
den unmittelbar mit dem Anbau verbundenen Tätigkeiten mitzuwirken. Eine Mitwirkung der
Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich eigenhändig bei der Pflanzung,
der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze betätigen.
Zu Absatz 3
Beim Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen sind die landwirtschaftlichen Grundsätze
der guten fachlichen Praxis sicherzustellen. Die Beachtung der Grundsätze der guten fach
lichen Praxis im Pflanzenschutz gewährleistet einen bestimmungsgemäßen und sachge
rechten Pflanzenschutz bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange des vorbeugenden
Verbraucherschutzes sowie Schutzes des Naturhaushaltes.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Landwirt
schaft und Ernährung, um im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und mit Zustimmung des Bundesrates Höchstehalte für die in Nummer 1 genannten Stoffe
oder deren Abbau, Umwandlungs oder Reaktionsprodukte festzulegen, die beim Anbau
bis zur Ernte von Cannabis in Anbauvereinigungenmaximal in oder auf dem Cannabis oder
Vermehrungsmaterial enthalten sein dürfen. Die Verordnungsermächtigung in Nummer 2
bezieht sich auf Höchstgehalte für Verpackungsstoffe und materialien, die dazu bestimmt
sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen. Nach Nummer 3
kann das Verfahren der Festlegung der Höchstgrenzen geregelt werde, insbesondere die
Einbeziehung wissenschaftlicher Gremien. In der Verordnung können darüber hinaus wei
tere Anforderungen an den Eigenanbau in Anbauvereinigungen vorgesehen werden, sofern
sie für den Gesundheitsschutz erforderlich sind und landwirtschaftlichen oder gartenbauli
chen Charakter haben. Insbesondere sollen Vorgaben der guten Hygienepraxis festgelegt
werden können, um eine geeignete mikrobiologische Beschaffenheit von Cannabis sicher
zustellen (Trocknung, sachgerechte Lagerung etc., Nummer 4). Die Verordnungsermächti
gung dient dem Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
131
Zu § 18 (Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen)
Ziel des Gesetzes ist u. a. ein verbesserter Gesundheitsschutz von Konsumierenden. An
gebautes und weitergegebenes Cannabis soll von guter Qualität und Reinheit sein, um über
die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehende Gesundheitsrisiken für
Konsumierende zu vermeiden. Das bislang auf dem Schwarzmarkt erhältliche Cannabis ist
häufig mit Beimengungen oder anderen psychoaktiven Stoffen verunreinigt oder gestreckt.
Zudem ist der THCGehalt von Produkten des Schwarzmarktes in der Regel nicht verläss
lich, was zur Gefahr von Überdosierungen mit entsprechenden gesundheitlichen Nebenwir
kungen bei Konsumierenden führt.
Zu Absatz 1
§ 18 Absatz 1 regelt, dass sich die Anbauvereinigungen an die Vorgaben dieses Gesetzes
zu halten und ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen
des Risiko für die Gesundheit zu vermeiden haben. Die Anbauvereinigungen tragen beson
dere Verantwortung für ihre Mitglieder, insbesondere für Heranwachsende. Im Zusammen
hang mit dem Konsum von Cannabis ergeben sich Risiken für die menschliche Gesundheit,
weshalb Anbauvereinigungen eine Fürsorgepflicht für ihre Mitglieder haben, die ihnen durch
diese Regelung verdeutlicht wird und den Rahmen ihrer Tätigkeit und Verantwortlichkeit
absteckt. Das Vorliegen eines Risikos ist zu vermuten, wenn Cannabis oder Vermehrungs
material nicht weitergabefähig im Sinne der Absätze 4 und 5 ist, insbesondere, wenn es
nicht selbst von Anbauvereinigungen angebaut worden ist.
Zu Absatz 2
Zum Qualitätsmanagement der Anbauvereinigungen zählt, dass Mitglieder oder entgeltlich
Beschäftigte der Anbauvereinigung regelmäßig Stichproben nehmen und untersuchen, um
die Qualität des Cannabis zu prüfen. Stichproben umfassen sowohl Sicht und Ge
schmacksproben als auch Laboranalysen, um insbesondere den THCGehalt zu bestim
men und auszuschließen, dass Höchstgehalte für Pflanzenschutz, Düngemittel, Mykoto
xine und sonstige Kontaminanten überschritten werden. Als kostengünstigere Alternative
zu Laboruntersuchungen sind Schnelltestungen möglich. Anbauvereinigungen haben si
cherzustellen, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergabefähig sind, insbeson
dere, dass kein Cannabis vom Schwarzmarkt auf ihr befriedetes Besitztum gelangt und an
Mitglieder weitergegeben wird. Diese Pflicht zum Qualitätsmanagement ist im Interesse der
Anbauvereinigungen und ihrer Mitglieder selbst, da sie sich für einen eigenverantwortlichen
Konsum entschieden haben. Infolgedessen sind die Verantwortung und die Kosten für die
vorzunehmenden Stichproben zur Qualitätssicherung durch die Anbauvereinigungen zu
tragen.
Zu Absatz 3
Die Regelung trägt dem Gedanken Rechnung, dass Anbauvereinigungen als Erzeugerin
nen die Risiken von nicht weitergabefähigem Cannabis und Vermehrungsmaterial tragen
und ein Eigeninteresse an der Vernichtung nicht weitergabefähigen Cannabis und Vermeh
rungsmaterial haben. Sie haben die Kosten und den Aufwand für die Vernichtung zu tragen.
Die Vernichtung muss umweltschonend erfolgen und darf nicht zu Gefahren für Gewässer
führen. Sie hat so zu erfolgen, dass keinerlei für den Konsum verwertbaren Bestandteile
von Pflanzen oder Vermehrungsmaterial bestehen bleiben. In Betracht kommt beispiels
weise ein Verbrennen in einer geschlossenen Feuerstelle, gegebenenfalls mit Luftfilteran
lage.
Zu Absatz 4
Es wird definiert, wann Cannabis nicht weitergabefähig ist und daher nicht weitergegeben
werden darf, sondern unverzüglich gemäß Absatz 3 vernichtet werden muss. Die Regelung
132
enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Weitergabefähigkeit von
Cannabis fehlt.
Zu Nummer 1
Nummer 1 verhindert, dass Anbauvereinigungen Cannabis und Vermehrungsmaterial wei
tergeben, das sie nicht selbst gemeinschaftlich angebaut bzw. hergestellt haben. Anbau
vereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen Eigenanbau. Es soll verhindert werden,
dass Cannabis vom Schwarzmarkt über die Anbauvereinigungen weitergegeben wird. Da
mit wird das Ziel verfolgt, den Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Dro
genkriminalität zu verhindern. Cannabis soll weder vom illegalen Markt in die Anbauverei
nigung hinein, noch aus der Anbauvereinigung hinaus auf den Schwarzmarkt gelangen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 soll verhindern, dass Anbauvereinigungen, die über keine wirksame Erlaubnis
verfügen, Cannabis weitergeben. Dies ist Ausdruck dessen, dass die Erlaubnis nur bei Ein
haltung der gesetzlichen Vorgaben erteilt wird und nur in diesem Fall der Qualitätssicherung
und dem damit einhergehenden Gesundheitsschutz Rechnung getragen werden kann.
Nicht wirksam ist die Erlaubnis auch, wenn ihre nach § 14 festgelegte Befristung abgelaufen
ist oder sie nicht das in der Erlaubnis gemäß § 13 Absatz 2 bezeichnete befriedete Besitz
tum umfasst, auf dem das betreffende Cannabis von der Anbauvereinigung angebaut wor
den ist.
Zu Nummer 3
Nummer 3 soll verhindern, dass im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigung unbe
schränkte Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial befindlich sind. Der gemein
schaftliche Eigenanbau ist auf den Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum ausgerich
tet und darf diesen nicht übersteigen. Über den Bedarf hinausgehendes geerntetes Canna
bis ist durch die Anbauvereinigung zu vernichten. Ändert sich der Bedarf der Mitglieder, so
kann die Anbauvereinigung die Eigenanbau und Weitergabemengen durch die zuständige
Behörde anpassen lassen gemäß § 13 Absatz 3.
Zu Nummer 4
Cannabis, das mit unzulässigen Pflanzenschutz, Dünge oder anderen Mitteln kontaminiert
ist oder bei dem die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchst
grenzen für solche Stoffe überschritten werden, ist nicht weitergabefähig. Die Regelung
dient dem Gesundheitsschutz.
Zu Nummer 5
Cannabis, das nicht in Reinform von Marihuana oder Haschisch vorliegt, ist nicht weiterga
befähig und muss vernichtet werden, z. B. sogenannte Edibles. Dadurch soll verhindert
werden, dass durch eine andere Darreichungsform als die Darreichung in Form von Mari
huana oder Haschisch, ein Konsumanreiz geschaffen wird, beispielsweise durch ge
schmacksverstärkende Behandlung. Gleiches gilt für Cannabis, das mit unzulässigen Bei
mengungen gestreckt oder vermengt ist, etwa mit Tabak.
Zu Nummer 6
Es wird definiert, wann Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig ist und daher nicht wei
tergegeben werden darf, sondern unverzüglich vernichtet werden muss gemäß Absatz 3.
Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Weitergabe
fähigkeit von Vermehrungsmaterial fehlt. Gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 haben Anbauverei
nigungen die jeweils zuständige Behörden unverzüglich zu informieren, wenn sie wissen
133
oder vermuten, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das sie weitergegeben haben,
ein über die typische Gefahr des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko birgt. Ein
solches Risiko wird gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 vermutet, wenn das Cannabis oder das
Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig sind.
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Nummer 1 verhindert, dass Anbauvereinigungen Vermehrungsmaterial weitergeben, das
sie nicht selbst gemeinschaftlich angebaut bzw. gewonnen haben. Anbauvereinigungen
dienen dem gemeinschaftlichen Eigenanbau. Es soll verhindert werden, dass Vermeh
rungsmaterial, insbesondere Stecklinge, vom Schwarzmarkt über die Anbauvereinigungen
weitergegeben wird. Zudem soll verhindert werden, dass Anbauvereinigungen Vermeh
rungsmaterial in Umlauf bringen, das nicht von ihnen gewonnen und keiner Form von Qua
litätsprüfung unterfallen.
Zu Nummer 2
Vermehrungsmaterial einer Anbauvereinigung, die über keine Erlaubnis nach § 11 Absatz
1 verfügt, ist nicht weitergabefähig. Es wird auf die Begründung zu Absatz 4 Nummer 2
verwiesen.
Zu Abschnitt 3 (Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und
Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen)
Zu § 19 (Kontrollierte Weitergabe von Cannabis)
Zu Absatz 1
Anbauvereinigungen dürfen ausschließlich selbst von ihr angebautes Cannabis weiterge
ben. Im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen darf nur Cannabis in Reinform, d.
h. Marihuana und Haschisch an die Mitglieder unter Einhaltung der Gesundheits und Ju
gendschutzvorgaben weitergegeben werden. Cannabis vom illegalen Markt oder aus an
deren Quellen ist nicht weitergabefähig und muss von der Anbauvereinigung unverzüglich
vernichtet werden, sobald es im befriedeten Besitztum aufgefunden wird (vgl. § 18 Absatz
3 in Verbindung mit 4 Nummer 1). Nutzhanf darf in Anbauvereinigungen nicht angebaut
werden, da der Zweck der Anbauvereinigungen gemäß § 1 Nummer 13 auf den gemein
schaftlichen Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zu Kon
sumzwecken gerichtet ist.
Zu Absatz 2
Eine kontrollierte Weitergabe von Cannabis darf nur durch Mitglieder der Anbauvereinigung
erfolgen. Absatz 2 Satz 1 normiert damit einen Ausschluss der Weitergabe der Anbauver
einigungen durch entgeltlich Beschäftigte oder beauftragte Dritte. Die Regelung unter
streicht im Einklang mit den Rahmenbedingungen des Völker und Europarechts den nicht
gewerblichen Charakter der Anbauvereinigung, des Eigenanbaus und der Weitergabe von
Cannabis. Absatz 2 Satz 2 legt überdies fest, dass eine Weitergabe von Cannabis nur nach
erfolgter Kontrolle des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildaus
weis erfolgen darf, d.h. ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem Lichtbild versehene
Ausweis zum Nachweis der Identität, wie beispielsweise Personalausweis, Reisepass oder
Führerschein. Hierdurch kann die Anbauvereinigung sicherstellen, dass die Person, an die
Cannabis von der Anbauvereinigung weitergegeben wird, tatsächlich Mitglied der Anbau
vereinigung und volljährig ist. Die regelhafte Alterskontrolle bei der Weitergabe stellt sicher,
dass eine Weitergabe nur an volljährige Personen erfolgt und dass an Heranwachsende
134
nur Produkte mit dem für sie zugelassenen maximalen THCGehalt von zehn Prozent ab
gegeben werden.
Zu Absatz 3
Die Weitergabemengen werden begrenzt auf 25 Gramm pro Tag bzw. 50 Gramm pro Mo
nat, um Suchtrisiken der Mitglieder zu verringern. Zum Schutze Heranwachsender gelten
striktere Vorgaben im Hinblick auf die zulässige Höchstweitergabemenge und den maximal
zulässigen THCGehalt. Da die Gehirnentwicklung bei Heranwachsenden noch nicht voll
ständig abgeschlossen ist, kann durch den Konsum von Cannabis die Gedächtnis und
Aufmerksamkeitsleistung zum Teil nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere
beim Konsum von Cannabis mit einem hohen THCGehalt.2) Bei der Festlegung des Grenz
wertes ist eine Abwägung zwischen direktem Gesundheitsschutz (Schutz Heranwachsen
der vor den Gesundheitsgefahren durch hohe THCGehalte) und indirektem Gesundheits
schutz (Schutz vor unkontrollierten, illegalen Cannabisprodukten) erforderlich. In einer in
ternationalen Studie wurde ein Grenzwert von 10 Prozent THC genutzt, um zwischen nied
rig und hochpotentem Cannabis zu unterscheiden.3) Sich daran orientierend ist ein Grenz
wert von 10 Prozent THC geeignet, Heranwachsende vor den für sie besonderen gesund
heitlichen Risiken von hochpotentem Cannabis zu schützen. Gleichzeitig ist er, verbunden
mit den Alterskontrollen sowie den Angaben in dem nach § 21 Absatz 2 auszuhändigen
Beipackzettel und den nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen, ein deut
liches Signal an konsumierende Heranwachsende, dass ein verantwortungsvollen Umgang
mit Cannabis für sie besonders wichtig ist.
Zu Absatz 4
Da der Ausgangpunkt der gesetzlichen Regelungen der persönliche Eigenkonsum von Er
wachsenen und die Aufrechterhaltung hoher Standards beim Gesundheitsschutz ist, erfolgt
eine Weitergabe von Cannabis ausschließlich bei persönlicher Anwesenheit des Mitglieds
in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass die
evidenzbasierten Informationen sowie Hinweise auf Beratungsangebote in den Anbauver
einigungen erfolgen und wahrgenommen werden können, vgl. § 21 Absatz 3. Versand und
Lieferung von Cannabis werden explizit ausgeschlossen. Ein Bezug für Dritte ist verboten.
Das Verbot des Handels gemäß § 2 Absatz 1 umfasst auch Fernabsatz bzw. Internethan
del.
Zu § 20 (Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial)
Zu Absatz 1
Absatz 1 erweitert den in § 19 Absatz 2 beschriebenen Zweck des Eigenanbaus auf
die Weitergabe von Vermehrungsmaterial. Innerhalb des befriedeten Besitztums von
Anbauvereinigungen dürfen Cannabispflanzen auch angebaut werden, damit dabei
Vermehrungsmaterial entsteht. Das entstandene Vermehrungsmaterial darf
entweder an Mitglieder, volljährige NichtMitglieder oder an andere
2) vgl. PRSC Cannabis Concentration Workgroup (Hg.) (2020): Cannabis Concentration and Health
Risks. A Report for the Washington State Prevention Research Subcommittee (PRSC). University of
Washington. Seattle, WA; Studie Hall, Wayne; Leung, Janni; Carlini, Beatriz H. (2023): How should
policymakers regulate the tetrahydrocannabinol content of cannabis products in a legal market? In:
Addiction (Abingdon, England). DOI: 10.1111/add. 16135. Höherer THCGehalt führt zu Zunahme von
gesundheitlichen Problemen, Ländervergleich: Kalifornien Abgabe ab 21 Jahren, Québec: Mindest
alter auf 21 Jahre angehoben
3) vgl. Di Forti, Marta; Quattrone, Diego; Freeman, Tom P.; Tripoli, Giada; GayerAnderson, Charlotte;
Quigley, Harriet et al. (2019): The contribution of cannabis use to variation in the incidence of psychotic
disorder across Europe (EUGEI): a multicentre casecontrol study. In: The lancet. Psychiatry 6 (5), S.
427–436. DOI: 10.1016/S22150366(19)300483.
135
Anbauvereinigungen weitergegeben werden. Von der Anbauvereinigung erworbenes und
gemäß § 4 eingeführtes Saatgut darf nicht weitergegeben werden.
Zu Absatz 2
Die regelhafte Alterskontrolle bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial stellt stellt zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen sicher, dass eine Weitergabe nur an volljährige Per
sonen erfolgt. Eine Mitgliedschaft in der abgebenden Anbauvereinigung ist für den Bezug
des Vermehrungsmaterials nicht erforderlich. Die Kontrolle eines gewöhnlichen Wohnsitzes
oder Aufenthaltes in Deutschland dient der Vermeidung von Drogentourismus. Das KCanG
sieht zudem eine Reihe von Schutzvorschriften in Form von Regulierungsmaßnahmen, be
hördliche Kontrolle sowie Aufklärungs und Präventionsmaßnahmen vor, von denen Perso
nen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutschland nicht profitie
ren. Bei Mitgliedern der Anbauvereinigung erfolgt die Kontrolle eines gewöhnlichen Aufent
haltes oder Wohnsitzes bereits bei Abschluss der Mitgliedschaft gemäß § 16 Absatz 4.
Zu Absatz 3
Die Menge an Vermehrungsmaterial, die von einer Anbauvereinigung weitergegeben wer
den kann, ist auf sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat pro Person begrenzt. Eine
gemischte Weitergabe von Samen und Stecklingen ist möglich, in diesem Fall ist die Ge
samtanzahl der weitergegebenen Samen und Stecklingen auf sieben begrenzt. Bei Weiter
gabe an volljährige Nichtmitglieder hat die Anbauvereinigung die Erstattung der für die Her
stellung entstandenen Selbstkosten zu verlangen (vgl. § 25 Absatz 3).
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass Vermehrungsmaterial nur für den privaten Eigenanbau an natürli
che Personen weitergegeben werden darf. Eine Weitergabe zu gewerblichen Zwecken ist
verboten (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 6). Die Weitergabe von selbst hergestelltem Saatgut
und Stecklingen zwischen Anbauvereinigungen muss der Qualitätssicherung dienen (Num
mer 2). Anbauvereinigungen haben die Erstattung der für die Herstellung entstandenen
Selbstkosten von Anbauvereinigungen zu verlangen (vgl. § 25 Absatz 3).
Zu Absatz 5
Mitglieder sollen in den Anbauvereinigungen mitwirken und daher regelmäßig dort persön
lich erscheinen. Daher wird ein Versand von Vermehrungsmaterial per Post, Kurier oder
Botendienst an Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus in der Regel nicht erfor
derlich sein. Der Versand von Cannabissamen durch Anbauvereinigungen innerhalb
Deutschlands ist zulässig: Anbauvereinigungen dürfen das beim gemeinschaftlichen Eigen
anbau entstandene Saatgut an Mitglieder, NichtMitglieder oder andere Anbauvereinigun
gen versenden. Der Versand von Stecklingen ist nicht gestattet, da diese sich nicht für einen
Transport eignen.
Zu § 21 (Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis
und Vermehrungsmaterial)
Zu Absatz 1
Cannabis darf nur in Reinform in Form von Haschisch und Marihuana gemäß
§ 19 Absatz 1 Satz 1 weitergegeben werden. Ergänzend dazu wird in § 21 Absatz 1 Satz 1
geregelt, dass Cannabis nicht vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin
oder Lebensmitteln, einschließlich Alkohol und Aromen, Futtermitteln sowie sonstiger Zu
sätze weitergegeben werden darf, da es sich hierbei um zusätzliche gesundheitsschädliche
Substanzen handelt. Die gesundheitlichen Risiken, die mit Cannabiskonsum einhergehen,
136
verstärken sich oder treten unter Umständen erst auf, wenn der Konsum zusammen mit
Tabak oder anderen psychoaktiven Substanzen, wie beispielsweise Alkohol, erfolgt.
Die eingeschränkte Auswahl der abzugebenden Cannabiserzeugnisse ist insbesondere mit
Blick auf den Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen erforderlich. Sie unter
stützt aber auch Erwachsene bei einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis. Zur
Verhinderung von Konsumanreizen ist auch der Zusatz von Aromen oder sonstigen Zusät
zen verboten.
Zur Verhinderung von Konsumanreizen sieht Satz 2 ein allgemeines Weitergabeverbot von
Tabakerzeugnissen, Alkohol, anderen berauschenden Mitteln und Genussmitteln in Anbau
vereinigungen vor. Die zuvor benannten Stoffe sollen weder einzeln noch gleichzeitig mit
Cannabis weitergegeben werden, um eine Anreizwirkung zu vermeiden und einen verant
wortungsvollen Umgang mit Cannabis zu fördern.
Zu Absatz 2
Durch die Verpackung von Cannabis und Vermehrungsmaterial sollen insbesondere für
Kinder und Jugendliche keine Konsumanreize gesetzt werden. Sie ist daher neutral zu
gestalten. Die Angabe des THC und des CBDGehaltes ermöglicht einen verantwortungs
vollen Umgang mit Cannabis und trägt damit wesentlich zum Gesundheitsschutz bei. Der
zwingend beizufügende Beipackzettel muss mindestens die aufgezählten Angaben, insbe
sondere zum THCGehalt, enthalten. In Verbindung mit den in Absatz 3 vorgesehenen Hin
weisen wird damit verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis gefördert.
Zu Absatz 3
Für einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis benötigen Konsumierende aufklä
rende evidenzbasierte Informationen, die bei der Weitergabe bereitgestellt werden müssen.
Ergänzende Informationen werden auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 zu errichtenden
Plattform zur Verfügung gestellt. Die in den Nummern 1 bis 5 aufgezählten Hinweise müs
sen ebenso auf dem Beipackzettel enthalten sein, der bei der Weitergabe von Cannabis
nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen ist.
Zu Absatz 4
Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit weitere Kennzeichnungsvorgaben nach Absatz 3 festzu
legen, die zum Schutze der Gesundheit oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen erfor
derlich sind. Hierunter können beispielsweise Angaben zur Verwendung bestimmter Pflan
zenschutzmittel, Düngemittel etc. fallen.
Zu § 22 (Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial)
Zu Absatz 1
Um das Gesetzesziel eines umfassenden Kinder und Jugendschutzes zu gewährleisten,
haben Anbauvereinigungen individuelle, wirksame Maßnahmen gegen den Zugriff Dritter,
insbesondere durch Minderjährige auf Cannabis und Samen und Stecklinge zu treffen.
Dazu zählen insbesondere einbruchsichere Türen und Fenster, Umzäunungen von Anbau
flächen sowie gegebenenfalls Alarmanlagen. Die Maßnahmen sind an die jeweiligen Ge
gebenheiten der Örtlich und Räumlichkeiten, der Anbauflächen sowie des räumlichen Um
felds anzupassen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von Schutz und Sicherungsmaß
nahmen ist die veränderte gesetzliche Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis und
die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit einerseits sowie das öffentliche Interesse an einem
wirksamen Kinder und Jugendschutz andererseits zu berücksichtigen.
137
Zu Absatz 2
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nur innerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz
1 genannten befriedeten Besitztums lagern. Diese Regelung dient der Eindämmung des
Schwarzmarktes, da sie verhindert, dass Cannabis an unüberschaubar vielen Orten lagert
und deshalb nicht mehr nachvollzogen werden kann, vom wem es wo angebaut wurde.
Organisierter Kriminalität könnte nicht wirksam entgegen getreten werden.
Um jedoch den Mitgliedern von Anbauvereinigungen auch in Ballungsräumen, wo absehbar
keine oder keine ausreichenden Anbauflächen entstehen können und in der Folge weite
Wege zur Weitergabestelle auf sich genommen werden müssen, den unkomplizierten Zu
gang zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu ermöglichen, soll unter engen
Voraussetzungen der Transport von Cannabis von Anbauflächen der Anbauvereinigung
zum Vereinssitz möglich sein.
Zu Absatz 3
Zusätzlich ist ein Transport zwischen Teilen der befriedeten Besitztümer einer Anbauverei
nigung unter engen Voraussetzungen möglich, die eine Kontrolle der zuständigen Polizei
und Ordnungsbehörden ermöglichen. Die Voraussetzungen dienen mittelbar der Bekämp
fung des Schwarzmarktes, da ohne die vorgesehenen Regelungen durch die Polizei und
Ordnungsbehörden bei Verkehrskontrollen eine Unterscheidung zwischen Cannabis aus
Anbauvereinigungen und Cannabis vom Schwarzmarkt nicht möglich ist. Zudem soll die
Vermischung von Cannabis aus Anbauvereinigungen und Cannabis vom Schwarzmarkt
verhindert werden und so organisierter Kriminalität kein Vorschub geleistet werden.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Um Transporte von unüberschaubarer und nur schwerlich kontrollierbarer Größe zu ver
meiden, ist es Anbauvereinigungen lediglich erlaubt, ein Zwölftel der in der Erlaubnis be
zeichneten Eigenanbau und Weitergabemenge nach § 13 Absatz 3 im Rahmen eines
Transportes zu transportieren. Dies dient nicht zuletzt auch dem Eigenschutz der Anbau
vereinigungen, da größere Transporte durch den Wert den Cannabis einen Anreiz für Straf
taten schaffen können.
Zu Nummer 2
Zudem sind die Vorgaben des Absatz 1 entsprechend einzuhalten, das heißt die transpor
tierende Anbauvereinigung hat Schutz und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um den Zu
griff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendlicher auch während des Transports zu ver
hindern, zum Beispiel durch gesicherte Transportkisten.
Zu Nummer 3
Damit die Polizei und Ordnungsbehörden bei Verkehrskontrollen die Angaben der Anbau
vereinigungen überprüfen können, haben die Anbauvereinigungen spätestens einen Werk
tag vor Beginn des Transports der zuständigen Behörde den Transport anzuzeigen. An
diese kann sich die Polizei und Ordnungsbehörde wenden, um einen Abgleich vornehmen
zu können. Diesem Zweck entspricht es zudem, dass eine Transportbescheinigung mitge
führt werden muss, die durch Vergleich mit den tatsächlich angetroffenen Umständen und
der Transportanzeige der Behörde abgeglichen werden kann (vgl. auch § 22 Absatz 4).
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Zu Nummer 4
Der Transport durch oder begleitet von einem Mitglied dient der leichteren Überprüfbarkeit
und Verifikation des Transportes durch die Polizei und Ordnungsbehörden. Darüber hinaus
schafft dies eine weitere Hürde für die mögliche Vermischung des transportieren Cannabis
mit Cannabis vom Schwarzmarkt durch Dritte, die den Transport vornehmen, da Mitglieder
der Anbauvereinigung nicht zuletzt ein Eigeninteresse daran haben, lediglich das Cannabis
in ihrer Anbauvereinigung zu haben, das sie selbst angebaut haben.
Zu Nummer 5
Die mitzuführenden Dokumente dienen der schnellen Verifikations und Kontrollmöglichkeit
durch die Polizei und Sicherheitsbehörden bei der Überprüfung von Transporten und damit
der Eindämmung des Schwarzmarktes und der Bekämpfung organisierter Kriminalität, dem
bei fehlenden effektiven Kontrollmöglichkeiten Vorschub geleistet würde.
Zu Absatz 4
Der Transportschein dient der praktikablen Verifikation und Kontrolle durch die Polizei und
Sicherheitsbehörden und dokumentiert die Transporte sowohl für die Anbauvereinigungen
als auch für die zuständige Behörde.
Zu Absatz 5
Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen Teilen des befriedeten Besitztums der
selben Anbauvereinigung ist erlaubt. Diese Regelung dient dazu, dass der Transport zwi
schen miteinander verbundenen eigenen Grundstücken der Anbauvereinigung, etwa von
einer Anbaufläche zu einem Vereinshaus über einen nicht befriedeten Weg, der zum Be
sitztum der Anbauvereinigung zählt, straffrei möglich ist.
Zudem ist der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den befriedeten Besitztümern
verschiedener Anbauvereinigungen möglich. Der Transport von Cannabissamen ist erlaubt,
da der Versand ebenfalls erlaubt ist. Der Transport von Stecklingen zwischen Anbauverei
nigungen ist ebenfalls erlaubt, da diese nicht versendet werden dürfen (vgl. § 20 Absatz 5).
Zu Abschnitt 4 (Kinder und Jugendschutz, Suchtprävention in
Anbauvereinigungen)
Zu § 23 (Kinder und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Anbauvereinigungen ver
boten ist und dass innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen kein
Cannabis an sie weitergegeben werden darf.
Zu Absatz 2
Anbauvereinigungen sollen diskret tätig sein und möglichst wenig Aufmerksamkeit von Kin
dern und Jugendlichen auf sich ziehen. Das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen
darf daher nicht mit auffallenden Beschilderungen, Werbetafeln, Logos oder ähnliches ver
sehen werden. Die Bezeichnung der Anbauvereinigung mit Namen auf Tür und Klingel
schildern ist zulässig, um Mitgliedern das Auffinden zu ermöglichen, muss jedoch sachlich
gestaltet sein.
139
Zu Absatz 3
Die verpflichtenden Schutzmaßnahmen umfassen auch den optischen Schutz von Anbau
orten, um keine Konsumanreize insbesondere für Kinder und Jugendliche zu setzen. Ins
besondere sind Zäune um Anbauflächen mit einem Blickschutz zu versehen.
Zu Absatz 4
Durch den kontrollierten gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe
durch Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder werden die Voraussetzungen für die
Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis geschaffen. Den Anbauver
einigungen kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Damit sichergestellt ist, dass in der jewei
ligen Anbauvereinigung die notwendigen Kompetenzen zur Verfügung stehen, ernennt der
Vorstand ein Mitglied als eine für den Jugendschutz sowie für Sucht und Präventionsfragen
beauftragte Person (Präventionsbeauftragter). Die entsprechenden Kenntnisse erwirbt
diese Person im Rahmen der Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen zu Cannabis bei
den Landes oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Ein
richtungen. Die Schulungen können auch digital angeboten werden. Der Präventionsbeauf
tragte hält sein Wissen aktuell, indem er regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an einer
Auffrischungs oder alternativ an einer Aufbauschulung teilnimmt. Eine Bescheinigung über
die Teilnahme des Präventionsbeauftragten an der bzw. den Schulungsmaßnahmen dient
als Nachweis der spezifischen Beratungs und Präventionskenntnisse. Die Curricula der
Schulungen werden von den ausrichtenden Einrichtungen erstellt. In ihnen wird unter an
derem der aktuelle Wissensstand zu Risiken von Cannabis, zu risikoreduzierten Konsum
formen, zu Beratungsgesprächen und angeboten sowie zu Möglichkeiten der Suchtbera
tung und therapie bei abhängigem oder riskantem Konsummuster berücksichtigt. Auf
Grundlage der erworbenen Kenntnisse stellt der Präventionsbeauftragte sicher, dass ge
eignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend und Gesundheitsschut
zes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Evidenzbasierte Materialien und Informa
tionen, die im Rahmen dieser Maßnahmen eingesetzt werden können, werden ebenfalls
auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten zentralen Plattform des Bundes bereitge
stellt.
Zu Absatz 5
Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Mitglieder der Anbauvereinigung, trotz umfang
reicher Aufklärungs und Informationsangebote, problematische Konsummuster bis hin zu
einer Cannabisgebrauchsstörung zeigen bzw. entwickeln werden. Durch eine Kooperation
der Anbauvereinigung mit Suchtberatungsstellen vor Ort, soll diesen Mitgliedern bei Bedarf
ein direkter Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht werden. Insbesondere der Präventi
onsbeauftragte kann hierbei von Seiten der Anbauvereinigung eine vermittelnde Rolle ein
nehmen. Zur Ermittlung geeigneter Einrichtungen können die Anbauvereinigungen auf das
Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS) zurückgrei
fen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kooperation kann lokalen Gegebenheiten als
auch den verschiedenen Bedarfen sowohl der Anbauvereinigungen als auch der Suchtbe
ratungsstellen Rechnung getragen werden.
Zu Absatz 6
Jede Anbauvereinigung erarbeitet ein Gesundheits und Jugendschutzkonzept. In diesem
werden konkrete Maßnahmen der Anbauvereinigung zur Erreichung eines bestmöglichen
Gesundheits und Jugendschutzes ausgeführt. Leitfäden für die Erstellung, an denen sich
die Anbauvereinigungen orientieren sollen, können auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1
errichteten Plattform abgerufen werden. Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kennt
nisse in das Konzept ein und sorgt für dessen Umsetzung.
140
Zu Abschnitt 5 (Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in
Anbauvereinigungen)
Zu § 24 (Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge)
Die Anbauvereinigungen, die Vereine sind, können in ihrer Satzung ihre Mitgliedsbeiträge,
und Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, laufende Beiträge ihrer Mitglieder
gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 GenG, derart festlegen, dass Mitglieder neben einem Grund
betrag eine zusätzliche Pauschale zu entrichten haben, die gestaffelt ist nach der Menge
Cannabis oder Vermehrungsmaterial, die Mitglieder von der Anbauvereinigung erhalten.
Beispielsweise können unterschiedliche Pauschalen je nach der maximal ermöglichten täg
lichen, monatlichen oder jährlichen Annahmemenge Cannabis in Gramm bemessen wer
den. Eine solche Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge ermöglicht eine faire Kostenvertei
lung zwischen den Mitgliedern und berücksichtigt die unterschiedliche Inanspruchnahme
der Weitergabe durch die Mitglieder je nach dem individuellen Konsumverhalten.
Zu § 25 (Selbstkostendeckung)
Zu Absatz 1
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht kostenlos weiterge
ben. Eine Weitergabe darf nur gegen Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden
Beiträgen an Mitglieder (vgl. § 24) oder gegen Erstattung der für die Herstellung entstande
nen Selbstkosten an NichtMitglieder oder andere Anbauvereinigungen (vgl. Absatz 3) er
folgen. Die Regelung unterstreicht die Zielrichtung des gemeinschaftlichen Anbaus für den
Eigenkonsum und soll verhindern, dass der Konsum von Cannabis zulasten des Gesund
heitsschutzes ausgeweitet wird
Zu Absatz 2
Es wird geregelt, dass neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden
Beiträgen keine Entgelte für die einzelne Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsma
terial durch die Anbauvereinigung von Mitgliedern erhoben werden dürfen. Die Regelung
betont die nichtkommerzielle Tätigkeit der Anbauvereinigungen für den Eigenkonsum. In
Anbauvereinigungen gilt das Prinzip der Selbstkostendeckung. Daher haben Anbauverei
nigungen grundsätzlich sämtliche Sach und Personalkosten für ihre Tätigkeiten anhand
von erhobenen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken.
Zusätzlich können sie andere Einnahmen generieren, die nicht im Zusammenhang mit der
Weitergabe von Cannabis oder Samen und Stecklingen stammen, z.B. durch die Vermie
tung oder Verpachtung von nicht für Vereinszwecke benötigten Grundstücken oder Gebäu
deteilen. Um insbesondere Investitionen in Immobilien, Geräte oder Ausstattung zu refinan
zieren, können Anbauvereinigungen gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen
im Rahmen ihrer jeweiligen Satzung Bankkredite aufnehmen und wie jeder andere Verein
Sonderumlagen für ihre Mitglieder beschließen.
Zu Absatz 3
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an NichtMitglieder oder an andere Anbau
vereinigungen hat sich die Anbauvereinigung die ihr für die gemeinschaftliche Herstellung
des Vermehrungsmaterials entstandenen Selbstkosten erstatten zu lassen. Die Selbstkos
ten können Sach sowie ggf. anteilige Personalkosten in brutto enthalten. Die Erhebung
von Verwaltungsgebühren oder sonstigen Entgelten ist unzulässig.
Die Regelung stellt den nichtgewerblichen Charakter der Anbaubereinigungen insbeson
dere bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial zwischen Anbauvereinigungen sicher.
Möglichkeiten der annehmenden Anbauvereinigung, nach dem geltenden Zivilrecht eigene
141
Forderungen gegen Erstattungsansprüche der weitergebenden Anbauvereinigung nach
Absatz 3 aufzurechnen, bleiben unberührt.
Zu Abschnitt 6 (Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen)
Zu § 26 (Dokumentations und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Satz 1 soll gewährleisten, dass nicht weitergabefähiges Cannabis zügig
ermittelt und vernichtet werden kann. Zweck ist die Qualitätssicherung und die Rückverfolg
barkeit von nicht weitergabefähigem Cannabis und Vermehrungsmaterial, die voraussetzt,
dass Anbauvereinigungen jederzeit nachvollziehen können, von wem sie Vermehrungsma
terial erhalten haben, an wen sie Cannabis und Vermehrungsmaterial weitergegeben ha
ben und über welchen Bestand sie verfügen, um Gesundheitsschutz zu jedem Zeitpunkt zu
gewährleisten. Hierzu wird in Absatz 1 eine fortlaufende Dokumentationspflicht für die An
bauvereinigungen normiert. Den Anbauvereinigungen soll die Möglichkeit gegeben werden,
die Aktualisierungsfrequenz der zu dokumentierenden Angaben an ihre individuellen Ab
läufe anzupassen, um zu vermeiden, dass bei längeren Phasen der Untätigkeit oder Pha
sen ohne Veränderung des Bestands, keine gegenstandslosen Dokumentationspflichten
entstehen sowie den Bürokratieaufwand zu reduzieren. Die Anbauvereinigungen müssen
allerdings jederzeit im Stande sein, gegenüber der zuständigen Behörde die aktuelle Anga
ben gemäß Absatz 1 zu gewährleisten.
Darüber hinaus erlaubt die Dokumentationspflicht der Anbauvereinigungen der zuständigen
Behörde, die Einhaltung von Weitergabe und Eigenanbauvorgaben im Rahmen der Über
wachung zu kontrollieren. Die Überwachungsbehörde soll in der Lage sein, die Dokumen
tation der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial bei ihren Kontrollen vor Ort
einzusehen oder sich nach Absatz 2 Satz 2 übermitteln zu lassen. Ziel der Dokumentati
onspflicht ist somit auch, die Einhaltung der Jugend und Gesundheitsschutzvorgaben zu
überwachen und den Missbrauch der Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkrimi
nalität zu verhindern. Die Vermischung mit oder das Einschleusen von Cannabis vom
Schwarzmarkt soll verhindert werden.
Der Dokumentationsaufwand entspricht den gewöhnlichen Anforderungen einer ordnungs
gemäßen Buchführung. Die Dokumentation kann ITgestützt erfolgen. Dabei haben die An
bauvereinigungen auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu achten, um die
Integrität und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten zu sichern und gegen den Zu
griff unbefugter Dritter zu schützen.
Zu Nummer 1
Anbauvereinigungen sollen dokumentieren, von welchen gewerblichen Anbietern oder an
deren Anbauvereinigungen sie ihr Saatgut bzw. Stecklinge erhalten haben.
Zu Nummer 2
Anbauvereinigungen haben fortlaufend ihren Bestand an Cannabis und Vermehrungsma
terial in oder auf ihrem befriedeten Besitztum zu dokumentieren, um der zuständigen Be
hörde jederzeit eine Kontrolle der weitergegebenen Mengen zu ermöglichen.
Zu Nummer 3
Aufzuzeichnen ist fortlaufend, wie viel Cannabis in Gramm angebaut wird.
142
Zu Nummer 4
Die Menge des vernichteten Cannabis in Gramm und die Stückzahl des Vermehrungsma
terials sind ebenfalls aufzuzeichnen, damit die zuständige Behörde die Angaben der An
bauvereinigung zu den weitergegebenen Mengen zu jedem Zeitpunkt plausibilisieren kann.
Zu Nummer 5
Die Anbauvereinigung hat zu dokumentieren, wieviel Marihuana und Haschisch sie an die
einzelnen Mitglieder weitergegeben hat. Zusätzlich ist der jeweilige durchschnittliche THC
Gehalt zu dokumentieren. Die Anbauvereinigung kann sich dabei an den Angaben des ge
werblichen Anbieters orientieren, von dem sie das Saatgut erhalten hat. Gleichwohl hat sie
durch regelmäßige Stichproben nach § 18 Absatz 2 sicherzustellen, dass die durchschnitt
lichen THCGehalte, die in dem von der Anbauvereinigung bei Weitergabe von Cannabis
und Vermehrungsmaterial an Mitglieder beigefügten Beipackzettel genannt sind, zutreffen.
Die Anbauvereinigung hat Namen und Vornamen sowie das Geburtsjahr der Mitglieder zu
dokumentieren, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial erhalten sowie den Tag der Wei
tergabe. Anhand der Mitgliederliste kann die zuständige Behörde somit Weitergabemengen
einzelnen Mitgliedern zuordnen und überprüfen, ob die Vorgaben zu Mengenbegrenzungen
sowie zum THCGehalt bei Weitergabe an Heranwachsende eingehalten werden.
Die Erhebung personenbezogener Daten ist gerechtfertigt, um die Einhaltung der gesetzli
chen Vorgaben zu Jugend und Gesundheitsschutz sowie die Eindämmung des Schwarz
marktes wirksam überwachen und die organisierte Kriminalität bekämpfen zu können.
Zu Nummer 6
Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an Mitglieder hat die Anbauvereinigung Na
men und Vornamen des jeweiligen Mitglieds, Datum der Weitergabe sowie Stückzahl zu
dokumentieren, um auch hier die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes gegenüber der
zuständigen Behörde darlegen zu können. Eine Pflicht zur Dokumentation der Weitergabe
von Cannabissamen oder Stecklingen an andere Anbauvereinigungen besteht nicht. Eine
Aufzeichnung der weitergegebenen Mengen und Stückzahlen liegt dennoch im eigenen In
teresse der Anbauvereinigung, um den aktuellen Bestand zu kennen.
Eine Pflicht zur Dokumentation des Namens und Vornamens bei der Weitergabe von Can
nabissamen an NichtMitglieder für den privaten Eigenanbau besteht nicht, um den Erhalt
von Cannabissamen mit mittelbarer Qualitätsprüfung niederschwellig zu ermöglichen (vgl.
Satz 2).
Zu Nummer 7
Anbauvereinigungen haben zudem ihre Transporte zu dokumentieren. Dies dient der Über
prüfbarkeit der Herkunft des Cannabis durch die zuständige Behörde und soll verhindern,
dass Cannabis vom Schwarzmarkt in den Anbauvereinigungen weitergegeben wird.
Zu Absatz 2
Die von der Anbauvereinigung erhaltenen Daten über die Weitergabe, über angebaute und
vernichtete Mengen sowie über entdecktes nicht weitergabefähiges Cannabis, das den Vor
gaben dieses Gesetzes nicht entspricht, dürfen von der zuständigen Behörde nur für ihre
behördlichen Überwachungsaufgaben verwendet werden (Satz 2).
Personenbezogene Weitergabedaten mit Bezug zu Mitgliedern sind datenschutzrechtlich
sensibel und dürfen nicht an unbefugte Stellen gelangen, etwa Arbeitgeber oder Kranken
versicherungen von Mitgliedern. Anbauvereinigungen haben personenbezogene Daten
143
deshalb vor Zugriff durch Unbefugte Dritte zu schützen, etwa durch ITgestützte Verschlüs
selung.
Die Vorschrift sieht zudem eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht der Anbauvereinigungen
vor. Die Evaluation nach § 43 soll begleitend erfolgen und spätestens vier Jahre nach In
krafttreten des Gesetzes soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Be
richt vorgelegt werden. Zur Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Geset
zes, insbesondere auf den Kinder und Jugendschutz, den Gesundheitsschutz und auf die
cannabisbezogene Kriminalität, ist die Aufbewahrung der Angaben mindestens über den
Zeitraum der laufenden Evaluation erforderlich. Da eine gewisse Anlaufzeit erwartet wird,
ist die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren zweckgemäß. Gemäß Absatz 2 Satz 2 sind
die zur Evaluation herangezogenen personenbezogenen Daten durch die Anbauvereini
gung vor Weitergabe an die Behörde zu anonymisieren. Anbauvereinigungen haben ihre
dokumentierten Weitergabedaten der zuständigen Behörde per EMail bis zum 31. Januar
eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln. Anstelle der bei der Weitergabe von Cannabis
an Mitglieder gemäß § 26 Absatz 1 Nummern 5 und 6 dokumentierten Geburtsdaten haben
die Anbauvereinigungen im Sinne der Anonymisierung lediglich Geburtsjahre an die zu
ständigen Behörde zu übermitteln, um ihrer Pflicht aus § 26 Absatz 2 Satz 2 nachzukom
men. Diese Angaben sind erforderlich, um Auswertungen in Bezug auf die Menge und den
THCGehalt des an Heranwachsende weitergegebenen Cannabis treffen zu können. Die
Datennutzungszwecke bei der Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde sind
in § 28 Absatz 5 geregelt.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift sieht eine jährliche Berichtspflicht der Anbauvereinigung über die angebau
ten, weitergegebenen und vernichteten Mengen an Cannabis vor. Zweck der Regelung ist,
der zuständigen Behörde die behördliche Überwachung der angebauten und weitergege
gebenen Mengen Cannabis zu ermöglichen. Daneben sollen die Mengendaten zu Evalua
tionszwecken herangezogen werden.
Die Berichtspflicht der Anbauvereinigung führt nicht zu einer doppelten Dokumentation. Die
Anbauvereinigung kann die Daten aus ihrer fortlaufenden Dokumentation der Weitergabe
nach Absatz 1 heranziehen, um ihrer Berichtspflicht nachzukommen. Die Daten der Be
richtspflicht nach Absatz 3 ergänzen die fortlaufenden Dokumentationsdaten über die Wei
tergabe. Die Überwachungsbehörde soll jederzeit bei Kontrollen und Stichproben die Wei
tergabedokumentation überprüfen können, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
insbesondere des Gesundheits und Jugendschutzes überprüfen zu können. Anhand der
zusätzlichen jährlichen Mengendaten soll sie in die Lage versetzt werden, die die Weiter
gabe von Cannabis aus dem Schwarzmarkt in Anbauvereinigungen oder anders herum den
Vertrieb von gemeinschaftlich in Anbauverinigungen angebauten Cannabis auf dem illega
len Markt ermitteln zu können. Vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen weitergege
gebenes oder umgekehrt von Anbauvereinigungen auf den Schwarzmarkt gelangtes Can
nabis soll zügig durch die zuständigen Behörden erkannt, sichergestellt und vernichtet wer
den können. Dies dient dem Zweck, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen und
dadurch Gesundheitsgefahren für Konsumentinnen und Konsumenten durch Beimischun
gen zu reduzieren. Dazu sind die Berichtsdaten nach Absatz 3 für einen Abgleich der Men
gen und der Erkennung von Auffälligkeiten erforderlich. Zudem ist von einem Eigeninte
resse der Anbauvereinigungen an der Dokumentation auszugehen, da auch sie für ihre
Vereinstätigkeit einen Überblick über ihren Bestand und Bedarf ihrer Mitglieder haben müs
sen.
Damit die Daten für die Evaluation der Folgen dieses Gesetzes nach § 43 verwendet wer
den können, sind neben den Mengenangaben zusätzlich die jeweilige Sorte sowie der je
weilige mittlere durchschnittliche Gehalt an THC und CBD mitzuteilen. Die Angaben erlau
ben im Rahmen der Evaluation des Gesetzes Aufschluss über das Konsumverhalten und
seine Entwicklung in der Bevölkerung im Hinblick auf THC und CBDGehalte. Bei der
144
Ermittlung des durchschnittlichen, mittleren THC und CBDGehalts können sich Anbauver
einigungen an den Angaben der Anbieter des für den Anbau verwendeten Vermehrungs
materials orientieren. Zudem sind Testungsmöglichkeiten im Rahmen von Laboruntersu
chungen sowie kostengünstigeren Schnellverfahren möglich (vgl. § 18).
Zu Absatz 4
Satz 1 sieht eine Meldepflicht der Anbauvereinigungen an die zuständige Behörde für den
Fall vor, dass von ihnen abgegebenes Cannabis oder angebautes oder weitergegebenes
Vermehrungsmaterial ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Ri
siko für die menschliche Gesundheit darstellt. Die Regelung soll einen zeitnahen Gesund
heits und Verbraucherschutz durch die Überwachungsbehörden ermöglichen. Die Mel
dung befreit die Anbauvereinigung jedoch nicht von der Verantwortung, das entdeckte Ri
siko durch eigene Maßnahmen umgehend zu beseitigen, insbesondere durch Information
ihrer Mitglieder per EMail oder andere Kommunikationswege sowie durch die Rücknahme
des weitergegebenen Cannabis und dessen sofortiger Vernichtung. Anbauvereinigungen
haben der Überwachungsbehörde ihre dokumentierten Mengenangaben sowie die Kontakt
daten der Personen zu übermitteln, die nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermeh
rungsmaterial von ihr erhalten haben oder von denen sie nicht weitergabefähiges Vermeh
rungsmaterial erhalten haben.
Zu Absatz 5
Anbauvereinigungen haben bei Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten
Weitergabe unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren. Die Mitteilungspflicht
sowie alle anderen Schutz und Sicherungspflichten sind bußgeldbewehrt. Dabei wird auf
das Abhandenkommen und nicht auf bestimmte Straftatbestände abgestellt, um auch dann
eine Meldepflicht der Anbauvereinigungen auszulösen, wenn sich nicht strafmündige Per
sonen Cannabis oder Vermehrungsmaterial von Anbauvereinigungen zu Eigen machen.
Zu § 27 (Maßnahmen der behördlichen Überwachung)
Zu Absatz 1
Die Überwachungsbehörden sollen einmal jährlich jede Anbauvereinigung aufsuchen und
sich im Rahmen einer Kontrolle vor Ort anhand einer Prüfung der Dokumentation und sons
tiger Unterlagen sowie einer Inaugenscheinnahme der Anbauorte und einrichtungen ver
gewissern, dass beim Anbau und der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
die Vorgaben dieses Gesetzes sowie der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen umgesetzt
werden. Bei ihren Kontrollbesuchen haben die Überwachungsbehörden stichprobenhaft
Proben von Cannabis und Vermehrungsmaterial zu ziehen und zu untersuchen, um die
Inhaltsstoffe sowie den THCund CBDGehalt zu überprüfen. Die Probenahmen dienen vor
allem dazu, im Sinne des Konsumierendenschutzes, die Reinheit des angebauten Canna
bis und die korrekte Ausweisung des THC sowie CBDGehalts zu gewährleisten. Für die
Stichprobenauswertung kann die zuständige Behörde Laboruntersuchungen oder Schnell
testungen durchführen oder beauftragen.
Die Vorschrift gibt mit einer SollFrequenz der Kontrollen von einmal jährlich die Zielrichtung
des intendierten Ermessens der Überwachungsbehörde vor. Neben den regelmäßigen
Kontrollen vor Ort und Probenahmen kann die zuständige Behörde jederzeit und wenn dies
aufgrund ihr vorliegender Hinweise oder Informationen anlassbezogen angezeigt ist, Kon
trollmaßnahmen nach Satz 1 ergreifen. Anlass für anlassbezogene Kontrollen kann insbe
sondere die Meldung einer Anbauvereinigung über das Auftreten nicht weitergabefähigen
Cannabis gemäß § 18 Absatz 4, z. B. aufgrund einer Verunreinigung oder Kontamination,
aber auch ein Hinweis einzelner Mitglieder oder Dritter sein.
145
Zu Absatz 2
Die Überwachungsbehörde hat gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz im Rahmen ihrer
Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen neben den geltenden Grundsätzen der
Risikobewertung, ebenso eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen einflie
ßen zu lassen. Sie holt ggf. erforderliche, ergänzende Auskünfte und Informationen der
Anbauvereinigung ein. Stellt die Überwachungsbehörde fest, dass nicht weitergabefähiges
Cannabis oder Vermehrungsmaterial vorhanden ist, trifft sie die erforderlichen Maßnah
men, damit betroffene Personen vor den mit bereits weitergegebenem Cannabis oder Ver
mehrungsmaterial verbundenen Risiken gewarnt werden und das Cannabis und Vermeh
rungsmaterial unverzüglich vernichtet wird. Die zuständige Behörde hat im Sinne der effek
tiven Gefahrenabwehr die Möglichkeit, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer An
bauvereinigung zu warnen, wenn die Anbauvereinigung dies nicht selbst oder nicht recht
zeitig getan hat, d.h. das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurück
zunehmen und die zu vernichten.
Zu Absatz 3
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen gesetzliche, untergesetzliche oder Er
laubnisauflagen hat die zuständige Behörde unverzüglich nach pflichtgemäßem Ermessen
geeignete Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung zu treffen, sofern der Verstoß nicht zeit
nah durch die Anbauvereinigung selbst abgestellt werden kann. Dabei ist ein Verdacht ins
besondere dann begründet, wenn Hinweise verschiedener Quellen vorliegen, die Verstöße
gegen die gesetzlichen Vorgaben für Anbauvereinigungen nahelegen oder Auffälligkeiten
in der übermittelten Dokumentation auftauchen.
Satz 2 enthält eine nicht abschließende Liste der behördlichen Maßnahmen.
Zu den Nummer 1 2
Mit Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 können die Qualitätsvorgaben für Cannabis
durchgesetzt werden, falls erforderlich durch eine von der Anbauvereinigung selbst vorge
nommene oder beauftragte Qualitätsprüfung gezogener Proben. Die Qualitätsprüfung sollte
in der Regel durch ein Labor vorgenommen werden. Eine Laboruntersuchung von Vermeh
rungsmaterial kommt insbesondere in Betracht, um den THCGehalt ermitteln zu können,
den das bei Nutzung des jeweiligen Saatguts oder Stecklinge angebaute Cannabis voraus
sichtlich haben wird.
Zu Nummer 3
Nummer 3 ermöglicht die Anordnung eines vorrübergehenden Weitergabeverbots gegen
über der Anbauvereinigung. Dies dient unter anderem der Verhinderung der Weitergabe
von Cannabis und Vermehrungsmaterial in der Zeit, in der die Anbauvereinigungen oder
die zuständige Behörde die Weitergabefähigkeit kontrolliert.
Zu Nummer 4
Wurde nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial bereits an Mitglieder
oder im Fall des Vermehrungsmaterials an andere Erwachsene oder an andere Anbauver
einigungen weitergegeben, kann die Überwachungsbehörde den Rückruf oder die Rück
nahme durch die Anbauvereinigung anordnen. Wie im sonstigen Verbraucherschutz und
Lebensmittelbereich sind in diesem Fall durch geeignete Informationsmaßnahmen die Öf
fentlichkeit sowie die Mitglieder der betreffenden Anbauvereinigung über die Gesundheits
gefahren der weitergegegebenen Erzeugnisse (vgl. Nummer 7), z. B. durch einen Warnhin
weis auf der Internetseite der Anbauvereinigung sowie persönliche Benachrichtigungen der
Mitglieder.
146
Zu Nummer 5
Nach Nummer 5 kann nicht weitergabefähiges Cannabis oder Vermehrungsmaterial sicher
gestellt und die Vernichtung angeordnet oder veranlasst werden, um die Konsumentinnen
und Konsumenten vor Gefahren für die Gesundheit zu schützen.
Zu Nummer 6
Die vollständige oder teilweise Untersagung der Tätigkeit einer Anbauvereinigung ist als
ultimaratioMaßnahme nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen mit nicht durch mil
dere Mittel zu beseitigenden Gefahrenfolgen zulässig, beispielsweise wenn wiederholt ge
gen Kinder und Jugendschutzvorschriften verstoßen wird, die Anbauvereinigung für krimi
nelle Zwecke missbraucht wird oder zu erwarten ist, dass Anordnungen anderer Maßnah
men von ihr ignoriert werden.
Zu Nummer 7
Eine Warnung der Öffentlichkeit oder der Mitglieder einer Anbauvereinigung über digitale
oder analoge Kanäle kann erforderlich sein, um den Rückruf nicht weitergabefähigen Can
nabis oder Vermehrungsmaterials und den Ort der Rücknahme bekannt zu machen. Neben
Cannabis kann auch Vermehrungsmaterial durch Verunreinigungen Risiken für die Ge
sundheit bergen und ist durch diese Vorschrift miterfasst. Eine Warnung durch die Behörde
selbst im Wege der Ersatzvornahme ist zulässig, wenn die Anbauvereinigung nicht recht
zeitig warnt oder das abgegebene Cannabis nicht auf andere Weise von ihren Mitgliedern
zurückholt (vgl. Absatz 2 Satz 3).
Zu Nummer 8
Nummer 8 dient der Durchsetzung des Werbe und Sponsoringverbots für Cannabis und
die Anbauvereinigungen selbst und kann etwa die Anordnung einer Beseitigung von Werbe
und Sponsoringmaterial, Schildern oder Schriftzügen beinhalten.
Zu Absatz 4
Es werden ermessenslenkende Maßgaben für die Überwachungsbehörden festgelegt. Bei
der Ausübung ihres Auswahlermessens hat die zuständige Behörde sämtliche ihr vorlie
genden Informationen sowie die verbraucherschutzrechtlichen Grundsätze der Risikobe
wertung zu berücksichtigen (vgl. § 29 Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes; Verordnung
(EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die
Transparenz und Nachhaltigkeit der EURisikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr.
1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 231 vom 6. September
2019, S. 128); Leitfaden für gesundheitliche Bewertungen des Bundesinstituts für Risiko
bewertung, Juli 2020). Die besonders tief in die Tätigkeit der Anbauvereinigungen eingrei
fenden Maßnahmen eines Weitergabeverbots, einer Vernichtung, einer Rücknahme oder
eines Rückrufs von Erzeugnissen, einer Sicherstellung oder einer Schließung der Anbau
vereinigung sind nur dann verhältnismäßig, wenn die zuständige Behörde im Rahmen einer
sorgfältigen Risikobewertung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesundheits
schäden die Erforderlichkeit eines raschen Eingreifens ermittelt hat.
Zu Absatz 5
Anordnungen zur Gefahrenbeseitigung nach Absatz 3 sind zu widerrufen oder zu ändern,
sobald die Anbauvereinigung nachweislich eigene, wirksame Maßnahmen ergriffen hat .
Dabei ist eine Maßnahme der Anbauvereinigung wirksam, wenn dadurch die Einhaltung
147
der Vorgaben dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und
der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen eingehalten werden.
Zu Absatz 6
Die Regelung ordnet die sofortige Vollziehbarkeit von Anordnungen der Überwachungsbe
hörde nach Absatz 3 Satz 2 an. Dies ist aufgrund des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich. Der Ausschluss der aufschiebenden Wir
kung ist dabei sachlich gerechtfertigt und sinnvoll, da es sich bei den Anordnungen und
Maßnahmen des Absatz 3 Satz 2 um solche handelt, durch die akut bestehenden Risiken
für die Gesundheit begegnet werden soll. Sinn und Zweck ist es, den Gesundheitsschutz
durch schnelles Einschreiten der zuständigen Behörde zu sichern. Die Anordnungen und
Maßnahmen erfolgen damit nicht zuletzt im Interesse der Konsumierenden und Betroffenen
selbst. Neben dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels, bleibt die
Möglichkeit zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses auf dem Rechts
weg vollumfänglich bestehen.
Zu Absatz 7
Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft dient dazu,
dass bestimmte Vorgaben für die Probennahme und Untersuchung gemacht werden kön
nen, zum Beispiel im Hinblick auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln oder Mykotoxine
und dient einer einheitlichen Qualitätssicherung und dem Gesundheitsschutz von Konsu
mierenden.
Zu § 28 (Befugnisse der Behörden zur Überwachung)
Zu Absatz 1
Es werden umfassende Betretungsrechte für das befriedete Besitztum, Transportfahrzeuge
und geräte von Anbauvereinigungen vorgesehen, die der Informationsbeschaffung im
Sinne eines „Nachschauens“ zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften dienen.
Die Betretungsrechte erstrecken sich ausschließlich auf die Vereinsräume oder Grundstü
cke der Anbauvereinigungen und nicht auf private Räumlichkeiten oder Grundstücke ein
zelner Mitglieder. Anbauvereinigungen können ihren Sitz nicht in Wohnungen haben, so
dass zur Kontrolle von Wohnungen durch die zuständige Überwachungsbehörde kein Be
dürfnis besteht.
Eine Gefahr im Verzug, die ein Betreten von befriedetem Besitztums oder Transportfahr
zeugen von Anbauvereinigungen, die ihrer Tätigkeit dienen, auch außerhalb der üblichen
Vereinsöffnungszeiten erlaubt, liegt insbesondere vor, wenn die Weitergabe von mit verbo
tenen synthetischen Cannabinoiden verunreinigtem, aus dem Ausland eingeführten oder
auf dem illegalen Markt erworbenen Cannabis zu befürchten steht und nur durch eine so
fortige Sicherstellung unterbunden werden kann. Die Weitergabe dieses Cannabis ist zur
effektiven Abwehr von Gesundheitsgefahren, die ein hinreichend wichtiges Rechtsgut dar
stellen, zu verhindern und rechtfertigt einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz, in dessen Schutzbereich auch die Vereinsräume
von Anbauvereinigungen fallen.
Zu Absatz 2
Es werden umfassende Prüf und Besichtigungsbefugnisse in Bezug auf Erzeugnisse, An
bauflächen und für den Eigenanbau in der Anbauvereinigung genutzte Einrichtungen und
Geräte sowie die entsprechende Dokumentation der Anbauvereinigung festgelegt. Solche
Befugnisse sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben für Anbauvereinigungen zu
überprüfen und Verstöße aufzudecken. Nur so können die mit diesem Gesetz verfolgten
Zwecke des Gesundheitsschutzes und der Eindämmung des illegalen Marktes
148
gewährleistet und durchgesetzt werden. Dabei umfasst die Befugnis zur Einsicht geschäft
licher Schrift und Datenträger solche Daten, die über die Dokumentations und Berichts
pflichten des § 26 hinausgehen.
Zu Absatz 3
Die Überwachungsbehörde kann alle für ihre Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen
Informationen von der Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten Personen, Mitglie
dern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. Bei diesem Personenkreis ist regelmäßig da
von auszugehen, dass sie über für die Überwachung erforderliche Informationen verfügen
können. Die Anbauvereinigung oder die betroffenen Personen ist oder sind über den Grund
der Anforderung zu informieren, um nachvollziehen zu können, von welcher Sachlage die
Überwachungsbehörde ausgeht.
Zu Absatz 4
Es werden Datenerhebungsbefugnisse der zuständigen Behörde geregelt, um unter ande
rem die Möglichkeit zu eröffnen, dass die zuständige Behörde bei den jährlichen bezie
hungsweise anlassbezogenen Kontrollen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 die personenbezoge
nen Daten der auf dem befriedeten Besitztum angetroffenen Personen verarbeitet kann.
Dies ist erforderlich, da nur so die Dokumentation durch die zuständige Behörde ermöglicht
und die Einhaltung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleistet werden kann. Dazu ist das
Geburtsdatum zur Ermittlung des Alters notwendig, um dem Gedanken des Kinder und
Jugendschutzes Rechnung zu tragen. Der zuständigen Behörde muss die Möglichkeit ein
geräumt werden, sollte sie den Verdacht haben, die Anbauvereinigung gibt Cannabis oder
Vermehrungsmaterial unerlaubterweise an Minderjährige ab, personenbezogene Daten
verarbeiten zu können, um dem Verdacht nachgehen zu können.
Zu Absatz 5
Die zuständige Behörde ist befugt, Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten zu
übermitteln. Damit soll es den Strafverfolgungsbehörden insbesondere ermöglicht werden,
dass sie potenzielle Zeugen und Zeuginnen ermitteln und vernehmen und Beweise sichern
können. Gerade in Anbetracht der in Frage stehenden Schutzgüter wie der körperlichen
Unversehrtheit ist dies ein geeignetes Mittel zur Kontrolle der Einhaltung und Sanktionie
rung von Verstößen gegen Vorgaben dieses Gesetzes oder anderer strafgesetzlicher Re
gelungen.
Satz 2 erlaubt die Weitergabe von Daten durch die zuständige Behörden zum Zweck der
Evaluation nach § 43. Die Daten für die Evaluation hat die zuständige Behörde jährlich an
die vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle zu übermitteln (Satz 2 Nummer
1). Anbauvereinigungen haben die Weitergabedaten im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und 6 gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 vor Weitergabe an die zuständige Behörde
zu anonymisieren. Die Anonymisierung läuft der Evaluation nicht zuwider, da bereits aus
der Kombination von Geburtsjahr und erhaltener Menge das Konsumverhalten in verschie
denen Alterskohorten untersucht werden kann, ohne dass Rückschlüsse auf die konkrete
Person möglich sind. Diese Regelung trägt datenschutzrechtlichen Bedenken Rechnung.
Zu Absatz 6
Die anonymisierten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach Übermitt
lung durch die Behörde zu löschen, wobei bezüglich der Aufbewahrungsdauer auf die Be
gründung zu § 26 Absatz 2 zu verweisen ist.
Nicht anonymisierte personenbezogene Daten, sind spätestens zwei Jahren nach Über
mittlung zu löschen, da es sich um sensibelste personenbezogene Daten handelt, die Rück
schluss auf das Konsumverhalten ermöglichen. Zudem werden auch die regelmäßigen
149
Kontrollen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 jährlich ausgeführt, sodass beim Aufdecken von Un
regelmäßigkeiten noch über einen zweckmäßigen Zeitraum auf die personenbezogenen
Daten zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ausgege
benes Cannabis und Vermehrungsmaterial in der Regel nach zwei Jahren aufgebraucht
bzw. genutzt wurde und über den Zeitpunkt hinaus keine Erforderlichkeit zur Aufbewahrung
personenbezogener Daten mehr besteht.
Zu § 29 (Duldungs und Mitwirkungspflichten)
Spiegelbildlich zu den Befugnissen der Überwachungsbehörden werden entsprechende
Duldungs und Mitwirkungspflichten der Anbauvereinigungen bzw. deren Beschäftigten und
Mitglieder vorgesehen. Natürliche Personen haben gegenüber der Überwachungsbehörde
ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn sie sich durch die Auskunft zu einem Sachverhalt
der Gefahr einer (neben)strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden (Absatz 2 Satz 2).
Die Überwachungsbehörde hat Auskunftspflichtige vor einer Befragung über dieses Recht
zu belehren.
Zu § 30 (Verordnungsermächtigung)
Die Landesregierungen werden gemäß Artikel 80 Absatz 1 GG ermächtigt, in einer Rechts
verordnung eine bevölkerungsbezogene Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigung pro
Kreis oder kreisfreier Stadt vorzusehen. Die zulässige Zahl kann auf eine Anbauvereinigung
je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt werden, um möglichst zielgenau den
Bedarf der Konsumierenden für ihren Eigenkonsum zu decken. Die Regelung dient dem
Gesundheitsschutz und soll gewährleisten, dass Anbaukapazitäten an den bestehenden
Konsumbedarf angepasst werden können und damit Anreize für den Erst und Probekon
sum vermieden werden.
Bei der Verordnungsermächtigung handelt es sich um eine KannRegelung, d. h. es steht
im Ermessen der Länder, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Verordnungsermächti
gung soll ermöglichen, anhand der Bevölkerungsdichte regionale Besonderheiten bei der
Erlaubniserteilung für Anbauvereinigungen berücksichtigen zu können. Bei der Ausgestal
tung der Rechtsverordnung sollen die Länder Aspekte des Gesundheits, Kinder und Ju
gendschutzes im Sinne der Zielrichtung des Gesetzes beachten, insbesondere den Schutz
von Kindern und Jugendlichen vor Konsumanreizen.
Zu Kapitel 5 (Anbau von Nutzhanf)
Die Regelungen zu Nutzhanf entsprechen den bisherigen im BtMG. Im Verhältnis zu Can
nabis hat Nutzhanf nur einen kleinen Anwendungsbereich. Das spiegelt sich auch darin
wider, dass Nutzhanf gemäß § 1 Nummer 8 Buchstabe c von der Begriffsbestimmung „Can
nabis“ ausgenommen und in § 1 Nummer 9 anhand der bisherigen Ausnahmeregelungen
b) und d) zur Position „Cannabis“ in Anlage I des BtMG gesondert definiert wird.
Nach § 1 Nummer 9 Buchstabe a liegt ein Verkehr (bzw. Umgang) mit Nutzhanf (ausge
nommen der Anbau) nur dann vor, wenn einerseits entweder die genannten EUzertifizier
ten Nutzhanfsorten oder ein THCGehalt von maximal 0,3 Prozent der Hanfsorte vorliegen
und zusätzlich zu den vorgenannten alternativen Bedingungen ausschließlich gewerbliche
oder wissenschaftliche Zwecke des Verkehrs vorliegen, die einen Missbrauch zu Rausch
zwecken ausschließen. Daraus folgt, dass im KCanG abgesehen vom Anbau von Nutzhanf
kein Regelungsregime für den Umgang mit Nutzhanf normiert werden muss, da von Nutz
hanf nach den vorgenannten Bedingungen keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Sobald
die vorgenannten Bedingungen zum Verkehr mit Nutzhanf nicht erfüllt sind, fällt der Hanf
unter die Begriffsbestimmung von „Cannabis“ nach § 1 Nummer 8, sodass dann die Rege
lungen zu Cannabis im KCanG Anwendung finden. Ergänzend wird auf die bisherige Recht
sprechung zu Nutzhanf (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2021, Akten
zeichen: 6 StR 240/20) verwiesen.
150
Aus § 1 Nummer 9 Buchstabe b geht außerdem hervor, dass es sich definitorisch nur um
den Anbau von Nutzhanf handelt, wenn die dort genannten Voraussetzungen des Land
wirtschaftsrechts erfüllt sind. Dafür gelten die Regelungen des Kapitel 5, die den bisherigen
im BtMG entsprechen.
Zu § 31 (Überwachung des Anbaus von Nutzhanf)
Die Regelungen dieses Paragraphen sind den bisherigen in § 19 Absatz 3 BtMG nachge
bildet.
Zu Absatz 1
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Überwachung des
Anbaus von Nutzhanf zuständig.
Zu Absatz 2
Es wird auf die bestehenden nationalen Vorschriften zum Anbau von Nutzhanf Bezug ge
nommen. Darüber hinaus sind die geltenden europarechtlichen Regelungen zum Anbau
von Nutzhanf zu beachten. Aus dem geltenden Europarecht sowie den zitierten Normen
ergeben sich die Kontrollbefugnisse der BLE, die ihr zur Überwachung des Anbaus von
Nutzhanf zustehen, wie zum Beispiel Regelungen zur Entnahme und Untersuchung von
Proben sowie Duldungs und Mitwirkungspflichten von Nutzhanfanbauenden.
Zu § 32 (Anzeige des Anbaus von Nutzhanf)
Die Regelungen dieses Paragraphen entsprechen den bisherigen in § 24a BtMG.
Zu Absatz 1
Damit der Anbau von Nutzhanf gegen Missbrauch gesichert wird, ist er zum 1. Juli des
Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
Zu Absatz 2
Es wird geregelt, welche Unterlagen in welcher Form im Rahmen der Anzeige der Bundes
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen sind. Es wird die Möglichkeit geschaf
fen, die Anzeige mittels eines elektronischen Formulars zu tätigen.
Zu Absatz 3
Zur Rechtssicherheit hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine von ihr
abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich der Anzeigenden oder dem Anzei
genden zu übersenden. Es wird zudem geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Bun
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den zuständigen Polizeibehörden und Staats
anwaltschaften eine Ausfertigung der Anbauanzeige zu übersenden oder die örtliche
Staatsanwaltschaft zu informieren hat.
Zu Kapitel 6 (Zuständigkeiten)
Zu § 33 (Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden)
Zu Absatz 1
Für den Fall einer länderübergreifenden Tätigkeit einer Anbauvereinigung wird eine Rege
lung zur örtlichen Zuständigkeit für das Erlaubnisverfahren sowie die Überwachung getrof
fen. Hat eine Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern befriedete Besitztümer, so
151
sind gemäß Satz 1 für das Erlaubnisverfahren und die Überwachung die Behörden des
Landes örtlich zuständig, in dem der Sitz der Anbauvereinigung liegt.
Satz 2 ermöglicht abweichend davon, dass eine andere Landesbehörde die örtliche Zu
ständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde am Sitz der Anbauvereinigung übernimmt,
wenn in deren Land der überwiegende Teil des befriedeten Besitztums der Anbauvereini
gung liegt. Das ist etwa der Fall, wenn die Mehrheit der Anbauflächen oder Gewächshäuser
oder der überwiegende Teil einer einzigen Anbaufläche einer Anbauvereinigung in einem
anderen Land als ihr Sitz liegt. Durch diese Regelung soll den Ländern die Möglichkeit er
öffnet werden, eine einheitliche Erlaubniserteilung und eine effiziente Überwachung länder
übergreifend tätiger Anbauvereinigungen zu gewährleisten, insbesondere für Anbauverei
nigungen mit Sitz in Stadtstaaten und befriedeten Besitztümern in angrenzenden Ländern.
Ziel ist, dass möglichst diejenige Behörde die örtliche Zuständigkeit übernimmt, die die re
gionalen Gegebenheiten am besten kennt und so die vorhandenen Ressourcen möglichst
schonend eingesetzt werden.
Zu Absatz 2
Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre jeweiligen Behörden die gesetzlichen
Aufgaben vollständig umsetzen können, indem sie sie mit ausreichenden Personal und
Sachmitteln ausstatten sowie durch geeignete rechtliche Vorgaben einen ausreichenden
Informationsfluss und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden sicherstel
len.
Die erfolgreiche Durchführung dieses Gesetzes erfordert ein Zusammenwirken aller zustän
digen Behörden. Zur Zusammenarbeit der Behörden gehört insbesondere eine gegensei
tige Information über die Ansprechpersonen bei den jeweils zuständigen Stellen sowie ein
ergebnis und effizienzorientierter Austausch von Erkenntnissen im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten. Die Unterstützung bei der Überwachung beinhaltet insbesondere, dass
die Landesbehörden die nach Absatz 1 Satz 1 örtlich zuständige Behörde eines anderen
Landes am Sitz der Vereinigung über örtliche Gegebenheiten in Bezug auf das befriedete
Besitztum informiert und sich die zuständigen Landesbehörden über ihre Erkenntnisse bei
der Überwachung der Vereinigungen austauschen, insbesondere zur Ermittlung nicht wei
tergabefähigen Cannabis vom Schwarzmarkt.
Zu Kapitel 7 (Straf und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen)
Zu Abschnitt 1 (Strafvorschriften)
In den Anwendungsbereich der Strafvorschriften des KCanG fallen entsprechend der Be
griffsbestimmung von Cannabis in § 1 Nummer 8 pflanzliches Cannabis zu nichtmedizini
schen Zwecken, seine pflanzlichen Inhaltsstoffe und Zubereitungen aus dem Vorgenann
ten. Die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG gelten daher in diesem Rahmen nicht mehr für
cannabisbezogene Handlungen. Cannabis zu medizinischen Zwecken unterfällt dem Medi
zinalCannabisgesetz (Artikel 2), synthetische Cannabinoide unterfallen weiterhin dem An
wendungsbereich des BtMG oder NeuepsychoaktiveStoffeGesetz (NpSG). Besonderhei
ten gelten für synthetische Cannabinoide zu medizinisch oder medizinsichwissenschaftli
chen Zwecken.
Dementsprechend werden in Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe a die Positionen „Cannabis“
und „Cannabisharz“ aus Anlage I des BtMG gestrichen. Außerdem werden in Artikel 3 Num
mer 5 Buchstabe b bis Nummer 7 Buchstabe b Tetrahydrocannabinole, die auch Inhalts
stoffe der Cannabispflanze sein können, nur insoweit aus dem Anwendungsbereich genom
men, als sie in nichtsynthetischer Form zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr sind
oder zu medizinisch bzw. medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Verkehr sind und
152
dem Anwendungsbereich des MedCanG unterfallen. Damit wird etwaigen Strafbarkeitslü
cken im Umgang mit Cannabis vorgebeugt.
Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im KCanG (Anbau, Handeltrei
ben, Besitz, Herstellen usw.) orientiert sich an der Terminologie des BtMG.
Die Einteilung in Grundtatbestand, besonders schwere Fälle und Qualifikationstatbestände
orientiert sich grundsätzlich an den Vorgaben des BtMG. Es findet jedoch weder eine Über
nahme der dortigen Einteilung in fünf Strafrahmen statt noch werden die BtMGStrafrahmen
1:1 in das Konsumcannabisgesetz übernommen. Denn die Einführung einer kontrollierten
Weitergabe von Cannabis an Erwachsene zu nichtmedizinischen Zwecken ist eine Reak
tion auf eine geänderte Risikobewertung, sodass geringere Strafrahmen sachgerecht sind.
Zu § 34 (Strafvorschriften)
Zu Absatz 1
Der Strafrahmen für die vorsätzliche Begehung des Grundtatbestandes ist Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im BtMG gilt für die vorsätzliche Begehung des Grund
tatbestandes ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 2 Absatz 1 sieht für die CannabisUmgangsformen, die in § 34 Absatz 1 Nummer 1 bis 8
genannt sind, ein grundsätzliches Verbot vor. Ausnahmen sind nach § 2 Absatz 3 nur für
Volljährige vorgesehen. Das Konsumcannabisgesetz verfolgt im Sinne des Jugendschut
zes die Intention, dass der Umgang mit Cannabis für Minderjährige verwaltungsrechtlich
verboten bleibt (vgl. insbesondere § 5 Absatz 1). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit –
Strafrecht dient nur als ultima ratio – sollen aber die Handlungen, die Erwachsenen gestat
tet werden, auch für Minderjährige nicht strafbewehrt sein. Obwohl das verwaltungsrechtli
che Umgangsverbot mit Cannabis für Minderjährige nach § 2 Absatz 1 also uneinge
schränkt gilt, sind insbesondere die Straftatbestände § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und 8
(straffreier Besitz und Erwerb von Cannabis bis zu 25 Gramm; straffreier gleichzeitiger An
bau von maximal drei Cannabispflanzen; straffreie Weitergabe von Cannabis unter sehr
engen Grenzen) so ausgestaltet, dass eine Strafbarkeit für Jugendliche erst dann gegeben
ist, wenn auch der zulässige Handlungsrahmen für Erwachsene überschritten ist. Soweit
sich Minderjährige – wie Erwachsene – strafbar machen, gelten weiterhin nicht die allge
meinen Strafrahmen und Strafzumessungsvorschriften, sondern die besonderen Rechtsfol
genbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§ 2 Absatz 2 JGG, §§ 5 ff. JGG).
Der Besitz und Erwerb von Cannabis sind nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 8
erst bei Überschreiten der Menge von 25 Gramm strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob
das Cannabis auf dem Schwarzmarkt oder auf legalem Weg erworben wurde. Dieser An
satz ist sachgerecht, um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten sowie aufwendige und
unverhältnismäßige labortechnische Untersuchungen zu vermeiden.
Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis bleibt generell verboten und strafbewehrt
(vgl. § 34 Absatz 1 Nummer 5). Damit werden sowohl die cannabisbezogenen Regelungs
regime anderer Staaten berücksichtigt als auch den europa und völkerrechtlichen Ver
pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen.
Die Strafnormen in § 34 Absatz 1 sanktionieren ebenso schwerwiegende Verstöße im Rah
men des privaten Eigenanbaus und des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in
Anbauvereinigungen. Die jeweiligen Erlaubnistatbestände in den verwaltungsrechtlichen
Normen lassen bei deren Vorliegen auch die Strafbarkeit entfallen. Ferner gehen speziel
lere Bußgeldvorschriften den Strafvorschriften vor. Soweit eine Anbauvereinigung es also
unterlässt, gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitglied
schaft sicherzustellen, bei der Abgabe aber die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 eingehalten wurden, also die Weitergabe an ein Mitglied mit dem für die jeweilige
153
Abgabe vorgeschriebenen Alter erfolgte, verdrängt die speziellere Bußgeldvorschrift des §
38 Absatz 1 Nummer 11 den ebenfalls tatbestandlich verwirklichten § 36 Absatz 1 Nummer
6.
Zu Absatz 2
Da es sich bei dem Grundtatbestand nach Absatz 1 um ein Vergehen gemäß § 12 Absatz
2 StGB handelt, werden die Tatbestandsvarianten genannt, bei deren Versuch eine Straf
barkeit gegeben sein soll (vgl. auch § 23 Absatz 1 StGB). Die Einordnung der Versuchs
strafbarkeit orientiert sich an dem Handlungsunrecht und der daraus resultierenden Gefah
ren insbesondere für den Jugend und Gesundheitsschutz beim Verkehr mit Cannabis.
Zu Absatz 3
Es werden die Regelbeispiele der besonders schweren Fälle genannt, deren Verwirklichung
grundsätzlich zu einem erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren führt.
Zu Nummer 1
Gewerbsmäßiges Handeln in Bezug auf eine der genannten Tatbestandsvarianten stellt ein
Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar. Die besondere Schwere liegt darin
begründet, dass der Täter sich eine wesentliche illegale Quelle für fortlaufende Einnahmen
schafft.
Zu Nummer 2
Ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall liegt auch dann vor, wenn durch eine
der bezeichneten Handlungen eine konkrete Gesundheitsgefährdung für mindestens zwei
Personen geschaffen wird, beispielsweise durch das Inverkehrbringen von verunreinigtem
Cannabis.
Zu Nummer 3
Um den Kinder und Jugendschutz zu gewährleisten, stellt es ein Regelbeispiel für einen
besonders schweren Fall dar, wenn eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, ei
nem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis ab oder weitergibt.. Hintergrund sind die
erhöhten Gesundheitsgefahren für Kinder und Jugendliche, die Cannabis konsumieren. Bei
einer Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist zudem der Status eines Heranwach
senden nicht mehr gegeben, sodass die Reife vorliegen sollte, um die Gefahren der Tat
handlung einschätzen zu können.
Zu Nummer 4
Sofern sich eine der genannten Tathandlungen auf eine nicht geringe Menge bezieht, liegt
ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor, denn durch den illegalen Umgang
mit nicht geringen Mengen wird insbesondere gefördert, dass Cannabis in einem nicht ge
ringen Ausmaß illegal in den Verkehr kommt bzw. in ihm bleibt. Der konkrete Wert einer
nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THCGehalt des Cannabis von der
Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte
der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge
nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in
der Vergangenheit.
Zu Absatz 4
Als Verbrechen mit einem Strafmaß von nicht unter einem Jahr werden Tathandlungen mit
besonderem Gefährdungspotential qualifiziert. Dazu zählen insbesondere solche, die
154
üblicherweise mit organisierter Kriminalität im Zusammenhang stehen oder besonders kin
der und jugendgefährdend sind. Die Tatbestände sind an die bestehenden Tatbestände im
BtMG angelehnt. Die Strafrahmen wurden jedoch vor dem Hintergrund der geringeren Ri
sikobewertung hinsichtlich des Verkehrs mit Cannabis herabgesetzt. Auf eine Regelung
entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 3 BtMG (Abgabe oder ähnliches an eine andere Per
son und dadurch leichtfertige Herbeiführung von deren Tod) wird verzichtet, da der Konsum
von rein pflanzlichem Cannabis nach dem Stand der Wissenschaft nicht tödlich ist.
Zu Nummer 1
Die Vorschrift erhebt die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige durch
eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, in den Verbrechenstatbestand und ist
an § 30 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Nummer 1 BtMG angelehnt.
Zu Nummer 2
Der Tatbestand ist an denjenigen des § 30a Absatz 2 Nummer 1 BtMG angelehnt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 regelt das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
der genannten Taten verbunden hat.
Zu Nummer 4
Nummer 4 erhebt bestimmte Umgangsformen mit Cannabis in nicht geringen Mengen unter
Mitsichführen einer Schusswaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Ver
letzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in den Verbrechenstatbestand. Er ist
dem § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG nachgebildet.
Zu Absatz 5
Es werden die Tatbestandsvarianten aufgezählt, bei deren fahrlässiger Begehungsweise
eine Strafbarkeit begründet werden soll (vgl. auch § 15 StGB). Der Maßstab für die Nen
nung der Tatbestandsvarianten ist wiederum die Gefahr für den Jugend und Gesundheits
schutz beim Verkehr mit Cannabis, sofern eine der genannten Tatbestandsvarianten ver
wirklicht wird.
Zu § 35 (Strafmilderung und Absehen von Strafe)
Die Regelung entspricht der Kronzeugenregelung in § 31 BtMG. Ihr Ziel ist es, wirksamer
gegen die organisierte Kriminalität vorgehen zu können.
Die Option des Absehens von Strafe besteht sowohl in den Fällen von Satz 1 Nummer 1
als auch in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 nur, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren verwirkt hat. Bei der Anwendung von § 37 gilt § 46b Absatz 2 und
Absatz 3 StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten) entspre
chend.
Hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses zu § 46b StGB gilt nach dem allgemein anerkann
ten Grundsatz des Vorrangs der jeweiligen Spezialregelung, dass ein Rückgriff auf die An
wendung der allgemeinen Kronzeugenregelung immer dann möglich ist, wenn die Spezial
bestimmung den jeweiligen Sachverhalt gar nicht erfasst und die Anwendung der allgemei
nen Regelung für den Offenbarenden im Einzelfall – ausnahmsweise – günstiger sein sollte
(vergleiche Bundestagsdrucksache 19/28676, S. 14; Bundestagsdrucksache 16/6268, S.
14 f.). Dies kann namentlich bei einer deliktsgruppenübergreifenden Aufklärungs oder Prä
ventionshilfe der Fall sein.
155
Das zum 1. August 2013 in § 46b Absatz 1 Satz 1 StGB und § 31 Satz 1 BtMG aufgenom
mene Zusammenhangserfordernis gilt selbstverständlich auch hier (vergleiche Bundes
tagsdrucksache 17/9695, S. 6 ff.).
Zu Nummer 1
Durch die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe soll dem Täter ein
Anreiz gesetzt werden, mit einem freiwilliges Offenbaren seines Wissens zur Aufdeckung
einer bereits begangenen Straftat nach § 34 Absatz 1 bis 4 (Grundtatbestand, Versuch, be
sonders schwerer Fall oder Qualifikationstatbestand) wesentlich beizutragen, die mit seiner
eigenen Tat in Zusammenhang steht (Aufklärungshilfe). Sofern der Täter selbst an der Tat
beteiligt war, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag erstre
cken.
Zu Nummer 2
Diese Regelung soll der Verhinderung noch nicht begangener Straftraten dienen (Präven
tionshilfe). Die Milderungsmöglichkeit gilt indes nur, wenn sich die Präventionshilfe auf die
Verhinderung eines in § 34 Absatz 4 genannten Verbrechens bezieht. Eine derartige Ein
schränkung ist sachgemäß, denn – anders als bei der Aufklärungshilfe – hat hier noch gar
keine Straftat stattgefunden und die Privilegierung würde zu weit greifen. Das Ziel der Re
gelung besteht nicht darin, dass etwa eine Täterin oder ein Täter, die oder der sich gege
benenfalls eines Verbrechens schuldig gemacht hat, straffrei wird, wenn sie oder er hilft,
ein Vergehen zu verhindern. Die Präventionshilfe soll sich nur dann „lohnen“, wenn die Tä
terin oder der Täter eine schwere Tat verhindert. Auch § 31 Satz 1 Nummer 2 BtMG gilt nur
für die Verhinderung von Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr bedroht sind. Die Rechtfertigung für die besondere Honorierung einer solchen Präven
tionshilfe ergibt sich auch daraus, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen die wesentliche
Aufgabe des Staates ist, gerade schwere Straftaten zu verhindern (vergleiche erneut Bun
destagsdrucksache 19/28676, S. 14; Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 11). Im Übrigen
kann in anderen Fällen eine Aussage immer noch über die §§ 153 und 153a der Strafpro
zessordnung (StPO) oder § 46 Absatz 2 StGB honoriert werden
Zu Abschnitt 2 (Bußgeldvorschriften)
Zu § 36 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
Als Ordnungswidrigkeiten werden Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes eingeord
net, die die Standards des Jugendschutzes und des Gesundheitsschutzes der Konsumen
tinnen und Konsumenten beim Umgang mit Cannabis konterkarieren, indem beispielsweise
örtliche Konsumverbote, allgemeine Werbeverbote, Zutrittsverbote, Kontroll und Melde
pflichten oder Schutzmaßnahmen missachtet werden. Die in § 36 Absatz 1 genannten
rechtswidrigen Handlungen werden aufgrund ihrer geringeren Schwere im Vergleich zu
Straftaten als Ordnungswidrigkeiten eingeordnet.
Der rechtswidrige Umgang mit CannabisVermehrungsmaterial (vgl. insbesondere § 38 Ab
satz 1 Nummer 1, 14 und 22) wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Dies ist vor dem Hin
tergrund sachgerecht, dass Cannabissamen selbst über keinen Gehalt des psychoaktiven
THC verfügen und der Umgang mit Vermehrungsmaterial nur die Vorstufe des Anbaus von
Cannabis ist, der – sofern er rechtswidrig ist – nach § 34 strafbewehrt ist. Zu dem Verhältnis
der Bußgeldvorschriften zu den Strafvorschriften in § 34 vergleiche die Ausführungen unter
Abschnitt 1 zu § 34 Absatz 1.
156
Zu Absatz 2
Bei Ordnungswidrigkeiten, die im Schwerpunkt Informations oder Meldepflichten verletzen,
kann ein Bußgeld von bis zu dreißigtausend Euro verhängt werden. Bei den übrigen Ord
nungswidrigkeitstatbeständen, die den Jugend und Gesundheitsschutz im engeren Sinne
betreffen, ist die Verhängung eines Bußgelds von bis zu einhunderttausend Euro möglich.
Zu Absatz 3
Nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die
Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die
durch Gesetz bestimmt wird. Sofern die Länder für die Ausführung eines Gesetzes zustän
dig sind, ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit keine andere Verwaltungsbehörde durch Ge
setz dazu bestimmt ist (vgl. § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a OWiG).
Der in Kapitel 5 normierte Anbau von Nutzhanf wird von der Bundesanstalt für Landwirt
schaft und Ernährung überwacht. Die anderen Kapitel des Konsumcannabisgesetzes wer
den durch die Länder ausgeführt. Folglich trifft Absatz 3 lediglich die Regelung, dass die
zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist, sofern die Pflicht zur Anzeige des
Anbaus von Nutzhanf entgegen § 32 Absatz 1 verletzt wird. Hinsichtlich der Verfolgung und
Ahndung der anderen Bußgeldtatbestände ist die sachlich zuständige Behörde durch die
Länder festzulegen.
Zu Abschnitt 3 (Einziehung und Führungsaufsicht)
Die §§ 37 und 38 sind an die §§ 33 und 34 BtMG angelehnt.Zu § 37 (Einziehung)
Tatobjekte einer Straftat nach § 34 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 sollen einge
zogen werden können. Diese Vorschrift richtet sich insbesondere gegen die organisierte
Kriminalität, damit z. B. illegal gehandeltes Cannabis aus dem Verkehr gezogen werden
kann und mit ihm keine weiteren illegalen Einnahmen generiert werden können.
Zu § 38 (Führungsaufsicht)
Wenn der Täter eine Straftat, die ein Verbrechen nach § 34 Absatz 4 darstellt, verwirklicht
hat, kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen. Aufgrund der Eingriffsintensität ist dies
– entsprechend der Regelung in § 34 BtMG – nur bei Straftaten möglich, für die das Gesetz
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, hier also nur bei Verbrechen. Bei der Füh
rungsaufsicht handelt es sich nach § 61 Nummer 4 StGB um eine Maßregel der Besserung
und Sicherung. Sie dient insbesondere dazu zu verhindern, dass der Täter weitere Strafta
ten begeht. Die Voraussetzungen der Führungsaufsicht richten sich nach § 68 StGB.
Zu Abschnitt 4 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen
Abhängigkeitserkrankung)
Zu § 39 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen
Abhängigkeitserkrankung)
§ 39 verweist auf die §§ 35 bis 38 BtMG. Diese Vorschriften enthalten nach bisheriger
Rechtslage gesonderte Regelungen hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Anklageer
hebung, auch sofern der Angeklagte bzw. Beschuldigte an einer cannabisbezogenen Ab
hängigkeitserkrankung leidet. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
sind aber nach dessen § 1 Absatz 1 die in seinen Anlagen I bis III aufgeführten. Wegen der
vorliegend vorgesehenen Änderungen dieser Anlagen wird durch § 39 sichergestellt, dass
die auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit bezogenen Bestimmungen der §§ 35 bis 38
157
BtMG weiterhin auch Anwendung finden, wenn die zugrundeliegende Tat aufgrund einer
cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung verübt wurde.
Zu Abschnitt 5 (Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister)
Im Rahmen der Einführung eines kontrollierten Umgangs mit Cannabis ist zu entscheiden,
wie mit bereits rechtskräftigen inländischen Verurteilungen umzugehen ist, die auf Taten
zurückgehen, die künftig straffrei sein werden. Um dem Interesse Betroffener an ihrer Re
sozialisierung Rechnung zu tragen, sollen die Eintragungen dieser Verurteilungen im Bun
deszentralregister getilgt werden können. Dies erfasst Eintragungen sowohl im Zentralre
gister als auch im Erziehungsregister, die zusammen nach § 1 Absatz 1 BZRG das Bun
deszentralregister bilden.
Rechtskräftige Verurteilungen zu den künftig straffreien Handlungen werden der Register
behörde – dem Bundesamt für Justiz (BfJ) – von den Vollstreckungsbehörden in der Regel
jedoch nur als „Verstoß gegen § 29 BtMG“ mitgeteilt. Im Bundeszentralregister sind derzeit
mehr als eine Million Verurteilungen mit dieser Tatbezeichnung eingetragen. Bei den Ur
teilsmitteilungen werden entsprechend der geltenden Rechtslage üblicherweise weder das
Betäubungsmittel bezeichnet noch die Menge oder der Wirkstoffgehalt angegeben, wes
halb die Zahl der Verurteilungen mit Bezug zur Einführung eines kontrollierten Umgangs
mit Cannabis nicht genau eingegrenzt werden kann. Zweifelsfrei kann auch nicht bestimmt
werden, auf welche Handlung sich die Verurteilung bezogen hat (Erwerb, Anbau, Herstel
lung usw.). Aus diesen Gründen ist es dem BfJ nicht möglich, die eingetragenen Verurtei
lungen wegen künftig straffreier Handlungen in einem automatisierten Verfahren auszule
sen und ITtechnisch zu tilgen. Erforderlich wären also aufwendige Ermittlungen außerhalb
des der Registerbehörde zugänglichen Datenbestandes, insbesondere eine intellektuelle
Überprüfung der Strafakte in jedem Einzelfall, selbst bei im Ergebnis unbegründeten Til
gungsanträgen. Hierdurch würde Mehraufwand beim BfJ, aber auch bei den Staatsanwalt
schaften entstehen. Diese wären ohnehin einzubeziehen, weil dort die Strafakten aufbe
wahrt werden und die zur Feststellung der Tilgungsfähigkeit erforderlichen Informationen
vorhanden sind. Solche Ermittlungstätigkeiten würden jedoch dem Wesen der Registerbe
hörde als rein dokumentierende Stelle widersprechen und bei der Vielzahl der zu erwarten
den Tilgungsanträgen zu einer völligen Überforderung des BfJ führen. Dadurch wäre die
Funktionsfähigkeit des Bundeszentralregisters gefährdet, was im Hinblick auf dessen wich
tige kriminal und sicherheitspolitische Bedeutung unbedingt zu vermeiden ist. Daher ist zur
Tilgung der entsprechenden Eintragungen und zur Resozialisierung der Betroffenen ein ef
fizientes Verfahren mittels einer gesonderten gesetzlichen Regelung außerhalb des BZRG
einzuführen. Ein solches wird mit den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts vorge
schlagen.
Zu § 40 (Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister)
Zu Absatz 1
§ 40 Absatz 1 bestimmt, welche Eintragungen im Bundeszentralregister aus Anlass der
Einführung eines kontrollierten Umgangs mit Cannabis tilgungsfähig sind. Dies sind in ers
ter Linie Eintragungen über Verurteilungen, durch die eine Person ausschließlich wegen
des unerlaubten Besitzes oder Anbaus von Cannabis nach § 29 BtMG strafgerichtlich ver
urteilt worden ist und das geltende Recht für die der Verurteilung zugrundeliegenden Tat
keine Strafe mehr vorsieht. Solche Taten sollen künftig weder für Erwachsene noch für
Jugendliche oder Heranwachsende strafbar sein, weshalb sowohl Eintragungen im Zent
ralregister als auch im Erziehungsregister grundsätzlich von der Tilgung erfasst sein kön
nen.
158
Zu Absatz 2
Tilgungsfähig sind neben entsprechenden Verurteilungen grundsätzlich auch Entscheidun
gen nach § 40 Absatz 2, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen nach Absatz 1
eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Denn nach § 6 BZRG werden auch diese Entschei
dungen im Bundeszentralregister eingetragen.
Zu Absatz 3
Nicht alle eingetragenen Verurteilungen wegen künftig straffreier Taten sind jedoch auch
tilgungsfähig. Es können nur solche Verurteilungen berücksichtigt werden, die ausschließ
lich eine oder mehrere Handlungen zum Gegenstand hatten, die künftig nicht mehr strafbar
sein werden. Sobald jedoch mit der gleichen Verurteilung auch ein Verhalten sanktioniert
worden ist, das auch künftig strafbewehrt sein wird, scheidet eine Tilgung von vornherein
aus. Hierbei ist unbeachtlich, ob die künftig straffreie Handlung zu der auch weiterhin straf
bewehrten Handlung in Tateinheit oder in Tatmehrheit steht. Der Grund hierfür ist, dass die
künftig entkriminalisierte Handlung zum Zeitpunkt des Urteils für die Strafzumessung eine
Rolle gespielt hat. So ist im Fall der Tatmehrheit für die künftig entkriminalisierte Handlung
schließlich eine Einzelstrafe festgesetzt und diese dann zur Bildung einer Gesamtstrafe
herangezogen worden. Aber auch im Fall der Tateinheit spielt es im Rahmen der Strafzu
messung regelmäßig eine Rolle, dass mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind.
Würde man in solchen Konstellationen nun lediglich die künftig straffreie Handlung tilgen,
stünde der verbleibende Registerinhalt im Widerspruch zur ursprünglichen richterlichen Ur
teilsfindung. Letztlich müssten alle betroffenen Strafverfahren erneut vor Gericht verhandelt
und angepasste Strafen ausgesprochen werden. Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht vor
gesehen und würde für die justizielle Praxis vor dem Hintergrund der großen Zahl an ein
schlägigen Verfahren einen kaum zu bewältigenden Mehraufwand bedeuten. Aus den vor
genannten Gründen regelt § 40 Absatz 3 daher, dass von vornherein nur Eintragungen til
gungsfähig sind, die auf einer Verurteilung ausschließlich wegen künftig straffreier Hand
lungen beruhen. In allen anderen Fällen ist eine Tilgung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei
nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe, wenn sich eine einbezogene Strafe auf eine Tat
bezieht, die auch künftig strafbar ist.
Zu § 41 (Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im
Bundeszentralregister)
Zu Absatz 1
§ 41 regelt das Verfahren zur Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bun
deszentralregister. Für die Feststellung der Tilgungsfähigkeit wird in der Regel eine intel
lektuelle Prüfung der relevanten Strafakten erforderlich sein. Nur auf diese Weise lässt sich
vergleichend feststellen, ob der Sachverhalt, der zu der Verurteilung geführt hat, nach nun
mehr geltender Rechtslage straflos wäre oder allenfalls als Ordnungswidrigkeit nur noch
mit Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge bedroht wird. Die Strafakten
befinden sich bei den Strafvollstreckungsbehörden, also insbesondere den Staatsanwalt
schaften. Um ein effizientes Verfahren zu gewährleisten, sollen sich entsprechend verur
teilte Personen direkt an die Staatsanwaltschaft wenden können, die bei dem Gericht be
steht, das das Urteil im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder die Entscheidung im Sinne
des § 40 Absatz 2 im ersten Rechtszug erlassen hat. Die Staatsanwaltschaft ist auch dann
zuständig, wenn sie selbst nicht Vollstreckungsbehörde ist, insbesondere in Jugendstrafsa
chen. Im Interesse eines bürgernahen Verfahrens kann der Antrag bei jeder Staatsanwalt
schaft eingereicht werden, von wo aus dieser dann der eigentlich zuständigen Staatsan
waltschaft zugeleitet wird. Dort kann dann ein Abgleich zwischen den abgeurteilten Taten
und der geltenden Rechtslage erfolgen. Aufgrund der sehr ausdifferenzierten Regelungen
zur Einführung eines kontrollierten Umgangs mit Cannabis bedarf es hierzu spezifischer
juristischer Fachkompetenz, die bei den Staatsanwaltschaften vorhanden ist. Da das Bun
deszentralregister grundsätzlich vollautomatisch betrieben wird und nur wenige
159
Ausnahmefälle vornehmlich zur Identifizierung der betroffenen Person überhaupt intellek
tuell zu prüfen sind, ist beim BfJ hingegen entsprechend juristisch geschultes Personal nicht
in hinreichender Zahl vorhanden. Durch das Verfahren bei den Staatsanwaltschaften wird
erreicht, dass sich die große Menge an zu erwartenden Tilgungsanträgen auf viele dezent
rale Stellen verteilt, weshalb voraussichtlich auf die einzelnen Behörden kein erheblicher
Mehraufwand zukommen wird. Außerdem wird dieser durch die Tatsache aufgefangen,
dass eine Vielzahl an Ermittlungsverfahren durch die Einführung einer kontrollierten Wei
tergabe von Cannabis an Erwachsene zu nichtmedizinischen Zwecken wegfallen wird.
Weil gerade die häufigen Strafverfahren wegen Besitzes oder Anbaus von Kleinstmengen
entfallen, geben sie Personalressourcen für andere Tätigkeiten frei. Im Übrigen würde für
die Staatsanwaltschaften in jedem Fall ein gewisser Mehraufwand entstehen, selbst wenn
das Tilgungsverfahren beim BfJ durchgeführt werden würde. Auch dann wäre die Prüfung
der einzelnen Strafakten erforderlich, sodass die Staatsanwaltschaften, die die Strafakten
aufbewahren, ohnehin in das Verfahren eingebunden werden müssten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine relevante Verurteilung oder eine Ent
scheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe bereits lange zurückliegen kann, im Bun
deszentralregister für die betroffene Person aber gleichwohl die Eintragung noch gespei
chert ist. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn für die betroffene Person vor
Ablauf der entsprechenden Tilgungsfrist weitere Eintragungen im Bundeszentralregister
hinzukommen (§ 47 Absatz 3 Satz 1 BZRG). Aussonderungsfristen für Akten zur Strafver
folgung und zur Strafvollstreckung laufen hiervon jedoch gänzlich unabhängig. Daher ist es
möglich, dass die Staatsanwaltschaft auf einen Tilgungsantrag hin keine Prüfung der Straf
akten mehr vornehmen und damit nicht ohne weiteres feststellen kann, ob die Verurteilung
oder die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe ausschließlich auf einer künftig
straffreien Handlung beruhte. Aus diesem Grund soll die Glaubhaftmachung einer erfolgten
Verurteilung oder einer erlassenen Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe ge
nügen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen in erster Linie Urteilsausfertigungen und
Bescheinigungen über verbüßte Haftzeiten in Betracht sowie anderweitige Schriftstücke
oder Zeugenaussagen. Die eidesstattliche Versicherung wird ebenfalls zugelassen. Hierfür
wird, wie auch für die Zuständigkeit der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung, in
Absatz 2 die gesetzliche Grundlage geschaffen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Ver
sicherung im Rahmen des Feststellungsverfahrens soll die Staatsanwaltschaft zuständig
sein, wobei hier nicht nur die nach Absatz 3 örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in Be
tracht kommt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit und knüpft analog § 143 des Gerichtsverfassungs
gesetzes daran an, welches Gericht das Urteil nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder die Ent
scheidung nach § 40 Absatz 2 im ersten Rechtszug erlassen hat. Betroffene Personen, die
nicht mehr wissen, durch welches Gericht sie verurteilt wurden, sollen sich auch an die im
Zeitpunkt der Antragstellung für ihren Wohnsitz zuständige Staatsanwaltschaft im Inland
wenden können, die dann das Verfahren an die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft ab
gibt. Zudem ist damit zu rechnen, dass betroffene Personen gegenwärtig im Ausland leben.
Um auch diesen Personen die Möglichkeit zu geben, die Tilgungsfähigkeit von Eintragun
gen feststellen zu lassen, wird für diese Zwecke eine zentrale Zuständigkeit der Staatsan
waltschaft beim Landgericht Berlin bestimmt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass
unter anderem durch falsche Angaben die Feststellung der Tilgungsfähigkeit nach Absatz 1
erlangt wird, obwohl die bei der Antragstellung in Bezug genommene Verurteilung oder
Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe tatsächlich nicht von § 40 erfasst ist.
160
Eine solche rechtwidrige Feststellung kann zurückgenommen werden. Vor dem Hinter
grund, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen zur Rücknahme von Justizver
waltungsakten gibt, sprechen sich Literatur und Rechtsprechung insoweit überwiegend für
eine entsprechende Anwendung des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., § 48 Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.
Februar 2014 – 4 VAs 1/13 –, juris, m. w. N.). Wird eine Feststellung, dass eine Eintragung
der Tilgung unterliegt, zurückgenommen, teilt die Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 dazu
der Registerbehörde die Rücknahme mit. Damit die zu Unrecht getilgte Verurteilung wieder
eingetragen werden kann, teilt die Staatsanwaltschaft der Registerbehörde die nach § 5
BZRG dafür erforderlichen Daten mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Entscheidung
der verurteilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 BZRG findet im Hin
blick auf dieses gesonderte Verfahren keine Anwendung.
Zu § 42 (Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister)
Zu Absatz 1
Stellt die zuständige Staatsanwaltschaft fest, dass die Verurteilung der antragstellenden
Person ausschließlich einen Sachverhalt betrifft, der künftig straffrei ist, teilt sie dies nach
§ 42 Absatz 1 der Registerbehörde elektronisch auf dem bestehenden Leitungswege sowie
der verurteilten Person mit. Lehnt die Staatsanwaltschaft die Feststellung der Tilgungsfä
higkeit ab, teilt sie dies der verurteilten Person mit den tragenden Gründen mit. Nach § 23
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) kann die betroffene
Person die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung durch ein ordentliches Gericht
überprüfen lassen, weil es sich dabei um einen Justizverwaltungsakt handelt. Zuständig ist
nach § 25 EGGVG und vorbehaltlich anderer landesrechtlicher Zuständigkeitsbestimmun
gen das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
Zu Absatz 2
Teilt die Staatsanwaltschaft der Registerbehörde die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung mit,
nimmt die Registerbehörde daraufhin die Tilgung im Bundeszentralregister grundsätzlich
automatisiert vor, wodurch die Eintragung dauerhaft aus dem Bundeszentralregister ge
löscht wird. In der Folge wird sie weder in Führungszeugnisse noch in unbeschränkte Aus
künfte der betroffenen Person aufgenommen.
Zu Kapitel 8 (Schlussvorschriften)
Zu § 43 (Evaluation des Gesetzes)
Zu Absatz 1
Ziele des Gesetzes sind es, zu einem verbesserten Kinder und Jugendschutz sowie einem
verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prä
vention zu stärken sowie den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen. Inwieweit diese
Ziele erreicht werden und wie sich das Gesetz auf weitere gesellschaftliche Bereiche aus
wirkt, soll durch eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation ergebnisoffen ermittelt wer
den. Gegenstand der Evaluation wird auch die Frage sein, ob eine Zulassungs oder Re
gistrierungspflicht zur Qualitätssicherung eingeführter Cannabissamen erforderlich ist.
Zu Absatz 2
Für die Evaluation werden Daten aus vielfältigen Bereichen erfasst bzw. mit unterschiedli
chen methodischen Ansätzen (u. a. qualitativ und quantitativ) erhoben und mit einem mul
tidisziplinären Ansatz zusammengeführt. Die Datenerfassung bzw. erhebung soll in Teilen
sowohl vor Inkrafttreten des Gesetzes (BaselineErhebung) als auch danach in regelmäßi
gen Abständen erfolgen, um belastbare Hinweise für möglicherweise notwendige
161
Anpassungen ableiten zu können. Dafür werden neben allgemeinen Zielindikatoren, wie
beispielsweise der Prävalenz des Cannabiskonsums bei Jugendlichen, auch Indikatoren für
die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, wie beispielsweise die Ausweitung der Prä
ventionsangebote oder die erfolgreiche Alterskontrolle bei der Weitergabe von Cannabis,
berücksichtigt. Unabhängige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden mit der
Evaluation beauftragt und legen dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Jahre nach
Inkrafttreten des KCanG einen Zwischenbericht sowie vier Jahre nach Inkrafttreten einen
umfassenden Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird dafür Sorge tragen, dass Sichtweisen verschiedener wissenschaftlicher
Disziplinen sowohl in die Konzeption der Evaluation als auch in die Interpretation der Be
funde einfließen.
Zu Absatz 3
Die Überwachungsbehörden der Länder übermitteln jährlich die von den Anbauvereinigun
gen an sie übermittelten Cannabisdaten über angebaute, vernichtete und weitergegebene
Mengen, Sorten, THC bzw. CBDGehalte (vgl. § 26 Absatz 3), Daten aus Mitteilungen der
Anbauvereinigungen über vorhandenes nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermeh
rungsmaterial (vgl. § 26 Absatz 4 Satz 1) sowie durch die Anbauvereinigungen anonymi
sierte Dokumentationsdaten zur Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (vgl.
§ 26 Absatz 2 Satz 2) an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle.
Diese Daten fließen in die Evaluation ein. Anstelle der bei der Weitergabe von Cannabis an
Mitglieder gemäß § 26 Absatz 1 Nummern 5 und 6 dokumentierten Geburtsdaten haben
die Anbauvereinigungen im Sinne der Anonymisierung lediglich Geburtsjahre an die zu
ständigen Behörde zu übermitteln, um ihrer Pflicht aus § 26 Absatz 2 Satz 2 nachzukom
men.. Diese Angaben sind erforderlich, um Auswertungen in Bezug auf die Menge und den
THCGehalt des an Heranwachsende weitergegebenen Cannabis treffen zu können.
Zu Absatz 4
Die Anbauvereinigungen sind gehalten, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu be
auftragende Evaluation zu unterstützen. Sie sollen anonymisierte Befragungen ihrer Mit
glieder, vertretungsberechtigter Personen sowie entgeltlich Beschäftigten ermöglichen, in
dem sie beispielsweise Fragebögen an diese Zielgruppen weiterleiten und die ausgefüllten
Fragebögen gesammelt der mit der Evaluation beauftragten Person zur Verfügung stellen.
Wissenschaftliche Auswertungen der von den Anbauvereinigungen und ihren Mitgliedern
erhobenen Daten erfolgen so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich
sind (beispielsweise durch entsprechende Aggregation von Daten). Die Regelung soll da
rauf hinwirken, dass weitere erforderliche Daten der Anbauvereinigungen für die Evaluation
erhoben werden können. Ein Kostenerstattungsanspruch der Anbauvereinigungen entsteht
nicht.
Zu Artikel 2 (Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und
medizinischwissenschaftlichen Zwecken)
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) werden unter anderem Cannabis zu medizinischen Zwe
cken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer
1 und 4 dieses Gesetzes aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen. Auf
Grund einer neuen Risikobewertung entfällt damit die Eigenschaft als Betäubungsmittel.
Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken ist von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken im Sinne des KCanG abzu
grenzen. Die bisherigen Bestimmungen zu Cannabis zu medizinischen Zwecken und Can
nabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken haben sich in der Praxis bewährt und
sollen daher grundsätzlich beibehalten werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken be
wegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen Arzneimittel und Suchtstoff. Die internationa
len Suchtstoffübereinkommen betrachten Cannabis unabhängig von seiner Eigenschaft als
162
Betäubungsmittel weiterhin als Suchtstoff, was Konsequenzen für die Behandlung von Can
nabis zu medizinischen Zwecken durch das nationale Recht hat. Dies macht es erforderlich,
für Cannabis zu medizinischen Zwecken über das Arzneimittelrecht hinausgehende Son
dervorschriften zu schaffen.
Cannabis zu medizinischen Zwecken wird dazu in das neue MedizinalCannabisgesetz
(MedCanG) überführt. Die Regelungen des MedCanG sind dabei an die Regelungen des
BtMG angelehnt und tragen den Vorgaben der internationalen Suchstoffübereinkommen
Rechnung. Deswegen sieht das MedCanG unter anderem weiterhin ein Erlaubnisverfahren
zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwis
senschaftlichen Zwecken sowie Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von
Meldungen und Überwachungsmaßnahmen vor. Der geänderten Risikobewertung wird
zum einen dadurch Rechnung getragen, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht
mehr auf Betäubungsmittelrezept, sondern auf einem normalen Rezept verschrieben wer
den kann. Zum anderen wird für Cannabis zu medizinischen Zwecken und für Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken das Abgabebelegverfahren abgeschafft und da
mit bürokratischer Aufwand vermindert. Des Weiteren entfällt der Nachweis einer Siche
rung, zugunsten der Möglichkeit des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
im begründeten Einzelfall eine Sicherungsanordnung zu treffen.
Neben Cannabis zu medizinischen Zwecken regelt das neue Gesetz auch den Umgang mit
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken in gleicher Weise. Damit soll insbe
sondere die medizinische, biologische und pharmazeutische Forschung an der Cannabis
pflanze, deren Stoffe und Zubereitungen ermöglicht und auf eine neue Rechtsgrundlage
gestellt werden, die sowohl der Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu me
dizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken dient als
auch die Forschungsfreiheit gleichermaßen wahrt.
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) bleiben neben den Regelungen des
MedCanG anwendbar, sofern das MedCanG für einen Bereich keine spezielleren Regelun
gen trifft. Insoweit bleibt die Rechtslage und das Verhältnis beider Regelungsbereiche
gleich und entspricht dem Verhältnis zwischen dem AMG und dem BtMG.
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 des Gesetzes bestimmt den Anwendungsbereich des MedCanG. Das Gesetz ist aus
schließlich auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken anzuwenden. Cannabis zu medizinischen Zwecken wird dabei in § 2
Nummer 1 legal definiert. § 2 Nummer 4 definiert den Begriff des Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
In § 2 werden die für das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und me
dizinischwissenschaftlichen Zwecken wesentlichen und wiederkehrenden Begriffe defi
niert, die in den nachfolgenden Paragraphen verwendet werden. § 2 dient damit der Über
sichtlichkeit und Straffung des Gesetzestextes.
Zentral sind die Definition von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Nummer 1 und die
Bestimmung des Begriffes Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken in Num
mer 4. Unter den Begriff Cannabis zu medizinischen Zwecken fällt angelehnt an die bishe
rige Regelung zu Cannabis in Anlage III des BtMG die Pflanzen, Blüten und sonstige Pflan
zenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau, der zu me
dizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des
EinheitsÜbereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S.
163
1354) erfolgt, sowie Δ9Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und die Zuberei
tungen aller vorgenannten Stoffe.
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken umfasst Cannabis zu medizinischen
Zwecken sowie das Harz der Cannabispflanze (Haschisch) aus einem erlaubten Anbau mit
wissenschaftlicher Zweckbestimmung, welches zuvor in Anlage I des BtMG gelistet war.
Darüber hinaus beinhaltet Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken auch die
in der Anlage I des BtMG geführten Tetrahydrocannabinole, ihre stereochemischen Varian
ten und die Zubereitungen dieser Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung. Dabei
soll Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken nicht nur zur medizinischen For
schung, sondern zu jeglicher Forschung, sei sie pharmazeutisch, biologisch, chemisch oder
Grundlagenforschung, eingesetzt werden dürfen.
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken umfasst dabei den Begriff des Can
nabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1. Darüber hinaus umfasst der Begriff aber
auch das Harz der Cannabispflanze (Haschisch) und die in den Buchstaben a bis f aufge
führten Tetrahydrocannabinole und ihre Stereochemischen Varianten sowie die Zuberei
tungen dieser Stoffe zu wissenschaftliche Zwecken. An diesen darf geforscht werden.
Dabei impliziert der Begriff des Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken, dass
die Forschung zwar grundsätzlich auf die medizinische Verwendung der MedizinalCanna
bisProdukte gerichtet ist, jedoch sich nicht ausschließlich auf medizinische Zwecke be
schränkt. Denkbar ist insoweit Forschung, die über den unmittelbar medizinischen Kontext
hinausgeht, jedoch mit diesem in Zusammenhang steht, wie zum Beispiel pharmazeuti
sche, biologische und chemische Forschung. Auch die Grundlagenforschung zu medizini
schen Zwecken ist erlaubnisfähig.
Darüber hinaus werden weitere wichtige Begriffe des Gesetzes definiert, wobei die Begriffs
bestimmungen im Wesentlichen denen des BtMG entsprechen. So wird zum Beispiel die
verantwortliche Person als die Person bestimmt, die in einer oder mehreren Betriebsstätten
für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwa
chungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 dieses Gesetzes verantwortlich ist. Wie bereits im
BtMG ist die Pflicht zur Benennung einer verantwortlichen Person auch hier an die Erlaub
nispflicht geknüpft. Personen oder Einrichtungen, die nach §§ 5 und 22 erlaubnisfrei han
deln, sind von dieser Verpflichtung zur Benennung einer verantwortlichen Person folglich
ausgenommen.
Zu Kapitel 2 (Verschreibung und Abgabe)
Zu § 3 (Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken)
Die Vorschrift regelt, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Apotheken an End
verbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden darf. Sie regelt darüber hinaus
die Verschreibungspflicht von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Danach kann Canna
bis zu medizinischen Zwecken nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung von Apo
theken abgegeben werden. Satz 2 regelt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tier
ärztinnen und Tierärzte nicht zur Verschreibung berechtigt sind. Für die Verschreibung gel
ten die Vorgaben der §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung entsprechend.
Satz 4 stellt klar, dass § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzesunberührt bleibt. Damit wird
klargestellt, in welchen Fällen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apo
theken Arzneimittel liefern dürfen. Der Versorgungsauftrag der Krankenhausapotheken und
krankenhausversorgenden Apotheken bleibt auf den üblichen Rahmen beschränkt.
164
Zu Kapitel 3 (Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel)
Zu Abschnitt 1 (Erlaubnis)
Zu § 4 (Erlaubnispflicht)
Zu Absatz 1
Die Erlaubnispflicht nach Absatz 1 ist der Regelung des § 3 Absatz 1 BtMG nachgebildet.
Danach ist für alle Handlungen (Verkehrsarten) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken
und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken, für die das BtMG eine Erlaub
nispflicht vorgesehen hat, auch nach dem MedCanG eine Erlaubnis notwendig. Einer Er
laubnis bedarf folglich, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizi
nischwissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen,
ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will. Das Ver
ständnis davon, was unter den einzelnen Verkehrsarten zu verstehen ist, folgt der bisheri
gen Rechts und Verwaltungspraxis zu § 3 Absatz 1 BtMG. So ist insbesondere auch die
Extraktion von Cannabinoiden vom Herstellungsbegriff mit abgedeckt. Darüber hinaus wird
das sich Verschaffen von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizi
nischwissenschaftlichen Zwecken unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis erteilt
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Zu Absatz 2
Die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 2 ist der Vorschrift des § 3 Absatz
2 BtMG nachgebildet. Danach kann das BfArM zu wissenschaftlichen oder ausnahmsweise
zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erlaubnis für den Umgang
mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken erteilen. Ein wissenschaftlicher
Zweck liegt in der Regel vor, wenn das Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwe
cken zur medizinischen, pharmazeutischen, biologischen, chemischen oder Grundlagen
forschung dienen soll.
Zu § 5 (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)
Die Vorschrift ist dem Ausnahmetatbestand des § 4 BtMG nachgebildet.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Die Nummer 1 ist dem § 4 Absatz 1 Nummer 1 BtMG nachgebildet. Wer danach im Rahmen
des Betriebs einer Apotheke, Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf
Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an
Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken zurückgibt
oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb der
Apotheke weitergibt oder Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizi
nischwissenschaftlichen Zwecken zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Unter
suchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt, benötigt
dazu keine Erlaubnis nach § 4. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass Apothe
ken bereits nach arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorschriften überwacht
werden und die entsprechende Sachkunde im Umgang mit Arzneimitteln und Suchtstoffen
nachgewiesen haben. Eine zusätzliche Erlaubnispflicht kann daher entfallen. Gemäß § 22
Absatz 1 bedürfen Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und Bundespolizei
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, nicht der Erlaubnis nach § 4. Dies trifft
beispielsweise auf Bundeswehrapotheken zu.
165
Zu Nummer 2
Nummer 2 ist an § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BtMG angelehnt. Danach ist zum
Erwerb und Besitz von Cannabis zu medizinischen Zwecken berechtigt, wer dieses auf
Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat. Die Vorschrift gewinnt in der Praxis
besondere Bedeutung, weil Patientinnen und Patienten, die mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken therapiert werden oft mehr als 25 g auf einmal erwerben und daher bei entspre
chenden Kontrollen durch Beamtinnen und Beamte der Polizei zum Nachweis ihrer Berech
tigung auf die entsprechende Verschreibung verweisen können.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift ist an § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b BtMG angelehnt und stellt sicher,
dass die Mitnahme von Cannabis zu medizinischen Zwecken als Reisebedarf ohne Erlaub
nis für die Patientinnen und Patienten möglich ist, wenn dieses zuvor auf Grund einer ärzt
lichen Verschreibung von einer Apotheke erworben wurde. Unabhängig von den Regelun
gen des MedCanG sind die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Ziel oder Transitlan
des zu berücksichtigen. Den Patientinnen und Patienten ist dringend angeraten, die Rechts
lage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Bei Reisen von Bürge
rinnen und Bürgern aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens in Mitgliedstaa
ten des Schengener Abkommens ist eine von den zuständigen Landesbehörden beglau
bigte Bescheinigung der verschreibenden ärztlichen Person nach Artikel 75 des Schenge
ner Durchführungsübereinkommens mitzuführen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 ist § 4 Absatz 1 Nummer 5 BtMG nachgebildet. Wer danach gewerbsmäßig an
der Beförderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am
Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Zu
sammenhang mit einer solchen Beförderung oder für eine befugte Teilnehmerin oder einen
befugten Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder die Versendung von Cannabis
zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
zwischen befugten Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken durch andere besorgt oder vermit
telt, handelt erlaubnisfrei.
Zu Nummer 5
Die Vorschrift stellt sicher, dass wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken als Probandinnen und Probanden oder Pati
entinnen und Patienten im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21
Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur
Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Hu
manarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen ArzneimittelAgentur (ABl. L 136
vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019,
S. 24) geändert worden ist, erwirbt, keiner Erlaubnis bedarf. Die Vorschrift entspricht § 4
Absatz 1 Nummer 6 BtMG und dient insbesondere der Erleichterung von pharmakologi
scher Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, Arzneimittel mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken oder Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken zu entwickeln.
166
Zu Absatz 2
Nach dieser Vorschrift sind Bundes und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit von der Erlaubnispflicht freigestellt. Erfasst hiervon sind insbesondere die Straf
verfolgungsbehörden und der Zoll. Darüber hinaus sind die von den Bundes und Landes
behörden mit der Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Can
nabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken beauftragten Behörden von der Pflicht,
einer Erlaubnis zu bedürfen, befreit.
Zu § 6 (Inhalt der Erlaubnis)
§ 6 regelt den Mindestinhalt einer zu erteilenden Erlaubnis zum Umgang mit Cannabis zu
medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken.
Die Regelung ist angelehnt an § 9 Absatz 1 BtMG.
Zu § 7 (Antrag)
Zu Absatz 1
§ 7 regelt das Antragsverfahren. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Vorgaben
des § 7 BtMG. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist weiterhin beim BfArM
zu stellen.
Nach bislang geltendem Recht war der Antrag beim BfArM zudem in doppelter Ausfertigung
zu stellen. Das BfArM übermittelte eine Ausfertigung des Antrags an die zuständige oberste
Landesbehörde. In der Praxis hat es sich als ausreichend erwiesen, dass die zuständige
oberste Landesbehörde vom BfArM über dessen Entscheidung unterrichtet wird. Die Über
mittlung bereits des Antrags an die Landesbehörde entfällt, so dass es der Antragstellung
in doppelter Ausfertigung nicht mehr bedarf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Nummer 1 bis 7 nennt die Angaben und Nachweise, die der Antrag zu enthalten
hat. Die Nummern 1 und 3 bis 7 entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage
für Cannabis zu medizinischen Zwecken. Hinzu kommt die Verpflichtung für die antragstel
lende und die verantwortlichen Personen, zukünftig ein Führungszeugnis zur Vorlage bei
einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG vorzulegen. Dieses wird bisher regelmäßig vom
BfArM angefordert.
Der Nachweis einer ausreichenden Sicherung entfällt zukünftig, da diese im Regelfall über
andere Vorschriften bereits sichergestellt ist. Cannabis zu medizinischen Zwecken wird im
Wesentlichen über pharmazeutische Großhändler eingeführt und weitervertrieben. Diese
haben auf Grund der Lagerung von Arzneimitteln bestimmte Anforderungen, auch hinsicht
lich der sicheren Lagerung von Arzneimitteln zu erfüllen. Die Lagerung von Arzneimitteln
richtet sich bei der Erteilung einer Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG und der Arznei
mittelhandelsverordnung (AMHandelsV). Die für die Erteilung der Großhandelserlaubnis
zuständige Landesbehörde prüft im Rahmen des Antragsverfahrens, ob die Voraussetzun
gen nach § 52a Absatz 2 AMG vorliegen. Dabei ist durch den Antragsteller auch nachzu
weisen, dass er über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, Anlagen und Einrich
tungen verfügt, um eine ordnungsgemäße Lagerung und einen ordnungsgemäßen Vertrieb
zu gewährleisten. Es ist im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem MedCanG nicht
mehr notwendig, die Sicherungen gegen die Entnahme durch unbefugte Personen geson
dert vorzugeben. Auf erhöhte Sicherungsanforderungen gegen unbefugte Entnahme wie
im BtMG wird für Cannabis zu medizinischen Zwecken und für Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken verzichtet. Es gelten die Anforderungen an den Betrieb einer
pharmazeutischen Großhandlung. Hinsichtlich der Dokumentation sind die Dokumentati
onspflichten nach § 7 der AMHandelsV zu beachten. Analog sind auch bei Apotheken
167
keine zusätzlichen Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen mehr notwendig. Diese müs
sen Cannabis zu medizinischen Zwecken im Rahmen der allgemein für Arzneimittel gelten
den Regelungen einwandfrei lagern; entsprechend sind u. a. nach § 4 Absatz 1 der Apo
thekenbetriebsordnung die Apothekenbetriebsräume durch geeignete Maßnahmen gegen
unbefugten Zutritt zu schützen. Sollte im Einzelfall eine Sicherung nicht ausreichend sein,
so hat das BfArM die Möglichkeit eine gesonderte Sicherungsanordnung nach § 21 zu tref
fen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer
3 zu erfolgen hat.
Zu Absatz 4
Im Einzelfall hat das BfArM die Möglichkeit, von den Anforderungen des Absatzes 3 an die
Sachkenntnis abzuweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis zu
verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen
oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken trotzdem gewährleistet sind.
Relevant wird diese Möglichkeit insbesondere dann, wenn weder die Person, der eine Er
laubnis erteilt wird, noch seine Mitarbeitenden die entsprechenden Voraussetzungen erfül
len und die Einstellung eines entsprechend befähigten Mitarbeitenden unverhältnismäßig
erscheint. Hier ist die Möglichkeit der Abweichung regelmäßig zu prüfen.Das BfArM unter
richtet zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine Entscheidung über die
Erlaubniserteilung.
Zu § 8 (Änderung von Angaben im Antrag)
Zu Absatz 1
Diese Vorschrift statuiert die Verpflichtung von Personen, denen eine Erlaubnis erteilt
wurde, jede Änderung der nach § 7 Absatz 2 gemachten Angaben und vorgelegten Nach
weise unverzüglich mitzuteilen.
Zu Absatz 2
Das BfArM entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die erteilte Erlaubnis geändert werden
kann oder ob es eines Neuantrages bedarf. Bei dieser Ermessensentscheidung ist insbe
sondere zu berücksichtigen, ob die Änderung nach Art und Umfang einen Prüfungsumfang
auslöst, der dem eines Neuantrages entspricht. In diesem Fall ist die Mitteilung der Ände
rung regelmäßig wie ein Neuantrag zu werten. Satz 3 statuiert die Pflicht des BfArM, die
zuständige oberste Landesbehörde über Änderungen einer erteilten Erlaubnis zu informie
ren.
Zu § 9 (Versagung der Erlaubnis)
Zu Absatz 1
Die Regelung tritt an die Stelle von § 5 BtMG. Die Nummern 1 und 2 treten an die Stelle
von § 5 Absatz 1 Nummer 1 BtMG. Nummer 3 entspricht § 5 Absatz 1 Nummer 2 BtMG.
Nummer 4 entspricht § 5 Absatz 1 Nummer 3 BtMG. Dabei können sich Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit insbesondere aus einschlägigen Vorstrafen ergeben, welche der Be
hörde durch die Vorlage des Führungszeugnisses offenbar werden. Nummer 6 entspricht
des Weiteren § 5 Absatz 1 Nummer 7 BtMG. Damit werden die bisherigen Versagungs
gründe des BtMG auf die Gründe beschränkt, die erforderlich sind, um der gegenüber der
bisherigen betäubungsmittelrechtlichen Einstufung veränderten Risikobewertung für Can
nabis Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sieht die neu eingeführte Nummer 5 die
168
Versagung der Erlaubnis vor, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen,
dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, ob
wohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostver
eins verboten ist. Der Versagungsgrund stellt damit sicher, dass die Verpflichtungen aus
dem Weltpostvertrag weiterhin eingehalten werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht § 5 Absatz 2 BtMG. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens prüft das
BfArM, ob die beantragte Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoff
übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Union entgegensteht. Die Entschei
dung steht im Ermessen der Behörde, ist jedoch im Falle unionsrechtlicher Vorgaben auf
Null reduziert.
Zu § 10 (Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen)
Die Regelung des § 10 knüpft an § 9 Absatz 2 BtMG an und räumt dem BfArM entsprechend
dem bislang geltenden Recht die Möglichkeit ein, eine Erlaubnis zeitlich zu befristen oder
diese auch nachträglich an die Erfüllung von Auflagen zu knüpfen. Wie zu § 9 kann sich
auch hier durch unionsrechtliche Vorgaben eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben.
Zu § 11 (Widerruf der Erlaubnis)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht der Regelung des § 10 Absatz 1 BtMG und regelt die Möglichkeit des
Widerrufs, wenn von einer erteilten Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufei
nanderfolgenden Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht wurde. Sollte die Person, der die
Erlaubnis erteilt wurde ein berechtigtes Interesse am Fortbestand der Erlaubnis geltend
machen können, so kann die Frist verlängert werden. Die Vorschrift dient der Beschränkung
der erteilten Erlaubnisse auf das notwendige Maß.Neben der Möglichkeit des Widerrufs
nach dieser Vorschrift ist die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs nach den
allgemeinen Regeln der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gegeben.
Zu Absatz 2
Die Informationspflicht des BfArM nach Absatz 2 stellt sicher, dass die zuständige oberste
Landesbehörde über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis informiert ist. Dabei
ist unerheblich, ob der Widerruf nach Absatz 1 erfolgt ist oder ob es sich um eine Rück
nahme oder einen Widerruf nach den allgemeinen Regeln der §§ 48 und 49 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes handelt.
Zu Abschnitt 2 (Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr )
Zu § 12 (Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr)
§ 12 statuiert entsprechend der bislang geltenden Rechtslage nach § 11 BtMG eine Ge
nehmigungspflicht für die Fälle der Ein oder Ausfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwe
cken oder von Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken. Diese Genehmi
gungspflicht setzt eine erteilte Erlaubnis nach § 4 voraus. Personen, die gemäß § 5 oder §
22 einer Erlaubnis nicht oder in bestimmten Fällen nicht bedürfen, bedürfen für diese Zwe
cke in diesen Fällen auch keiner Genehmigung. Erlaubnispflicht und Genehmigungspflicht
entsprechen einander, so dass die Freistellung von der Pflicht zur Erlaubnis sich auch auf
die Genehmigungspflicht auswirkt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage im Betäu
bungsmittel und Suchtstoffrecht. Daneben finden die arzneimittelrechtlichen Vorgaben zur
Ein und Ausfuhr Anwendung.
169
Zu § 13 (Durchfuhr)
Gemäß § 13 darf die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Canna
bis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken nur unter zollamtlicher Überwachung erfol
gen. Da die Durchfuhr stets im internationalen Kontext steht, entsprechen die Anforderun
gen an die Überwachung einer Durchfuhr den Vorgaben der internationalen Suchtstoff
übereinkommen im Sinne des § 2 Nummer 8. Satz 2 stellt klar, dass während einer Durch
fuhr die Beschaffenheit des Cannabis zu medizinischen Zwecken oder des Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die
Markierungen nicht verändert werden dürfen. Die Regelung ist an § 11 BtMG und § 13
BtMAHV angelehnt. Sie beinhaltet daher für die Zollverwaltung keine neuen Aufgaben, son
dern stellt die bisher schon vorhandenen Aufgaben des Zolls bezogen auf die Durchfuhr
von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken lediglich auf eine neue Rechtsgrundlage mit wesentlich gleichem rechtli
chem Inhalt.
Zu § 14 (Geltung der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung)
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken bleibt bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ein Suchtstoff im Sinne der interna
tionalen Suchtstoffübereinkommen. Deswegen ist es gerechtfertigt für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 12 und das Verfahren der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Can
nabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwe
cken weiterhin die für Betäubungsmittel geltenden Vorschriften der BetäubungsmittelAu
ßenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der BetäubungsmittelAußen
handelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockne
ten Blüten Anwendung findet.
Zu Abschnitt 3 (Abgabe und Erwerb)
Zu § 15 (Abgabe und Erwerb)
Die Vorschrift ist an § 12 des BtMG angelehnt. Danach darf Cannabis zu medizinischen
Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken nur von befugten Teil
nehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben wer
den. Zu den befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern gehören neben den Personen,
denen eine Erlaubnis nach 4 erteilt ist, auch die Personen, die nach den §§ 5 und 22 von
der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Auf Grund der geänderten Risikobewertung wird das
Abgabeverfahren nach § 12 Absatz 2 BtMG jedoch nicht mehr vorgeschrieben und Canna
bis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
insoweit einem regulären Arzneimittel angenähert.
Zu Abschnitt 4 (Aufzeichnungen und Meldungen)
Zu § 16 (Aufzeichnungen und Meldungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Dokumentationspflichten von Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4
erteilt ist. Die Dokumentationspflicht gilt nicht für Personen und Handlungen, die nicht der
Erlaubnispflicht unterfallen. Vor dem Hintergrund der allgemeinen arzneimittelrechtlichen
Dokumentationspflichten, die auf Cannabis zu medizinischen Zwecken Anwendung finden,
ist die Regelung im Vergleich zu der Aufzeichnungspflicht nach § 17 Absatz 1 BtMG redu
ziert.
170
Zu Absatz 2
Absatz 2 knüpft an § 17 Absatz 3 BtMG an und regelt die Aufbewahrungsfristen für die
Aufzeichnungen nach Absatz 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 18 BtMG die Meldepflichten von Personen, denen eine
Erlaubnis nach § 4 erteilt ist. Die Meldungen sind dem BfArM unter Beachtung der Form
vorgaben jeweils spätestens zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch
zu übermitteln. Die Meldungen nach Absatz 3 versetzen das BfArM in die Lage, den Ver
kehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und mit Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken zu kontrollieren und zu überwachen sowie seine Berichtspflicht ge
genüber dem Internationalen Suchtstoffkontrollrat gemäß den Artikeln 13 und 20 des Ein
heitsÜbereinkommens von 1961 zu erfüllen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht der Regelung des § 17 Absatz 2 BtMG und § 18 Absatz 2 BtMG. Er
stellt so sicher, dass der Berichterstattung gegenüber dem Internationalen Suchtstoffkon
trollrat ein einheitliches Mengenverständnis zugrunde liegt.
Zu Kapitel 4 (Überwachung; Berichtspflicht)
Zu Abschnitt 1 (Überwachung)
Zu § 17 (Zuständige Behörden)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 schreibt entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 1 BtMG die Zuständig
keit des BfArM für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs fort, jedoch reduziert
entsprechend dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf Cannabis zu medizinischen
Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken. Das BfArM ist ent
sprechend der Zuweisung des § 19 Absatz 2 BtMG weiterhin die besondere Verwaltungs
dienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen. Gemäß Satz 2 unter
liegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte sowie Apotheken weiterhin der Überwachung
durch die zuständigen Behörden der Länder. Satz 3 regelt die Befugnisse der zuständigen
Behörden und der von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen. Die Überwa
chung richtet sich darüber hinaus nach den Vorgaben des AMG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Sätze Satz 1 bis 4 entsprechen der bisherigen Rechtslage in § 19 Absatz. 2a
BtMG. Damit bildet § 1733 Absatz 21 zukünftig die Rechtsgrundlage für die Übertragung
der Aufgaben einer staatlichen Stelle, der sog. Cannabisagentur, nach Artikel 23 und 28
Absatz 1 des EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe auf das BfArM. Ent
sprechend der bisherigen Rechtslage findet der Anbau von Cannabis zu medizinischen
Zwecken ausschließlich unter Verantwortung der Cannabisagentur statt. Die Can
nabisagentur kauft die geernteten Mengen auf und nimmt sie in Besitz. Sie schreibt die zu
beschaffenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken aus und beachtet bei Er
reichen der maßgeblichen Schwellenwerte die Vorgaben des Teil 4 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen. Von der Ausschreibung und den Verträgen mit den Anbau
ern sind insbesondere die Art und Menge des zu medizinischen Zwecken benötigten Can
nabis umfasst. Mit den erfolgreich bietenden Personen schließt das BfArM zivilrechtliche
Liefer und Dienstleistungsverträge. Das Cannabis zu medizinischen Zwecken verkauft die
171
Cannabisagentur anschließend unter anderem an Apotheken, Großhändler und Hersteller
von Cannabisarzneimitteln zu einem Herstellerabgabepreis.
Zu § 18 (Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken)
Zu Absatz 1
Absatz 1 überführt die bisherige Rechtlage im Hinblick auf die Überwachung des Verkehrs
von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinischwissenschaft
lichen Zwecken in das MedizinalCannabisgesetz. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind
das Betreten und das Besichtigen auf die üblichen Geschäfts und Betriebszeiten be
schränkt. Zu diesen Zeiten ist anzunehmen, dass die Räume normalerweise für die jewei
lige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Dabei dient das Betre
tens und Besichtigungsrecht dem Zwecke, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes
zu prüfen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht inhaltsgleich dem § 21 Absatz 1 BtMG und damit der bisherigen Rechts
lage. Er legt fest, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die von ihm be
stimmten Zollstellen bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Canna
bis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken
mitwirken. Das BMF und seine Zollstellen sind sowohl zuständig für die Überwachung des
legalen grenzüberschreitenden Verkehrs als auch für den illegalen Verkehr von Cannabis
zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken. Bei
der Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch
wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gemäß § 4
Absatz 1 erlaubnisfrei ist, jedoch nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig ist, kommt
der Überwachung durch das BMF und den Zollstellen eine besondere Bedeutung zu.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet die nach Absatz 23 mitwirkenden Behörden, jeden Verdacht von Ver
stößen gegen Verbote und Beschränkungen des Cannabisgesetzes MedCanG dem BfArM
mitzuteilen.
Zu § 19 (Probenahme)
Die Vorschrift zur Probennahme durch die zuständigen Behörden und den von diesen mit
der Überwachung beauftragten Personen entspricht der Regelung des § 23 BtMG. Sie dient
unter anderem der zweifellosen Identifizierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken nach Herkunft und Sorte, wel
ches das im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 21 aufgefunden
wird. § 19 regelt, wie die zuständigen Behörden und die von diesen beauftragten Überwa
chungspersonen die Probenahme vorzunehmen und zu entschädigen haben.
Zu § 20 (Duldungs und Mitwirkungspflicht)
Die Vorschrift zur Probennahme durch die zuständigen Behörden und den von diesen mit
der Überwachung beauftragten Personen entspricht der Regelung des § 23 BtMG. Sie dient
unter anderem der zweifellosen Identifizierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken nach Herkunft und Sorte, wel
ches das im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 18 Absatz 2 aufgefunden
wird. § 19 regelt, wie die zuständigen Behörden und die von diesen beauftragten Überwa
chungspersonen die Probenahme vorzunehmen und zu entschädigen haben.
172
Zu § 21 (Sicherungsanordnung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 ordnet an, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizi
nischwissenschaftlichen Zwecken durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkeh
rungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen ist. Dabei genügt die Auf
bewahrung in verschlossenen Behältnissen oder Räumen oder ähnlich wirksame Siche
rungsmaßnahmen. Die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittel
vorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 Betäubungsmittelgesetz“ des BfArM finden dabei
keine Anwendung.
Zu Absatz 2
Sollten im Einzelfall die Maßnahmen zur Sicherung der befugten Teilnehmerinnen und Teil
nehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizi
nischwissenschaftlichen Zwecken nicht ausreichend sein, so hat das BfArM die Möglich
keit, eine gesonderte Sicherungsanordnung nach § 21 zu treffen, soweit es zur Verhinde
rung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Welche Maß
nahmen dies sein können, ist maßgeblich durch das BfArM im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens im konkreten Einzelfall festzulegen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismä
ßigkeit zu wahren.
Zu § 22 (Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht § 26 Absatz 1 BtMG. Er legt fest, dass das CanMedG auf Einrichtungen,
die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken dienen, sowie auf die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für
den Zivilschutz entsprechend Anwendung findet. Zugleich legt die Vorschrift fest, dass
keine Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 für die vorgenannten Institutionen notwendig ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 26 Absatz 2 BtMG und legt fest, dass in den Bereichen der Bundes
wehr und der Bundespolizei der Vollzug des MedCanG und die Überwachung des Verkehrs
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und Sachverstän
digen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt und nicht dem Bundesinstitut für Arz
neimittel und Medizinprodukte. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug des
MedCanG den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes und Landebehör
den.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht § 26 Absatz 3 BtMG.
Zu Abschnitt 2 (Jahresbericht an die Vereinten Nationen)
Zu § 23 (Jahresbericht an die Vereinten Nationen)
Gemäß § 28 BtMG erstattet die Bundesregierung jährlich bis zum 30. Juni für das vergan
gene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über
die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen. Satz 1 verpflichtet die zu
ständigen Behörden der Länder bei der Erstellung des Jahresberichtes in Bezug auf Can
nabis zu medizinischen Zwecken und auf Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen
Zwecken mitzuwirken und ihre Beiträge dem BfArM bis zum 31. März für das vergangene
173
Kalenderjahr zu übermitteln. Satz 2 verpflichtet zur Schätzung, soweit die im Formblatt ge
forderten Angaben nicht ermittelt werden können.
Zu Kapitel 5 (Kinder und Jugendschutz)
Zu § 24 (Kinder und Jugendschutz im öffentlichen Raum)
Im Sinne des Kinder und Jugendschutzes sind Konsumanreize für Kinder und Jugendliche
weitestgehend zu vermeiden. Das gilt auch für die Inhalation, das heißt das Rauchen oder
Verdampfen von Cannabis zu medizinischen Zwecken, da hierbei in der Außenwirkung auf
Kinder und Jugendliche nicht vom Konsum von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken
unterschieden werden kann.
Zu Kapitel 6 (Straf und Bußgeldvorschriften)
Zu Abschnitt 1 (Strafvorschriften)
Zu § 25 (Strafvorschriften)
Zu Absatz 1
Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen orientiert sich grundsätzlich an
der Terminologie des BtMG. Es findet jedoch keine Übertragung der Strafrahmen des BtMG
statt, da die Strafrahmen des BtMG das hohe Gefährdungspotential der als Betäubungs
mittel eingestuften Stoffe abbilden.
Der Strafrahmen für die vorsätzliche Begehung des Grundtatbestandes ist Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In Nummer 1 wird eine Strafbarkeit für das Erlangen einer Verschreibung von Cannabis zu
medizinischen Zwecken durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorgesehen. Zudem
wird in Nummer 2 eine Strafbarkeit für den Fall der Abgabe von Cannabis zu medizinischen
Zwecken an Endverbraucherinnen und Endverbraucher ohne ärztliche Verschreibung vor
gesehen. Dies entspricht der Wertung, die das Arzneimittelgesetz für die Fälle einer Abgabe
von Arzneimitteln ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung vorsieht. Dieser Tatbe
stand bestraft damit eine Tat gleichen Unrechtsgehalts wie die Tat in Nummer 1.
Nummer 3 ist an § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG angelehnt. Danach wird jede Handlung in
Bezug auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissen
schaftlichen Zwecken, die in § 4 unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wurde, unter Strafe ge
stellt, wenn eine solche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Person nicht von der Erlaubnis
pflicht nach den §§ 5 und 22 befreit ist. Außerdem trägt die Strafbarkeit der unerlaubten
Ein und Ausfuhr und der Durchfuhr nach Nummer 5 den Erfordernissen des EinheitsÜber
einkommens von 1961 Rechnung, da Cannabis nach den dortigen Übereinkünften im
grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin Suchtstoff bleibt und die Ahndung von Verstößen
hiergegen mittels entsprechender Straftatbestände gewährleistet werden muss.
Die Strafbarkeit in Nummer 4 knüpft an § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG an. Bestraft wird,
wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftli
chen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis für den Erwerb oder nach
§§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Das korrespondierende verwal
tungsrechtliche Verbot ergibt sich aus § 4.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Freimengen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem
MedizinalCannabisgesetz und dem Konsumcannabisgesetzes.
174
Zu Absatz 3
Da es sich bei dem Grundtatbestand nach Absatz 1 um ein Vergehen gemäß § 12 Absatz
2 StGB handelt, werden die Tatbestandsvarianten genannt, bei deren Versuch eine Straf
barkeit gegeben sein soll (vgl. auch § 23 Absatz 1 StGB). Die Einordnung der Versuchs
strafbarkeit orientiert sich an dem Handlungsunrecht und der daraus resultierenden Gefah
ren insbesondere für den Gesundheitsschutz beim Verkehr mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken.
Zu Absatz 4
Es werden die Regelbeispiele der besonders schweren Fälle genannt, deren Verwirklichung
grundsätzlich zu einem erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren führt.
Zu Nummer 1
Gewerbsmäßiges Handeln in Bezug auf eine der alle Tatbestandsvarianten stellt ein Re
gelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar. Die besondere Schwere liegt darin be
gründet, dass der Täter sich eine wesentliche illegale Quelle für fortlaufende Einnahmen
schafft.
Zu Nummer 2
Ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall liegt auch dann vor, wenn durch eine
der Tatbestandsvarianten eine konkrete Gesundheitsgefährdung für mindestens zwei Per
sonen geschaffen wird.
Zu Nummer 3
Um den Kinder und Jugendschutz zu gewährleisten, stellt es ein Regelbeispiel für einen
besonders schweren Fall dar, wenn eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, ei
nem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren
Verbrauch überlässt. Hintergrund sind die erhöhten Gesundheitsgefahren für Kinder und
Jugendliche, die Cannabis konsumieren. Bei einer Person, die das 21. Lebensjahr vollendet
hat, ist zudem der Status eines Heranwachsenden nicht mehr gegeben, sodass die Reife
vorliegen sollte, um die Gefahren der Tathandlung einschätzen zu können.
Zu Nummer 4
Sofern sich eine der genannten Tathandlungen auf eine nicht geringe Menge bezieht, liegt
ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall vor, denn es wird insbesondere durch
diese Tatbestandsvarianten gefördert, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken in einem nicht geringen Ausmaß il
legal in den Verkehr gebracht wird. Der konkrete Wert einer nichtgeringen Menge wird
abhängig vom jeweiligen THCGehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der
geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird
man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können
und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.
Zu Absatz 5
Als Verbrechen mit einem Strafmaß von nicht unter einem Jahr werden Tathandlungen mit
besonderem Gefährdungspotential qualifiziert. Dazu zählen insbesondere solche, die übli
cherweise der organisierten Kriminalität oder besonders kinder und jugendgefährdend
sind. Die Tatbestände sind an die bestehenden im BtMG angelehnt. Die Strafrahmen wur
den jedoch vor dem Hintergrund der geringeren Risikobewertung hinsichtlich des Verkehrs
175
mit Cannabis herabgesetzt. Auf eine Regelung entsprechend § 30 Absatz 1 Nummer 3
BtMG (Abgabe oder ähnliches an eine andere Person und dadurch leichtfertige Herbeifüh
rung von deren Tod) wird verzichtet, da der Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwe
cken oder von Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken nach dem Stand der
Wissenschaft nicht tödlich ist.
Zu Nummer 1
Die gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis
medizinischwissenschaftlichen Zwecken wird nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie sich
als minder schwerer Fall erweist.
Zu Nummer 2
Betraft wird nach dieser Vorschrift derjenige, der als Erwachsener einen Minderjährigen zur
Begehung einer der in Absatz 1 Nummer 3 der genannten Handlungen nach Absatz 1 Num
mer 3 oder zur Förderung einer dieser Handlungen bestimmt.
Zu Nummer 3
Die Vorschrift bestraft denjenigen, der eine in Absatz 1 Nummer 3 genannten Handlung
nach Absatz 1 Nummer 3 mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken vornimmt und dabei als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung der genannten Taten verbunden hat, handelt.
Zu Nummer 4
Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer sich Cannabis zu medizinischen Zwecken oder
Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken in nicht geringen Mengen verschafft
oder eine in Absatz 1 Nummer 2 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe
Menge bezieht, und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich
führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Zu Absatz 6
Entsprechend der Vorgabe von § 15 StGB werden die Tatbestandsvarianten aufgezählt,
bei deren fahrlässiger Begehungsweise eine Strafbarkeit begründet werden soll. Der Maß
stab für die Nennung der Tatbestandsvarianten ist wiederum die Gefahr für den Gesund
heitsschutz beim Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und mit Cannabis zu
medizinischwissenschaftlichen Zwecken, sofern eine der genannten Tatbestandsvarianten
verwirklicht wird.
Zu § 26 (Strafmilderung und Absehen von Strafe)
Die Regelung ist an § 31 BtMG angelehnt. Ihr Ziel ist es, wirksamer gegen die organisierte
Kriminalität vorgehen zu können.
Die Option des Absehens von Strafe besteht sowohl in den Fällen von Satz 1 Nummer 1
als auch in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 nur, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren verwirkt hat. Bei der Anwendung von § 26 gilt § 46b Absatz 2 und
Absatz 3 StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten) entspre
chend.
Zu Nummer 1
Durch die Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe soll dem Täter ein
Anreiz gesetzt werden, mit einem freiwilliges Offenbaren seines Wissens zur Aufdeckung
176
einer bereits begangenen Straftat nach den § 25 Absatz 1 bis 4 (Grundtatbestand, Versuch,
besonders schwerer Fall oder Qualifikationstatbestand) wesentlich beizutragen, die mit sei
ner eigenen Tat in Zusammenhang steht. Sofern der Täter selbst an der Tat beteiligt war,
muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über seinen eigenen Tatbeitrag erstrecken.
Zu Nummer 2
Diese Regelung soll der Verhinderung noch nicht begangener Straftraten dienen. Sofern es
sich um ein Verbrechen (§ 25 Absatz 4) handelt, besteht die Möglichkeit der Strafmilderung
oder des Absehens von Strafe, wenn der Täter sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht
oder von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
Zu Abschnitt 2 (Bußgeldvorschriften)
Zu § 27 (Bußgeldvorschriften)
Zu Absatz 1
Als Ordnungswidrigkeiten werden Verstöße gegen Vorschriften des MedCanG eingeordnet,
die aufgrund ihrer geringeren Schwere nicht als Straftat gelten sollen. Die Ordnungswidrig
keitentatbestände sind im Wesentlichen den entsprechenden Tatbeständen des § 32 Ab
satz 1 BtMG beziehungsweise den entsprechenden Wertungen des Arzneimittelgesetzes
(Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Endverbraucherinnen und Endver
braucher durch andere als Apotheken) nachgebildet. Sie helfen, den bisher hohen Standard
sowie die notwendige Sicherheit und Kontrolle bei der Versorgung mit Cannabis zu medizi
nischen Zwecken weiterhin zu erhalten, indem Verstöße gegen die Pflichten einer Person,
der eine Erlaubnis nach § 4 oder eine Genehmigung nach § 12 erteilt wurde, entsprechend
bewehrt werden.
Zu Absatz 2
Der Rahmen der Geldbuße, bis zu dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,
wird auf 100 000 Euro festgesetzt.
Zu Kapitel 7 (Einziehung und Führungsaufsicht)
Die §§ 28 und 29 sind an die §§ 33 und 34 BtMG angelehnt.
Zu § 28 (Einziehung)
§ 28 berechtigt zur Einziehung der Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder
einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht. Diese Vorschrift richtet sich insbesondere auch
gegen die organisierte Kriminalität, damit z. B. illegal gehandeltes Cannabis zu medizini
schen Zwecken oder illegal gehandeltes Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwe
cken aus dem Verkehr gezogen werden kann und mit ihm keine weiteren illegalen Einnah
men generiert werden können. Gleichzeitig dient die Regelung dem Schutz vor Gesund
heitsgefahren, die mit illegal hergestelltem oder gehandeltem Cannabis zu medizinischen
Zwecken verbunden ist.
Zu § 29 (Führungsaufsicht)
Wenn der Täter eine Straftat, die ein Verbrechen nach § 25 Absatz 5 darstellt, verwirklicht
hat, kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen. Bei der Führungsaufsicht handelt es sich
um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient insbesondere dazu zu verhin
dern, dass der Täter weitere Straftaten begeht. Die Voraussetzungen der Führungsaufsicht
richten sich nach § 68 StGB.
177
Zu Kapitel 8 (Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen
Abhängigkeitserkrankung)
Zu § 30
§ 30 wiederholt zur Klarstellung die bereits in Artikel 1 in § 39 KCanG vorgesehene Be
stimmung. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.
Zu Kapitel 9 (Schlussvorschriften)
Zu § 31 (Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes)
Entsprechend der betäubungsmittelrechtlichen Rechtslage setzt die Einfuhr und Ausfuhr
von Cannabis zu medizinischen und medizinischwissenschaftlichen Zwecken weiterhin
eine entsprechende Genehmigung voraus, die nur dann erteilt werden kann, wenn bereits
eine Erlaubnis des BfArM erteilt ist. Während die Genehmigung einen konkreten Einzelfall
bezug aufweist, hat die Erlaubnis sowohl nach § 4 MedCanG als auch nach § 3 BtMG
vielfach Dauerwirkung. Die Übergangsregelung sieht daher vor, dass innerhalb eines Jah
res nach Inkrafttreten des Gesetzes Ein und Ausfuhrgenehmigungen nach § 12 MedCanG
auch erteilt werden können, wenn eine Erlaubnis nach § 3 BtMG vorliegt, jedoch eine Er
laubnis nach § 4 MedCanG aus Zeitgründen noch nicht erteilt werden konnte. Die Regelung
ermöglicht damit einen kontinuierlichen Verkehr mit Cannabis zu medizinischen und medi
zinischwissenschaftlichen Zwecken. Sie ermöglicht es dem BfArM, die bereits erteilten Er
laubnisse in dieser Zeit einer Prüfung zu unterziehen und etwaig erforderliche Anpassungen
auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Nach bislang geltendem Recht war der Antrag beim BfArM in doppelter Ausfertigung zu
stellen. Das BfArM übermittelte eine Ausfertigung des Antrags an die zuständige oberste
Landesbehörde. In der Praxis hat es sich als ausreichend erwiesen, dass die zuständige
oberste Landesbehörde vom BfArM über dessen Entscheidung unterrichtet wird. Die Über
mittlung bereits des Antrags an die Landesbehörde sowie die Antragstellung in doppelter
Ausfertigung kann daher entfallen.
Zu Nummer 2
Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, sämtliche Bestimmungen, die Cannabis im weiteren
Sinne betreffen in das neue KCanG und das neue MedCanG zu überführen. Dementspre
chend sollen auch die Regelungen zu Cannabis zu medizinischen Zwecken und zu Nutz
hanf in das Konsumcannabisgesetz übernommen und gegebenenfalls dort neu geregelt
werden. Auf Grund dessen waren die Regelungen im BtMG zu streichen.
Zu Nummer 3
Die Regelungen zu Nutzhanf werden in das neue KCanG überführt. Auf Grund dessen sind
die Regelungen im BtMG zu streichen.
Zu Nummer 4
Die Regelungen zu Nutzhanf werden in das neue KCanG überführt. Es handelt sich um
eine redaktionelle Folgeänderung.
178
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Nach § 1 Absatz 1 BtMG sind Betäubungsmittel im Sinne des BtMG die in den Anlagen I
bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Nach der gegenüber der bisherigen betäu
bungsmittelrechtlichen Einstufung veränderten Risikobewertung für Cannabis wird Canna
bis, so wie es in den Anlagen des BtMG definiert ist, aus den Anlagen des BtMG entnom
men und in das neue KCanG und MedCanG überführt. Damit ist Cannabis zukünftig kein
Betäubungsmittel mehr und unterliegt nicht mehr den Vorschriften des BtMG. Die Erlaub
nispflicht für Cannabis ist zukünftig nicht im BtMG, sondern für Cannabis zu nichtmedizini
schen Zwecken in § 11 KCanG und für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis
zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken in § 4 MedCanG geregelt. Da auch Nutzhanf
und Cannabisharz zukünftig einheitlich im KCanG und im MedCanG geregelt werden soll,
sind auch diese Positionen aus der Anlage I zu streichen.
Zu Buchstabe b
Tetrahydrocannabinole, ihre Isomeren und ihre stereochemischen Varianten werden zu
künftig, soweit sie medizinischwissenschaftlichen Zwecken dienen, im MedCanG geregelt.
Soweit sie nichtmedizinischen Zwecken dienen und natürlichen Ursprungs sind, werden
sie vom KCanG erfasst. Soweit sie dagegen nicht medizinischen Zwecken dienen und syn
thetisch hergestellt sind, sind sie weiterhin dem BtMG unterstellt.
Zu Nummer 6
In Anlage II wird die genannte Position neu gefasst. Δ9Tetrahydrocannabinol (Δ9THC)
6,6,9Trimethyl3pentyl6a,7,8,10atetrahydro6Hbenzo[c]chromen1ol wird zukünftig,
soweit es medizinischen Zwecken oder medizinischwissenschaftlichen Zwecken dient, im
MedCanG geregelt. Soweit es nichtmedizinischen Zwecken dient und natürlichen Ur
sprungs ist, wird es vom KCanG erfasst. Soweit es dagegen nicht medizinischen Zwecken
dient und synthetisch hergestellt ist, ist es weiterhin dem BtMG unterstellt.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
In Anlage III kann die Position „Cannabis“ entfallen, da der Umgang mit Cannabis zu medi
zinischen Zwecken MedCanG geregelt ist.
Zu Buchstabe b
Anlage III wird die genannte Position neu gefasst. Dronabinol wird zukünftig, soweit es me
dizinischen Zwecken oder medizinischwissenschaftlichen Zwecken dient, im MedCanG
geregelt. Soweit es nichtmedizinischen Zwecken dient und natürlichen Ursprungs ist, wird
es vom KCanG erfasst. Soweit es dagegen nicht medizinischen Zwecken dient und synthe
tisch hergestellt ist, ist es weiterhin dem BtMG unterstellt.
Der Umgang mit Dronabinol ist zukünftig im MedCanG geregelt.
Zu Buchstabe c
Ausgenommene Zubereitungen sind bei Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr grundsätzlich den
betäubungsmittelrechtlichen Regelungen unterworfen. Durch die Ergänzung wird klarge
stellt, dass sich Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach der Position Dronabinol ausge
nommenen Zubereitungen nach den Vorgaben des MedCanG richten. Damit wird klarge
stellt, dass für Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach der Position Dronabinol
179
ausgenommenen Zubereitungen weder eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nach §
3 BtMG noch eine Genehmigung nach § 11 MedCanG erforderlich ist.
Zu Artikel 4 (Änderung der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Cannabis soll nicht mehr in Anlage
III des BtMG als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt
werden und ist daher auch aus den Regelungen der BetäubungsmittelVerschreibungsver
ordnung zu streichen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Cannabis und Dronabinol sollen nicht
mehr in Anlage III des BtMG als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmit
tel aufgeführt werden und sind daher auch aus den Regelungen der BetäubungsmittelVer
schreibungsverordnung zu streichen.
Zu Artikel 5 (Änderung der BetäubungsmittelAußenhandelsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Herausnahme von Cannabis, ins
besondere in Form von Blüten, aus dem BtMG.
Zu Artikel 6 (Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG)
Durch die Herausnahme von Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zum me
dizinischwissenschaftlichen Zwecken aus der BtMG ist der Abschnitt 1 der Anlage zur Be
sonderen Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV) entsprechend zu bereinigen. Darüber
hinaus wird mit dem neu einzufügenden Abschnitt 15 die Grundlage für die Gebührenerhe
bung für die zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem MedCanG geschaffen.
Zu Artikel 7 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Bei Cannabisprodukten kann es sich um Arzneimittel oder Wirkstoffe handeln, die grund
sätzlich dem Arzneimittelgesetz unterfallen. Durch die Ergänzung in § 81 AMG wird gere
gelt, dass die Vorschriften des Konsumcannabisgesetz und des MedizinalCannabisgeset
zes unberührt bleiben.
Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 erweitert das bestehende Rauchverbot im Bundesnichtraucherschutzgesetz um
fassend. Nach dem bisherigen Wortlaut des § 1 wird ein grundsätzliches Rauchverbot in
öffentlichen Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt, ohne da
bei hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen zu differenzieren. Sowohl die zu
nehmende Etablierung neuartiger Produktgruppen wie elektronische Zigaretten und erhitz
ter Tabakerzeugnisse auf dem Markt als auch der mit diesem Gesetz gemeinschaftliche
nichtgewerbliche Anbau nebst kontrollierter Weitergabe von Cannabis erfordern eine An
passung und Konkretisierung der bisherigen gesetzlichen Regelung, um dem Gesundheits
schutz ausreichend Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Das Rauchverbot bezweckt primär den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren,
wobei dem Gesetzgeber bei der Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit ein weiter
Prognose und Einschätzungsspielraum zukommt. Der Schutz vor den Gesundheitsgefah
ren des Passivrauchens rechtfertigt den mit dem Rauchverbot verbundenen Eingriff in die
180
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG, unabhängig ob Tabak oder
Cannabiserzeugnisse geraucht oder verdampft werden. Die Erweiterung der gesetzlichen
Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte
zur Verdampfung von Tabak und Cannabisprodukten rechtfertigt sich dadurch, dass der
durch die Benutzung dieser Produkte in die Raumluft abgegebene Dampf nach derzeitiger
Studienlage als potentiell gesundheitsschädlich zu bewerten ist. Die Schadstoffbelastung
kann insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere, sowie alte
oder chronisch kranke Menschen eine Gesundheitsgefahr bedeuten. Zudem erschwert die
große Produktvielfalt und schnelle Weiterentwicklung der neuartigen Produkte abschlie
ßende Einschätzungen. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes befürworten
das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Deutsche Krebsforschungszentrum ein
Konsumverbot in Innenräumen und Nichtraucherbereichen. Durch einen fortgesetzten Kon
sum von elektronischen Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Ver
dampfung von Tabak und Cannabisprodukten in Nichtraucherbereichen wird der durch die
Nichtraucherschutzgesetzgebung vollzogene Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen
als Normalität zunehmend in Frage gestellt. Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchver
botsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Ver
dampfung von Tabak und Cannabisprodukten rechtfertigt sich zudem dadurch, dass Can
nabis in ähnlicher Weise wie andere Rauchprodukte (in Form einer Zigarette, elektroni
schen Zigarette oder anderer Form) konsumiert werden kann und daher rein äußerlich
keine eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen den konsumierten Rauchprodukten möglich ist.
Das Rauchverbot erstreckt sich auf die Benutzung von elektronischen Zigaretten und er
hitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak und Cannabispro
dukte, unabhängig von deren Modell oder Typ sowie deren Nikotin bzw. Tabakgehalt.
Das vorliegende Gesetz macht die Ausweitung der gesetzlichen Nichtraucherschutzrege
lung auf den Konsum von Cannabisprodukten erforderlich. Die bei Inkrafttreten des Geset
zes am weitesten verbreitete Form des Cannabiskonsums in Deutschland ist das Rauchen
– allein oder in Kombination mit Tabak. Deutlich seltener wird Cannabis mittels spezieller
Geräte (z. B. Vaporizer, Wasserpfeifen oder elektronischer Zigaretten) als Dampf inhaliert.
Bei beiden Konsumformen werden entweder Rauch oder Aerosole in die Raumluft abgege
ben und können dort zu nicht intendiertem Einatmen durch Dritte führen. Die Risiken des
Passivrauchens von Tabak sind wissenschaftlich umfänglich belegt. Bekannt ist, dass viele
der in Tabakrauch enthaltenen toxischen und krebserregenden Substanzen auch im Can
nabisrauch vorhanden sind (National Center for Complementary and Integrative Health
2019). Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes und wirksamen Kinder und Ju
gendschutzes ist es deshalb notwendig, das Rauchen und Verdampfen von Cannabis den
bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz zu unterwerfen.
Das Rauch und Verdampfverbot für Cannabis erstreckt sich auf den Konsum von Cannabis
sowohl zu nichtmedizinischen als auch zu medizinischen Zwecken sowie auf sämtliche
dafür in Frage kommenden Geräte.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um die Korrektur eines Verweisfehlers.
Zu Artikel 9 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen. Strafbare Handlungen nach dem Konsumcannabis
gesetz oder nach dem MedizinalCannabisgesetz sollen ein Beschäftigungsverbot gemäß
§ 25 Absatz 1 Satz 1 nach sich ziehen. Daher werden Straftaten nach dem Konsumcan
nabisgesetz und nach dem MedizinalCannabisgesetz als Nummer 5 in den Katalog aufge
nommen. Dies dient einem umfassenden Kinder und Jugendarbeitsschutz.
181
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Außerdem dient die Neufassung der Rechtsbereinigung. Das bisher in § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 Jugendarbeitsschutzgesetz genannte Gesetz über die Verbreitung jugendge
fährdender Schriften und Medieninhalte ist zum 1. April 2003 aufgehoben worden. Da für
die Regelung in § 25 nur Verurteilungen berücksichtigt werden, deren Rechtskraft nicht län
ger als fünf Jahre zurückliegt, kommt Verurteilungen nach dem genannten Gesetz inzwi
schen keine Bedeutung mehr zu.
Zu Artikel 10 (Änderung der Arbeitsstättenverordnung)
Der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung wird ausgeweitet und um Dämpfe
von Tabak und Cannabisprodukten sowie elektronische Zigaretten ergänzt.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 17 BZRG regelt, welche sonstigen Entscheidungen und gerichtlichen Feststellungen in
das Bundeszentralregister eingetragen werden. Dazu gehört auch die Zurückstellung einer
Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach § 35
BtMG. Der Umgang mit Cannabis soll künftig jedoch nicht mehr durch das BtMG, sondern
durch das KCanG und das MedCanG geregelt werden. Dementsprechend finden sich in
§ 39 KCanG und § 30 MedCanG besondere Regelungen für das Vorliegen einer cannabis
bezogenen Abhängigkeitserkrankung. Für diese Fälle sollen auch die §§ 35 bis 38 BtMG
Anwendung finden. Die Zurückstellung einer Strafe, eines Strafrestes oder die Unterbrin
gung in einer Erziehungsanstalt sollen auch bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Ab
hängigkeitserkrankung künftig weiterhin in das Bundeszentralregister eingetragen werden,
weshalb der Anwendungsbereich des § 17 Absatz 1 BZRG entsprechend zu erweitern ist.
Zu Nummer 2
§ 32 Absatz 2 BZRG regelt, welche Eintragungen im Bundeszentralregister nicht in das
Führungszeugnis aufgenommen werden. Dazu gehören nach § 32 Absatz 2 Num
mern 3, 6a und 7 BZRG unter den dort genannten Voraussetzungen auch Verurteilungen,
deren Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zurückgestellt oder nach § 36 BtMG zur Bewäh
rung ausgesetzt wurde. Der Umgang mit Cannabis soll künftig jedoch nicht mehr durch das
BtMG, sondern durch das KCanG und das MedCanG geregelt werden. Dementsprechend
finden sich in § 39 KCanG sowie § 30 MedCanG besondere Regelungen für das Vorliegen
einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung. Für diese Fälle sollen auch die §§ 35
bis 38 BtMG Anwendung finden. Die Zurückstellung der Vollstreckung einer Strafe oder die
Strafaussetzung zur Bewährung sollen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängig
keitserkrankung hinsichtlich der Aufnahme in ein Führungszeugnis auch künftig gleichbe
handelt werden mit den sonstigen Zurückstellungen oder Bewährungsaussetzungen nach
dem BtMG. Daher ist der Anwendungsbereich von § 32 Absatz 2 Nummern 3, 6 Buchstabe
a und Nummer 7 BZRG entsprechend zu erweitern. In 32 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe
b erfolgt reine rein redaktionelle Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. Eine inhaltliche
Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 3
§ 48 BZRG wurde zuletzt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregis
tergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, neugefasst. Damit wurde die
Vorschrift auch auf solche Fälle erstreckt, in denen die Rechtsänderung zu einer
182
vollständigen Straflosigkeit führt. Der Gesetzgeber hat auf diese Weise zugleich eine ab
schließende Regelung im BZRG zu den Folgen einer Rechtsänderung und der dadurch
eingetretenen Straflosigkeit einer Handlung getroffen. Damit sollte es entbehrlich werden,
dass betroffene Personen zur Erreichung einer vorzeitigen Tilgung auf Anträge nach § 49
BZRG und eine Ermessensentscheidung der Registerbehörde angewiesen sind. Soweit
das BZRG also Härtefallentscheidungen vorsieht, können Anträge damit nicht allein oder
im Wesentlichen mit einer Rechtsänderung begründet werden. Der Gesetzgeber hat mit
der Änderung das Ziel verfolgt, über das Antragserfordernis die Registerbehörde zu entlas
ten, der nicht die Verantwortung für die Nachverfolgung der Rückstufung aller Straftatbe
stände und entsprechende Berichtigung derartiger Registereintragungen auferlegt werden
kann. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Registerbehörde keine materiellrechtliche
Neubewertung des zur Aburteilung gelangten Sachverhalts vornehmen darf und daher nur
Fälle von der Regelung erfasst werden können, in denen die Verurteilung ausschließlich
auf der geänderten Strafvorschrift beruht. Fälle der Tateinheit und der Tatmehrheit fallen
nicht hierunter, weil dies zu einer Änderung der gerichtlichen Entscheidung führen würde.
Vor diesem Hintergrund wird mit der Anfügung des Satzes 2 eine weitere Klarstellung vor
genommen. Danach ist eine Tilgung wegen einer Rechtsänderung durch die Registerbe
hörde ausgeschlossen, wenn sich die Voraussetzungen dafür nicht dem Datenbestand des
Bundeszentralregisters nach § 5 BZRG entnehmen lassen. Dies gilt insbesondere für sol
che Fälle, in denen die Rechtsänderung nur bestimmte Tatmodalitäten straflos stellt, ohne
dass die Strafvorschrift ganz aufgehoben wird. Denn einzelne Tatmodalitäten lassen sich
in der Regel den nach § 5 BZRG eingetragenen Daten nicht entnehmen. Nach § 5 Absatz 1
Nummer 6 BZRG werden zu einer Verurteilung die mitgeteilte rechtliche Bezeichnung der
Tat und die angewendeten Strafvorschriften eingetragen, so wie sie der Registerbehörde
mitgeteilt worden sind. Es würde dem Wesen der Registerbehörde als rein dokumentieren
der Stelle widersprechen, wenn sie aufwändige Ermittlungen außerhalb des ihr zugängli
chen Datenbestandes anstellen müsste. Sollten beispielweise von der Rechtsänderung
eine Vielzahl von Eintragungen betroffen sein, könnte der damit einhergehende Aufwand
die Funktionsfähigkeit der Registerbehörde insgesamt beeinträchtigen. Das Bundeszent
ralregister als maßgeblichem Vorstrafenregister, das sowohl wichtigen rechts als auch kri
minalpolitischen Zwecken dient, darf in seiner Funktionsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt
werden. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber daher zum Beispiel mit dem Gesetz zur
Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2501), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009
(BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, außerhalb des Registerrechts Verfahren zur Tilgung
von Eintragungen aufgrund von Rechtsänderungen geregelt. Satz 3 stellt klar, dass diese
außerhalb des Registerrechts liegenden Verfahren und Tilgungstatbestände unberührt blei
ben.
Zu Artikel 12 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen.
Um der spezifischen Missbrauchsgefahr der neuen Kronzeugenregelung bei der Erlangung
von Strafmilderung oder dem Absehen von Strafe entgegenzuwirken, sollen wie bei § 46b
StGB, § 31 BtMG und § 4a AntiDopG auch § 35 des Konsumcannabisgesetzes und § 26
des MedizinalCannabisgesetzes in die erhöhten Strafandrohungen nach § 145d Absatz 3
StGB und § 164 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. Zu den Einzelheiten wird auf die
entsprechenden Ausführungen in Bundestagsdrucksache 16/6268, S. 15 f., verwiesen.
Zu Artikel 13 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)
Hinsichtlich noch nicht vollstreckter Strafen ist die Übergangsvorschrift in Artikel 313 ent
sprechend anzuwenden, d. h. rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die
nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden
mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Dasselbe
gilt gemäß Artikel 313 Absatz 2 in bestimmten Konstellationen, in denen ein zuvor
183
erlassenes Urteil nach Inkrafttreten des neuen Rechts rechtskräftig wird. Im Fall einer Ver
urteilung wegen einer Handlung, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Straf
vorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 52 StGB) ist entsprechend
Artikel 313 Absatz 3 die Strafe neu festzusetzen beziehungsweise zu ermäßigen. Dies gilt
gemäß Artikel 313 Absatz 4 entsprechend für Gesamtstrafen und Einheitsstrafen nach dem
Jugendgerichtsgesetz.
Im Hinblick auf noch laufende Ermittlungs und Strafverfahren besteht kein Bedarf an Über
gangsvorschriften, da die StPO Möglichkeiten vorsieht, diese zu beenden.
Zu Artikel 14 (Änderung der FahrerlaubnisVerordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überführung der Regelungen zu
Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz in das KCanG und das MedCanG. Cannabis im
Sinne der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) meint pflanzliches Cannabis. Cannabis, das
den EUrechtlich harmonisierten Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes erfüllt, ist im
Sinne der FeV als Arzneimittel einzuordnen. Es greifen insoweit die Ziffern 9.4 beziehungs
weise 9.6 der Anlage 4 FeV.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überführung der Regelungen zu
Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz in das KCanG und das MedCanG.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Überführung der Regelungen zu
Cannabis vom Betäubungsmittelgesetz in das KCanG und das MedCanG.
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Die Regelungen zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (Artikel 1
§§ 40 bis 42) treten am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalender
quartals in Kraft. Damit soll den Ländern eine ausreichende Umsetzungszeit eingeräumt
werden, um die bei den Staatsanwaltschaften durchzuführenden Feststellungsverfahren
nach Artikel 1 § 41 im Interesse eines zügigen Verfahrens vorbereiten zu können. Auch das
BfJ benötigt eine entsprechende Vorbereitungszeit, um die technischen und fachlichen Vo
raussetzungen für das Tilgungsverfahren nach Artikel 1 § 42 zu schaffen. Im Übrigen tritt
das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anmerkung: Da dies hier NUR ein Gesetzentwurf ist, der im Bundestag noch nicht rechtskräftig als Gesetz beschlossen worden ist, ist Hanfbesitz, Hanfkonsum und Hanfanbau sowohl in der EU, als auch in Deutschland, immer noch ILLEGAL. (Stand 16.08.2023). EU-einheitlich ist wohl ein Wunschdenken, da Österreich, Belgien, Spanien, Niederlande und andere Länder ihre eigene Hanf-Legalitäts-Suppe kochen.
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🚀 Speed-Test Lighthouse
Stand: 14.09.2023-100 (%) Performance, Values are estimated and may vary. The performance score is calculated directly from these metrics. See calculator.
Ziel ist es, auch hier 100% zu erreichen. Wir bewegen uns meistens zwischen 92%-100%. Das ist im Vergleich zu den meisten weltweiten Webseiten die Spitze eines Eisberges. Selbst GOOGLE, BING, YAHOO und YANDEX haben hier meistens weniger Prozente als unsere Webseiten.
🚀Speed-Test GTmetrix
Stand 14.09.2023-Performance 94%, Structure 100%
~ 90% Perfomance erreichen wir hier fast immer, ~97% beim Structure-Test. Deine Webseiten auch?
🚀 Speed-Test Page Speed Insight
100 (%) Leistung. Die Werte sind geschätzt und können variieren. Die Leistungsbewertung.
96% erreichen wir auch hier fast immer.
Wir sind schneller als Google bei den meisten Speed-Vergleichen, weil sich selbst die Google-Programmierer nicht einmal an ihre eigenen Vorgaben für schnelle Internet-Webseiten halten!
🔍 Seobility SEO Test
Stand 14.09.2023-hier ist es schwer:
SEO-bility
>91% versuchen wir hier mindestens zu erreichen, und das, obwohl wir Social Media noch nicht einmal forcieren. Wetten? - Deine Webseite schafft das nicht!
📝 Deutsche Grammatik, Rechtschreibung
Deutsche Grammatik, Kommasetzung, Satzstellung, Rechtschreibung. Mit Übersetzungsmaschinen wie GOOGLE, YAHOO, BING? Kannst du machen, wenn du permanent lachen willst! Intelligente Programmierer:Innen durchschauen diese -mechanischen- Übersetzungs-Algorithmen (Manche nehmen die Buchstaben KI (Künstliche Intelligenz) in den Mund. Wo ist der Lektor geblieben? Vier Augen Kontrolle? Spart man sich alles. Und es versuchen selbsternannte Grammatik-Spezialisten aus China, Indien, Pakistan, Syrien, Panama, Chile, Peru, Alaska perfekt in deutscher Sprache zu übersetzen? Wer's glaubt... .
📚 Phrase, Sprichwort, Deutung
Die deutsche Rechtschreibung ist einfach. Es gibt ja aktuell nur ein paar 3000-4000 Wörter im deutschen Sprachgebrauch. DAS ist ja gar nicht das Problem von Übersetzungsmaschinen oder Übersetzungsalgorithmen. Das Problem ist die angewandte, folgende Grammatik, Sinnsetzung, Phrasen, symbolhafter Sprachgebrauch, Slang, Deutung. Deutsche Webseiten fehlerfrei zu programmieren ist ja sooooo simpel.
🚀CSC Nochanders Cannabis Social Club
Schnelle Webseiten sind 100% W3C-konform fehlerfrei
Diese Internetseiten werden W3C-konform programmiert. Intelligente Webprogrammierer wissen, was diese fehlerfreie Webseitenprogrammierung für die Ladezeit solcher fehlerfrei programmierten Internetseiten nach W3C-Standard für die Web-Browser bedeutet. Unsere Webseiten sind schneller als Google. Lass dir das mal auf der Zunge zergehen. Die allermeisten, weltweiten Webseitenanbieter scheren solche standardkonformen Umsetzungen aber anscheinend nicht. Das müssen sie dann aber auch bezahlen: Teure, schnellere Server, mehr Speicherplatz, noch mehr Programmierer? Vergiss es. Selbst Google schafft es nicht mit unseren langsameren Servern, sowohl bei der Software-Progammierung, als auch im Speed des Webseitenaufbaus zu schlagen. Traurig! Und dann gibt es daneben auch noch einen Browser, der hinkt mit seiner Standardkonformität weit hinterher: Internet Explorer, der schafft es noch nicht einmal standardkonforme Webseiten auch so standard konform anzuzeigen. Komischerweise setzt Microsoft 'schon' auf Edge. Das ist ein Browser, der auf der Gecko-Engine basiert, Open Source, Linux. Schau mal einer an! Ebenso Chrome, der ist aber leider Google-verseucht. Alternativen: Chromium, Opera, Firefox.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Schnelle Webseiten sind 100% W3C-konform fehlerfrei.
🚀CSC Nochanders Cannabis Social Club
Schnelle Webseiten sind 100% CSS3-konform fehlerfrei
Diese Internetseiten werden auch CSS3-konform programmiert. Intelligente Webprogrammierer wissen auch hier, was diese fehlerfreie Webseitenprogrammierung für die Ladezeit von fehlerfreien Inernetseiten auch nach CSS3-Standard für die Web-Browser bedeutet. Die allermeisten, weltweiten Webseitenanbieter scheren sich aber auch um solche standardkonformen Umsetzungen anscheinend überhaupt nicht. Dabei ist Ladezeit gleich Lebenszeit des Kunden. und so was schert einen Webseitenprogrammierer nicht? Das ist pure Ignoranz. Indirekt könnte man diese Ignoranz als rassistisch interpretieren.
Wir programmieren CSS-konform. Aber auch hier bekommt der Internet Explorer Schluckauf und kann selbst CSS3-konforme Webseiten nicht richtig anzeigen.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Schnelle Webseiten sind CSS3-konform fehlerfrei.
🚀CSC Nochanders Cannabis Social Club
Schnelle Webseiten können auch barrierearm sein
Diese Internetseiten werden barrierearm programmiert. Und auch hier wissen intelligente Webprogrammierer was das für die Webseitenprogrammierung bedeutet. Möglichst kein Javascript, denn Javascript wird nicht vorgelesen! Und auch im Text möglichst KEINE Abkürzungen verwenden. Mach mal die Augen zu und lass dir deine eigenen Webseiten mal vorlesen. Du bekommst das kalte Grauen. Jedes Bild mit erklärendem Text ergänzen, jeden Link mit erklärendem Text versehen, die reine HTML-Struktur logisch aufbauen, damit die Zu-Hörenden die Seiten, die sie vorgelesen bekommen auch verstehen können. Die allermeisten, weltweiten Webseitenanbieter scheren solche barrierearmen Umsetzungen anscheinend nur peripher. Wir programmieren barrierearm. Das fängt schon bei einer möglichst schnörkellosen, gut sichtbaren und gut lesbaren Schriftart an und hohem Kontrast.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Schnelle Webseiten können auch barrierearm sein.
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Schnelle Webseiten können auch SEO-berücksichtigt sein
Auch wir versuchen das Ranking unserer Homepage so hoch wie möglich zu bekommen. Das Wichtigste dabei ist Text. Ob er nun generiert wird, oder aber wirklich aktuell ist, das schaffen die Crawler noch nicht zu beurteilen. Jedes -relevante- Wort zählt dabei, Wiederholungen von Sätzen allerdings bremsen dein SEO-Ranking. Aber dabei helfen Werkzeuge für Webmaster im Internet. Ein paar davon kann man unten anklicken. SEO ist die Optimierung der Suche unserer Seiten im Internet, abhängig von den Suchergebnissen sogenannter Suchmaschinen, auch Crawler genannt.
Wir programmieren natürlich auch SEO berücksichtigt.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Schnelle Webseiten können auch SEO-berücksichtigt.
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Schnelle Webseiten können auch responsive sein
Response Web Design Programm Site Seite Such Begriff Search Frame
Na? Geschnallt?
Alles für Such Masch Crawl Bot Goog Ogle Sear Jav Tool Rank King
Maschinen sind doof!
Stupid Machine
KEINE Maschine kann IRGENDWAS, bis man ihr nicht impft, was sie können muss. Atme mal wieder TIEF ein. So richtig! Na? Aufgewacht? Grins. CSC Nochanders Cannabis Social Club Schnelle Webseiten können auch responsiv sein.
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Senior Webdevelop Full Stack Program Design Onlineshop
Wer selbst Webseiten hat und erstellt ist Full Stack Programmierer. Natürlich gilt für eigene Webseiten derselbe Anspruch / Pflichtenheft, wie oben schon erwähnt. Sauberer und semantischer HTML-Code, fehlerfrei nach den Web-Standards W3C und CSS. Moderne Bildformate und moderne Videoformate. Cookies nur dann setzen, wenn sie auch wirklich gebraucht werden, das spart nämlich Programmier-Aufwand und damit Geld. Ein quasi responsives Design kann man auch clever einfach erreichen. Man muss sich nur ein wenig Zeit nehmen und mehrfach nachdenken, testen und einem responsiven Design sehr nahe kommen. Zwar habe ich mir autodidaktisch meine Kenntnisse im Internet selbst zusammengesucht, aber gerade im Team, mit Webdesignern und konzeptionell arbeitenden Entwicklern kann die Arbeit noch viel mehr Spaß machen und abwechslungsreicher sein. Als Mitarbeiter bin ich ständig neugierig, fast immer gut gelaunt, anti-rassistisch, offen für (fast) alles, schnelle Auffassung, kann gut schätzen (mathematisch), Korinthenkacker, denke auch um die Ecke, mag es einfach und schnell, Gourmand. Anders denkend, über den Tellerrand hinaus. Daniel Düsentrieb hat mich mal jemand tituliert. Ich finde schnelle Lösungen, die langfristig durch andere Lösungen ersetzt werden kann/soll.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Senior Webdevelop Full Stack Program Design Onlineshop
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Schriftarten auf dem eigenen Server
Freie WOFF2-Schriftarten sind auf dem eigenen Server, weil das am schnellsten geladen wird. Alternative Web-Schriftarten werden in CSS angeboten, falls die eigenen Schriftarten, warum auch immer, nicht geladen werden könnten.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Speed: Schriftarten auf dem eigenen Server.
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SWITCH statt IF, wo immer es geht...schneller, ab mehr als 3 Wahlmöglichkeiten.
Tests haben ergeben: Lieber SWITCH statt IF, wo immer es geht..., weil schneller, ab mindestens 3 Wahlmöglichkeiten. Auch die Übersichtlichkeit ist bei SWITCH und mehreren, oder vielen Abfragen besser (Den Unterschied zwischen IF und SWITCH habe ich in einem PHP-Lottogenerator spürbar gelernt ...). Zwar mehr Tipp-Arbeit, aber als konsequenter Programmierer liebe ich es, schneller als Andere zu sein.
CSC Nochanders Cannabis Social Club SWITCH statt IF, wo immer es geht...schneller, ab mehr als 3 Wahlmöglichkeiten.
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SPAN statt DIV, wo immer es geht...schneller
Tests haben ergeben: Lieber SPAN statt DIV, wo immer es geht..., weil schneller. Im Internet gibt es jede Menge Tests dazu, kann man auch selbst testen. (https://stackoverflow.com/...)
CSC Nochanders Cannabis Social Club SPAN statt DIV, wo immer es geht...schneller.
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WEBP statt JPG, PNG; Google hat's empfohlen
Webp stellt Web-Bilder in einem kleineren, komprimierten Format zur Verfügung. Kleiner heißt schneller. Grafiker sind zwar nicht begeistert, aber neigen zur Akzeptanz. Ist aber SVG später doch mal DAS Format in Zukunft? Die meisten Browser können es schon. ... CSC Nochanders Cannabis Social Club WEBP statt JPG, PNG; Google hat es empfohlen.
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STRLEN statt TH, TD, TR
🎞️ Die Zeit für den TABLE-Aufbau ist größer, als wenn man die Strings in der Länge abschneidet, passend. Bei den Artikeln habe ich eine Tabelle aus praktischeren Gründen doch mal verwendet.
CSC Nochanders Cannabis Social Club STRLEN statt TH, TD, TR.
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): 100% legal
Datenschutzkonform: Wir setzen keine komplizierten, unübersichtlichen, nicht zu durchschauenden, verlogenen Cookie-Banner ein.
Keine Cookies: Also auch kein Cookie-Banner.
Schnellste Webseiten der Welt: Ein Elefant wird nie flink wie ein Wiesel werden, schon gar nicht mit unendlicher Anzahl von Updates, im Gegenteil!
Flinke Webseiten sind modern, fehlerfrei nach Server- und Web-Standards programmiert und klein. Klevere und fleißige Programmierer brauchen zwar länger für den Programm-Code; Server, Browser und Webseiten-Besucher sind dafür im Nachhinein sehr dankbar für schnelle, flüssige Webseiten, grins.
Back to the roots!
100% legal, keine Kompromisse: Keine Cookies, keine Datenspeicherung, keine Datenweitergabe, keine Dritt-Anbieter: Das ist 100% konform zur EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) = 100% legal, sowohl in Deutschland, als auch in ganz Europa. Und nun kommt das Erstaunlichste:
Unsere Webseiten haben dadurch gar keine Einschränkungen. Erstaunlich, nicht wahr? Da versuchen dir viele Webseiten etwas anderes vorzugaukeln! Ja, ja, die Geldgier, oder sollte man WERBUNG sagen? Lach.
CSC Nochanders Cannabis Social Club 100% Datenschutzgrundverordnung: 100% legal.
👍CSC Nochanders Cannabis Social Club
Worauf ich echt Bock habe
Schwarzwälder Kirschtorte: Ich liebe Schwarzwälder Kirschtorte, mit echtem Kirschwasser.
Bier: Nach dem Sport (Tennis), am Wochenende.
Sonne und Meer: Trocken, warm, sonnig, Meeresrauschen, salzige Brise. Gut, das kann man alles simulieren.
Im Garten umgraben: Nicht weit, aber tief. Grins.
Schnellste Webseite der Welt: Jeder noch so kleine Fehler ist einer. Deswegen: WEG DAMIT !.
Back to the roots: Jeder Baukasten Programmier Assistent (Wordpress, Typo, Joomla, und viele andere) hinkt nach kurzer Zeit dynamischen Entwicklungen im Web hinterher. Das betrifft dann zusätzlich auch noch die Web Shop Baukasten Tools (Magento, Shopware, eCommerce, und weitere andere) Probleme machen aktuell allerdings meiner Meinung nach die illegalen Cookie-Banner. Es ist ganz einfach: Je simpler, je schneller.
CSC Nochanders Cannabis Social Club Worauf ich echt Bock habe.
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Zur Suchoptimierung und besseres Ranking
Wenn man viele Links auf der Webseite plaziert, die man fördern möchte, dann sollte man diese auch namentlich im Internet veröffentlichen, siehe unten.
4nikola.de
Familie Nikola, Verteiler
420bio.de
Reservierte Domain 420bio.de, für CSC's
420-bio.de
Reservierte Domain 420-bio.de, für CSC's,
falls da jemand auf Domain-Ideen kommt....
bio-420.de
Reservierte Domain bio-420.de, für CSC's,
falls da jemand auf Domain-Ideen kommt....
bio420.de
Reservierte Domain bio420.de, für CSC's,
falls da jemand auf Domain-Ideen kommt....
Black Leaf
Alles, was das (Hanf-)-Herz begehrt
Bongs, Pfeifen, Vaporizer, Grinder, Räucherstäbchen, Tablets, Filter, Jointhülsen, . . .
Near Dark
Großhandel Alles, was das (Hanf-)-Herz begehrt
Bongs, Pfeifen, Vaporizer, Grinder, Räucherstäbchen, Tablets, Filter, Jointhülsen, . . .
URL 4nikola.de/aalfflaa
Web-Testseite, Anagramm
URL 4nikola.de/amboss
Gaststätte Zum Amboß
URL 4nikola.de/lebensberatung
Lebensberatung
URL 4nikola.de/lottozahlengenerator
Lottozahlengenerator ohne Gewähr
URL 4nikola.de/pizzeria-bielstein
Pizzeria La Toscana Bielstein
URL 4nikola.de/reinigung
Gebäudereinigung Kai Stockburger
URL 4nikola.de/weinvertrieb
Weinvertrieb Frim Nümbrecht
URL b-nikola.de
Familie Nikola, Steffi Bernhard Wiehl
URL tsv-marienberghausen.de
TSV Marienberghausen, Verein
URL tsv-marienberghausen.de/gymnastik
TSV Marienberghausen Gymnastik
URL tsv-marienberghausen.de/tischtennis
TSV Marienberghausen Tischtennis
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Vermeide mehrfache Variablen-Zuordnung
Variablen sind gut. Aber. Benutze sie nicht sehr oft in verschiedenen Kombinationen. Das kostet Zeit. Dir beim Nachdenken. Den Server beim Ausführen. Also: Programmiere mit wenig Variablen, schreibe VIEL selbst, trotzdem: FASSE DICH KURZ!
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In eigener Sache
Wir sind stolz, weil: Unsere Webseiten sind schneller als GOOGLE, BING, YAHOO, YANDEX, .... . FASTER THAN GOOGLE
Wir sind legal: Wir speichern keine personenbezogenen Daten, und wenn dann fragen wir VORHER! Legal nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Wir sind flink: Ein Elefant wird nie so flink wie ein Wiesel, auch nicht mit Updates oder Tuning!
Wir sind fehlerfrei: Standardkonform nach W3C, CSS3, PHP8, HTML5.
Wir sind pur: Nur PHP, CSS und HTML. Sonst NICHTS. Das ist übrigens sehr barrierearm.
Wir sind aktuell: Bilder im *.webp-Format, statt *.png oder *jpg.
Wir sind neugierig: Es geht auch noch schneller. Bei unseren kleinen Webseiten lohnt sich der Aufwand allerdings nicht. Wir sind ja schon die Schnellsten. Aber, ..es geht NOCH SCHNELLER !
Wir sind verärgert: Wenn OPT-IN als Voreinstellung in Cookie-Bannern illegal ist, dann ist es noch illegaler, ganz ohne Erlaubnis schon Daten zu übermitteln, bevor das Cookie-Banner überhaupt angezeigt wird, und schon gar nicht aus 'technischer Notwendigkeit' ohne aktive Einwilligung Daten weiterzuleiten. Denn es besteht KEINE technische Notwendigkeit zum Darstellen von Webseiten Cookies zu aktivieren! Hast bei uns ein Cookie-Banner gesehen? Erst bei einem LOGI ist es (noch) notwendig. ALLES ANDERE IST ILLEGAL nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (illegal nach DSGVO)!!! In diesem Sinne sind sehr viele Internet-Shops, Web-Shops und das Ergebnis vieler Web-Shop-Baukästen ILLEGAL in GANZ Europa! Man sollte mal eine rechtliche Klage gegen diese Shops erheben.... Nur mal so drüber nachgedacht.